Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250561/15/Lg/Bk

Linz, 20.11.1998

VwSen-250561/15/Lg/Bk Linz, am 20. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach der am 10. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. Jänner 1997, Zl. SV96-18-1996, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) - gestützt auf § 28 Abs.6 AuslBG idF BGBl.Nr. 895/1995 (sogenannte "Generalunternehmer-" bzw "Auftraggeberhaftung"; Stammfassung, eingefügt durch das "Antimißbrauchsgesetz") - bestraft, weil er die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer durch einen Dritten zu verantworten habe. Auf Anfechtung des § 28 Abs.6 AuslBG idF des sogenannten "Antimißbrauchsgesetzes" durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (dem weitere unabhängige Verwaltungssenate folgten) hin hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, Zlen. G 408/97-8 ... als verfassungswidrig auf. Die Kundmachung (Art 140 Abs.5 B-VG) erfolgte am 19. November 1998 durch BGBl. I Nr. 171. Da demgemäß das Verhalten des Bw zum Tatzeitpunkt nicht strafbar war, war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath Beschlagwortung: Auftraggeberhaftung, Generalunternehmerhaftung

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