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VwSen-250566/30/Lg/Bk

Linz, 23.01.1998

VwSen-250566/30/Lg/Bk Linz, am 23. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 15. und am 23. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn T, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Dezember 1996, Zl. 101-6/3-33-23810.4, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber (Bw) wurden mit dem angefochtenen Straferkenntnis fünf Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S und drei Geldstrafen in Höhe von je 5.000 S bzw acht Ersatzfreiheitsstrafen von einem Tag und vier Stunden verhängt, weil er am 26. September 1995 die Ausländer 1) K (Sta Türkei) 2) S (Sta Kroatien) 3) A (Sta Afghanistan) 4) M (Sta Iran) 5) H (Sta Irak) und am 11. Oktober 1995 die Ausländer 6) S (Sta Kroatien) 7) M (Sta Iran) und 8) T (Sta Afghanistan) beschäftigt habe, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Hinsichtlich der am 26. September 1995 betretenen Ausländer verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige vom 3. Oktober 1995 samt Beilagen. Hinsichtlich der am 11. Oktober 1995 betretenen Ausländer verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige vom 24. Oktober 1995 samt Beilagen.

Die Anzeige vom 3. Oktober 1995 führt aus, daß anläßlich einer Kontrolle der Baustelle K, am 26. September 1995 um 8.45 Uhr auf dem Dach des Hauses die Herren K und S mit Aufräumungsarbeiten beschäftigt gewesen seien. Sie hätten Kabeltrommeln auf das Dach gebracht, die Arbeitskleidung sei stark verschmutzt gewesen. Auf dem Dach sei zu erkennen gewesen, daß die Verblechung abgeschliffen und vom Rost befreit gewesen sei. Teile des Daches seien noch unbehandelt und rostig gewesen. Der Bw selbst sei ua gerade dabei gewesen, den Arbeitern die nächsten Arbeitsschritte zu erklären bzw aufzutragen, als aus einer Dachluke zwei weitere Arbeiter mit Gepäck auf die Arbeitsstelle gekommen seien. Der Bw habe sofort erklärt, daß diese Personen nicht bei ihm arbeiten würden, sondern sich nur vorstellen kämen, da er Personal suche. Einer der Beiden habe eine Arbeitserlaubnis gehabt, der andere keine Papiere. Letzterer habe jedoch bei Eintreffen der Polizei fluchtartig die Baustelle verlassen. Als die Polizei eintraf, sei die Amtshandlung auf dem Gehsteig vor dem Haus fortgesetzt worden. Ein Pkw mit Firmenaufschrift des Bw sei vorgefahren. Daraufhin sei der Bw zur Beifahrertür geeilt und habe befohlen, sofort wieder ins Büro zurückzufahren. Dies habe verhindert werden können. Daraufhin seien die beiden Ausländer A und M ebenfalls überprüft worden. Sie hätten keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere gehabt. Daraufhin habe sich herausgestellt, daß sich im Laderaum zwei weitere Ausländer befunden hatten. Einer davon sei Konventionsflüchtling gewesen, der andere, H habe keine arbeitsrechtlichen Papiere gehabt. Hinsichtlich der fünf namentlich genannten Ausländer seien die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen. Bei zwei Ausländern seien Arbeitszeitaufzeichnungen gefunden worden. Der Anzeige liegt eine Niederschrift mit dem Bw bei, zu welcher dieser jedoch die Unterschrift verweigerte. Dort ist festgehalten, daß der Bw für die Baustelle verantwortlich sei. Die Baustelle sei seit einer Woche in Betrieb. Herr K helfe seit zwei Tagen aus. Herr S helfe seit drei Tagen aus, beim AMS sei eine BB beantragt. Die Zulassungsbesitzerin, Frau K sei Inhaberin des Fahrzeuges; sie wolle das Fahrzeug Herrn M verkaufen. Die drei ausländischen Arbeitnehmer, die auf der Baustelle angetroffen wurden, hätten nur die Baustelle zusammenräumen sollen. Der im Laderaum des Klein-Lkw befindliche H sei dem Bw nicht bekannt und arbeite nicht bei ihm. Eine Person habe vor der Einvernahme die Baustelle verlassen. Eine der beiden Arbeitsaufzeichnungen lautet auf den Namen K und beinhaltet die Daten 18., 19. und 20.9. sowie 22., 23. und 25.9. Die bei einem zweiten Ausländer aufgefundenen Arbeitszeitaufzeichnungen lauten lediglich auf Wochentage ohne Angabe des Datums. In der Anzeige vom 24.10.1995 ist festgehalten, daß anläßlich einer Kontrolle am 11.10.1995 auf derselben Baustelle die Ausländer S, M und T bei Reinigungs- und Rostschutzarbeiten am Dach angetroffen worden seien. Vor dem Haus sei ein Pkw mit Firmenaufschrift geparkt gewesen. Für die Arbeit der genannten Ausländer seien die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen. Laut einer (vom Bw nicht unterzeichneten) Niederschrift habe dieser ausgesagt, daß die drei auf der Baustelle angetroffenen Ausländer dem Bw nur "heute" geholfen hätten und zwar beim Transport der Farbkübel. Sie hätten zwischen 9.00 und 10.00 Uhr zu arbeiten begonnen. Bezahlt würden die Ausländer vom Bw nicht.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die Angaben in den angeblich mit dem Bw aufgenommenen Niederschriften würden überwiegend von den Ausländern stammen, denen von den Beamten des AI nahegelegt worden sei, irgendetwas zu sagen, da sie sonst große Schwierigkeiten bekommen würden. Am 26.9.1995 habe der Bw dringend Personal gesucht. Potentielle Mitarbeiter, die sich im Büro gemeldet hatten, seien auf die Baustelle geschickt worden, um sich vorzustellen. K und S seien bereits auf der Baustelle gewesen und hätten bei der Arbeit zugesehen, um zu sehen, ob ihnen diese Arbeit zusagen würde. Sie hätten aber nicht gearbeitet. Die von den Inspektoren beobachteten Farbkübel usw seien deshalb dort gewesen, weil der Bw selbst gearbeitet habe.

Die anderen drei Ausländer (Nr. 3 bis 5) hätten überhaupt noch nie für den Bw gearbeitet, sondern seien erst auf die Baustelle gekommen, um sich beim Bw zur Arbeit vorzustellen. Die Aufforderung, zum Büro zurückzukehren, sei erfolgt, da sich der Bw nicht dem Verdacht der illegalen Ausländerbeschäftigung aussetzen habe wollen. Die bei zwei Ausländern vorgefundenen Arbeitsaufzeichnungen gäben keinen Hinweis, daß die Arbeit für den Bw erfolgt sei. Die am 11.10.1995 angetroffenen Ausländer hätten dem Bw an diesem Tag tatsächlich geholfen. Der Bw hätte sonst allein die Farbe zu Fuß auf das Dach des Hauses schaffen müssen. Um die schwere Arbeit nicht allein machen zu müssen, habe sich der Bw diese drei Hilfskräfte schicken lassen. Damals sei er der Meinung gewesen, daß er für derart kurzfristige Einsätze keine Beschäftigungsbewilligung brauche. Bezüglich dieser drei Ausländer wird die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts beantragt. 3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Bw die Situation so dar, daß er am 26.9.1995 auf der betreffenden Baustelle (K) gewesen sei, um Werkzeug für die andere Baustelle (F) zu holen. Die Schleifarbeiten seien in der K abgeschlossen gewesen. Diese Schleifarbeiten hätten die bei ihm damals angestellten Leute (nicht also die gegenständlichen Ausländer) gemacht. Die Vorgangsweise sei so, daß er seine Leute schleifen läßt und er selbst die Blechdächer dann spritzt bzw kleine Ausbesserungen mit dem Pinsel vornimmt. Seine Leute seien am 26.9.1995 bereits mit dem Abschleifen des Daches in der F befaßt gewesen. Der 26.9.1995 sei witterungsmäßig nicht geeignet für die Auftragung der Farbe gewesen, da es am Morgen zu feucht bzw der Tag ein "Risikotag" gewesen sei, weil (wegen der Bewölkung) Regenfall zu befürchten gewesen sei, welcher frisch aufgetragene Farbe ruiniert hätte (zum Beweis legte der Bw einen Bericht der Wetterwarte Hörsching vor, welcher Bewölkung ausweist). Am 26.9.1995 sei daher am Dach der K keine Arbeit geplant gewesen. Am 11.10.1995 hätte der Bw die Farbauftragung auf dem Dach des Hauses in der K vornehmen wollen. Zwischenzeitig sei sich dies vor allem witterungsbedingt nicht ausgegangen. Zu diesem Zweck seien 1.000 kg Farbe auf das Dach zu bringen gewesen. Da seine Leute anderweitig beschäftigt gewesen seien, habe er mit dem mit ihm vom Fitnesstraining her befreundeten Herrn M vereinbart, daß dieser ihm beim Farbtransport vom Parterre auf das Dach hilft. Warum an beiden Tagen Ausländer auf der Baustelle angetroffen worden seien, erklärte der Bw wie folgt:

Er selbst sei hauptsächlich auf den Baustellen, nicht im Büro. Daher würden ihm vom Büro aus Leute, welche sich um Arbeit bewerben wollen oder sonst etwas mit ihm zu besprechen haben, auf die Baustelle nachgeschickt bzw würden Leute, dies bereits wissend, eigeninitiativ dorthin kommen. In dieser Branche komme dem Praxistest eine ganz besondere Bedeutung zu, da die Leute in schwindelnder Höhe arbeiten müssen und die Arbeit (überwiegend Abschleifen von Farbresten) sehr schmutzig und belastend sei. Es komme daher darauf an, den Leuten vor Ort zu demonstrieren, was sie erwartet. Hiezu sei zunächst ein Flachdach (wie in der K) geeigneter als ein Schrägdach (wie in der F). Am 26.9.1995 habe er K auf die Baustelle zu diesem Zweck von der Firma aus mitgenommen. S sei selbständig gekommen um wegen eines Beschäftigungsbewilligungsantrages nachzufragen. Auch dessen Eintreffen sei genutzt worden, um ihm Erläuterungen zu geben. Über die Ausländer, welche später durch die Dachluke hinzustießen, könne er keine Angaben machen. Die später in einem Auto mit Firmenaufschrift dazugekommenen Ausländer erklärte der Bw damit, daß es sich dabei um ein ausgeschiedenes Firmenauto handle, welches er Frau K geschenkt habe, welche es an M verkaufen wollte und dem sie es, weil ebenfalls mit ihm bekannt, an diesem Tag zur Verfügung gestellt hatte. Am 11.10.1995 sei die Situation so gewesen, daß er seinen Freund M gebeten habe, ihm beim Hinauftragen der Farbkübel (unentgeltlich) behilflich zu sein. Für diesen Arbeitsvorgang seien zwei Personen zweckmäßig (wegen des Durchreichens der Kübel durch die Dachluke). M habe eine zweite Person mitgehabt, dessen Mithilfe gegenüber M der Bw akzeptiert habe. S, welcher an diesem Tag zufällig abermals aufgetaucht sei, habe eigeninitiativ beim Kübeltragen zugegriffen, was der Bw ebenfalls akzeptiert habe. Die den ersten Tattag betreffende Niederschrift habe er nicht unterschrieben, weil sich darin Feststellungen befanden, die er nicht gemacht habe. Dies betreffe insbesondere die Feststellung, daß S und K bereits zwei bzw drei Tage vor der Betretung bei ihm gearbeitet hätten. Die zweite Niederschrift habe er nicht unterschrieben, weil er nach seiner Erfahrung mit der ersten Niederschrift das Vertrauen verloren habe.

Die Zeugin K, die Büroangestellte des Bw, sagte aus, sie habe einen Überblick über das Personal, das bei der Firma arbeitet. Daher könne sie mit Sicherheit ausschließen, daß die gegenständlichen Ausländer in der Firma - legal oder "schwarz" - beschäftigt wurden. Da das Büro der Firma in einem Stadtteil mit vielen Ausländern liege, kämen viele Ausländer vorbei, um wegen einer Arbeitsmöglichkeit nachzufragen. Sie würde die Leute dann dem Bw auf die Baustellen nachschicken. Am 26.9.1995 habe der Bw K auf die Baustelle zu Testzwecken mitgenommen. Möglicherweise habe S an diesem Tag angerufen und habe sie ihn dann zur Baustelle geschickt. M, den der Bw schon lange vom Fitnesstraining her kenne und welcher auch ihr bekannt sei, sei aufgetaucht, um wegen Arbeitsmöglichkeiten für ihm bekannte Ausländer - aber sicher nicht für ihn selbst - nachzufragen. Sie hätte M samt den Ausländern dem Bw auf die Baustelle nachgeschickt, wobei M ihr Auto benützt hätte, welches ein ehemaliges Firmenfahrzeug gewesen sei und daher noch eine Firmenaufschrift getragen habe. Bezüglich des 11.10.1995 konnte die Zeugin keine konkreten Angaben machen, bestätigte aber, daß es aufgrund der persönlichen Bekanntschaft des Herrn M mit dem Bw wahrscheinlich sei, daß sich M bereit erklärt habe, gefälligkeitshalber beim Kübeltragen zu helfen. Die beiden Polizeibeamten sagten aus, daß am 26.9.1995 das auf dem Dach befindliche Werkzeug wegen seiner Zahl auf eine Arbeit von mehreren Personen schließen habe lassen. RI K sagte, gehört zu haben, daß S geäußert habe, der Bw sei ein Freund, dem er "so" geholfen habe; auf eine direkte Frage des Polizisten, ob er gearbeitet habe, habe der Ausländer nicht geantwortet. Der Ausländer habe nur gebrochen Deutsch gesprochen. RI H bestätigte die Äußerung seines Kollegen bezüglich der Zahl der Werkzeuge und fügte hinzu, daß Elektrowerkzeuge einsatzbereit (angesteckt) gewesen seien. Der Zeuge K sagte aus, er habe nicht für den Bw gearbeitet. Zum Zwecke einer künftigen Beschäftigung habe der Bw wissen müssen, ob er für die vorgesehene Art der Arbeit geeignet sei. Dies habe er am Tag der Kontrolle (= am 26.9.1995) getan. Er habe an diesem Tag (und auch zuvor) nicht auf dem Dach gearbeitet, auch andere Personen nicht. Arbeitskleidung habe er getragen für den Fall, daß er eine Probearbeit machen müßte. Die Arbeitskleidung habe er sich ausgeborgt, sie sei verschmutzt gewesen. Die bei ihm gefundene Stundenaufzeichnung beziehe sich nicht auf eine von ihm für den Bw geleistete Arbeit sondern auf seinen Vater. Der Zeuge S sagte aus, er habe sich am 26.9.1995 zur Baustelle begeben um sich die Arbeit anzusehen und auch wegen einer Beschäftigungsbewilligung nachzufragen. Eine Lohnzusage dafür habe es nicht gegeben. Er habe weder an diesem Tag noch zuvor für den Bw gearbeitet. Die Lage der Baustelle habe er über einen Anruf im Büro erfahren. Der Zeuge gab an, daß auch noch ein dritter Ausländer auf dem Dach gewesen sei, der ihm bekannte D. Diesem habe er Maschinen auf das Dach gereicht. D sei kurz nach ihm auf das Dach gekommen. Auch am 11.10. habe er den Bw auf der Baustelle wegen der Beschäftigungsbewilligung aufgesucht. Er habe den dort befindlichen Personen kurz (5 bis 10 Minuten) geholfen, Kübel zu tragen. Er meinte sich zu erinnern, daß der Bw erst nach ihm auf der Baustelle einlangte. Er habe jedenfalls geholfen, ohne daß der Bw ihn dazu aufforderte. Eine Entlohnung sei weder für den 26.9.1995 noch für den 11.10.1995 vereinbart gewesen. Der Zeuge P (AI) sagte aus, von der Straße aus seien am Dach weder Personen sichtbar noch Arbeitsgeräusche hörbar gewesen. Lediglich ein Kabel habe auf das Dach hinaufgeführt. Nachdem sich die Kontrollorgane auf das Dach begeben hätten, sei der Bw mit zwei bis drei Personen, mit einer davon im Gespräch, dessen Inhalt unverständlich gewesen sei, zu sehen gewesen. Bei einer Arbeit habe niemand beobachtet werden können. Es lag zwar Schleifwerkzeug umher, Schleifgeräusche seien aber nie zu hören gewesen. Malwerkzeug bzw Farbkübel seien nicht zu sehen gewesen. Der Bw habe argumentiert, die Leute würden ihm nur beim Zusammenräumen helfen. Hierauf hätten zwei weitere Personen das Dach betreten. Über Handy sei die Polizei verständigt worden. Alle hätten sich auf die Straße hinunterbegeben, einer der beiden "Neuzugänge" sei "stiften" gegangen. Nach Eintreffen der Polizei sei ein Firmenwagen mit weiteren Ausländern eingetroffen. Auch diese seien auf das Wachzimmer mitgenommen worden. Auf dem Wachzimmer habe sein Kollege, Herr B, den Aktenvermerk (gekennzeichnet mit 8.50 Uhr) angelegt und er (der Zeuge) habe diesen später unterschrieben. Die dort festgehaltene Notiz betreffend K und S, sie hätten bereits seit zwei bzw drei Tagen für den Bw gearbeitet, habe der Zeuge aber nicht selbst gehört; den Aktenvermerk habe ja B gemacht. Er selbst habe die Niederschrift (gekennzeichnet mit 9.00 Uhr) mit dem Bw aufgenommen. Ob er selbst mit dem Bw über die Dauer der Tätigkeit von K und S gesprochen hatte, wußte der Zeuge nicht mehr, einerseits vermutete er dies, weil üblicherweise in die Niederschriften nur hineinkommt, was der Einvernommene sagt. Er könne aber auch nicht ausschließen, daß er diese Information vom von ihm zuvor unterschriebenen Aktenvermerk her hatte und sie dann in die Niederschrift aufnahm. Die Unterschriftsverweigerung durch den Bw erklärte der Zeuge schließlich doch damit, daß dies darauf zurückzuführen sein könne, daß er die zwei bzw drei Tage Arbeit der erwähnten Ausländer in die Niederschrift aufgenommen hatte. Bezüglich der Zahl der Ausländer (zwei oder drei außer den später auf dem Dach hinzugekommenen) äußerte sich der Zeuge unklar bzw widersprüchlich. Der Bw habe vor Ort das Hinzukommen des Kfz mit der Firmenaufschrift und weiteren Ausländern damit erklärt, daß er das Auto einer Dame überlassen habe, welche es weitergeben wollte und daher eine Probefahrt oder so etwas ähnliches vorliege. Der Zeuge B sagte aus, daß schon von der Straße aus zu beobachten gewesen sei, daß auf dem Dach "offensichtlich" Arbeiten geschahen. Es habe ein Kabel auf das Dach geführt und es sei Werkzeug umher gelegen. Der Bw habe mit Leuten gesprochen, während dessen andere Personen auf dem Dach arbeiteten. Die Kleidung sei verschmutzt gewesen (Schleifstaubspuren). Während der Befragung des Bw (bei der dieser die Arbeit der Leute nicht in Abrede gestellt habe; er habe gesagt die Leute hätten Kabeltrommeln auf das Dach gebracht), seien zwei weitere Personen auf das Dach gekommen, bezüglich deren der Bw erklärt habe, diese würden sich vorstellen kommen. Später korrigierte der Zeuge seine Aussage dahingehend, daß zunächst zwei Personen auf dem Dach gewesen und dann zwei hinzugekommen seien. Auf der Straße sei ein Fahrzeug mit Firmenaufschrift hinzugekommen, in welchem sich weitere Ausländer befunden hätten. Die Ausländer seien über ihre Tätigkeit befragt worden. Eine Verständigung sei nur schwer ("mit Händen und Füßen") möglich gewesen. Eine Beschäftigung von ein bis zwei Tagen sei dennoch feststellbar gewesen. Daraufhin habe man sich zum Wachzimmer begeben, wo mit dem Bw die Niederschrift aufgenommen worden sei. Seinen Aktenvermerk habe der Zeuge nicht von den Ausländern unterschreiben lassen, weil er nicht wußte, ob sie dies tun würden. Er selbst könne sich nicht erinnern, daß der Bw ausgesagt habe, daß K und S seit zwei bzw drei Tagen für ihn arbeiteten.

Bezüglich des 11.10.1995 sagte der Zeuge B aus, es sei ersichtlich gewesen, daß wieder gearbeitet wurde. Auf dem Dach seien Farben und Pinsel gewesen und die Personen hätten verschmutzte Arbeitskleidung getragen. Der Bw habe sich damit gerechtfertigt, die Personen würden ihm nur helfen, Farbe auf das Dach zu tragen. Die weiteren Ausländer konnten mangels bekannter Ladungsadresse nicht einvernommen werden. Auf ihre Einvernahme wurde überdies von den Parteien verzichtet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Hinsichtlich des ersten Tattages (26.9.1995) ist festzuhalten, daß keiner der Ausländer bei einer Arbeit beobachtet wurde. Auch der Inhalt des beobachteten Gesprächs des Bw mit einem (zwei?, drei?) Ausländer(n) auf dem Dach ist unbekannt. Der Vorwurf der Beschäftigung sämtlicher Ausländer gründet sich daher auf Schlußfolgerungen, gezogen aus der Anwesenheit von Ausländern am Arbeitsort bzw dem Hinzukommen von Ausländern zum Arbeitsort, dem Vorhandensein von Werkzeug und dem Tragen von schmutzigen Arbeitskleidern. Abgesehen davon, daß für sämtliche dieser Erscheinungen zeugenschaftlich bestätigte Erklärungen angeboten wurden (bspw. das Ausleihen der Arbeitskleidung und die Bereitstellung des Werkzeuges zum Abtransport an eine andere Baustelle), erscheint diese Darstellung unter dem Blickwinkel möglich, daß es nach den Ermittlungsergebnissen nicht ausgeschlossen ist, daß die Ausländer bei der Betretung und zuvor nicht auf der Baustelle bzw nicht für den Bw tätig waren.

Ferner ist festzuhalten, daß der Aktenvermerk (welcher im wesentlichen folgende Angaben enthält: K: hilft seit zwei Tagen am Dach; A und M: fahren im Auto mit, Firmenaufschrift; S: hilft seit drei Tagen am Dach; B: Konventionsflüchtling, Probearbeit; H: im Laderaum) unter zweifelhaften Umständen zustandegekommen ist. Letzteres schon deshalb, weil ein Dolmetsch fehlte und das befragende Organ in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhebliche Sprachschwierigkeiten einräumte. Eine systematische Befragung der Ausländer fand offenbar nicht statt, zumindest spiegelt der Aktenvermerk keinesfalls eine solche wider und brachte auch die öffentliche mündliche Verhandlung keine zusätzliche Aufklärung. Daher fehlen auch Feststellungen zu entscheidungswesentlichen Punkten (etwa zur Entlohnung als Voraussetzung für die Erfüllung des Beschäftigungsbegriffs). Diese Mängel betreffen insbesondere auch die Ausländer K und S, bei denen eine Beschäftigung im Ausmaß von zwei bzw drei Tagen im Aktenvermerk festgehalten ist. Diese - zweifelhafte - Information wurde in den Niederschriftstext mit dem Bw aufgenommen, der dies - durch Verweigerung der Unterschrift - sofort bestritt. Dazu kommt, daß S gegenüber einem Polizisten angeblich äußerte, er habe dem Bw "nur so" (gemeint: unentgeltlich) geholfen. Im einzelnen waren die Gesprächssituationen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht mehr rekonstruierbar. In Anbetracht dieser Umstände gewinnen die Aussagen der beiden Ausländer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, die darauf hinauslaufen, daß sie am vorgeworfenen Tattag keine Arbeitsleistungen für den Bw erbrachten bzw erbringen wollten und auch keine Entlohnung vereinbart war, sehr an Gewicht.

Gegen den Bw spricht eine gewisse allgemeine Unwahrscheinlichkeit, daß es der Zufall wollte, daß an die zehn Ausländer innerhalb kurzer Zeit in Erscheinung traten, um Arbeitsmöglichkeiten zu erkunden bzw ihre Eignung festzustellen. Dem steht freilich gegenüber, daß die Zeugin K bestätigte, daß es solche Spitzentage gebe und daß sich bei einem Ausländer im Aktenvermerk das Stichwort "Probearbeit" findet. Dazu kommt, daß die Zeugin K hinsichtlich der mit dem Auto hinzugekommenen Ausländer das "Nachschicken" bestätigte (mit der zusätzlichen Bemerkung, daß M kein Interesse an einer Arbeit für den Bw hatte). Zu berücksichtigen ist ferner, daß die Vorgangweise des Bw, daß er sich Kanditaten zur Arbeitsstelle mitnimmt bzw sie sich dorthin nachschicken läßt, um ihre Eignung zu begutachten, nicht unzweckmäßig und daher seine Argumentation nicht von vornherein abwegig erscheint. Gestützt wird diese Darstellung des Bw auch dadurch, daß eine so große Anzahl von Ausländern für die Arbeit auf dem konkreten Dach wohl nicht nötig gewesen wäre und nur noch die Farbauftragung ausständig war, welche der Bw nach normaler Praxis jedoch allein macht. Letzteres paßt damit zusammen, daß erst erheblich später (nämlich am zweiten Betretungstag) mit dem Farbauftrag begonnen wurde (nach den Feststellungen der Kontrollorgane bzw der Polizisten waren am ersten Tattag nur Schleifgeräte auf dem Dach zu sehen, am zweiten Tattag nur Farben und Pinsel). Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Bw erwecken gewisse Ungereimtheiten in den Äußerungen des Bw selbst und der ihn entlastenden Zeugen. Diese Ungereimtheiten betreffen jedoch Details und stellen die Kernaussage nicht soweit in Zweifel, daß diese unglaubwürdig bzw unbeachtlich werden. Angesprochen ist insbesondere etwa die Angabe des Zeugen S, es hätte sich auch eine Person namens D auf dem Dach befunden, welcher Arbeitsgeräte von der Lagerstätte auf das Dach hinaufgereicht hätte. Bezüglich dieses D war die Aussage des Ausländers verworren, aber auch die Kontrollorgane wiesen Unsicherheiten bezüglich der Zahl der auf dem Dach befindlichen Personen auf. Solche Unklarheiten sind wohl letztlich mit Erinnerungslücken und -täuschungen sowie Artikulationsproblemen zu erklären. Unerklärbar blieb auch die Rolle der bei K gefundenen Stundenaufzeichnung: Mag auch dessen Erläuterung, daß diese seinen Vater betraf, zweifelhaft erscheinen, so ist doch letztlich nicht sicher, daß darin durch den Zeugen für den Bw geleistete Arbeitsstunden aufgezeichnet wurden. Noch unklarer ist die Situation hinsichtlich der bei H gefundenen Aufzeichnung, da diese nicht einmal Datumsangaben enthält.

Wägt man diese Umstände gegeneinander ab, so erweist sich, daß eine Beschäftigung dieser Ausländer am 26.9.1995 nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden konnte. Hinsichtlich des zweiten Kontrolltages (11.10.1995) läuft die Argumentation des Bw darauf hinaus, es habe sich um unentgeltliche Gefälligkeitsdienste gehandelt. Bezüglich der Glaubwürdigkeit behaupteter Gefälligkeitsdienste ist zwischen verschiedenen typischen Situationen zu unterscheiden. Sicherlich entspricht es der Lebenserfahrung, daß Menschen im allgemeinen nicht dazu neigen, für andere unentgeltlich Arbeitsleistungen zu erbringen. Es müssen also zusätzliche Momente hinzutreten, die die Unentgeltlichkeit von Arbeitsleistungen plausibel erscheinen lassen. In der Regel wird dies dann der Fall sein, wenn zwischen den Betroffenen ein gewisses persönliches Naheverhältnis herrscht, was zwischen "Privaten"eher glaubwürdig ist als etwa bei leistungsempfangenden Unternehmen. Da es sich dabei aber nur um typische Situationen handelt, ist es auch nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall auch gegenüber einem Unternehmer Gefälligkeitsdienste erbracht werden, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben. Generell gilt, daß Gefälligkeitsdienste umso glaubwürdiger sind, je kürzer und je weniger belastend die Arbeiten sind. Im gegenständlichen Situationszusammenhang zeigt sich, daß der Kübeltransport auf das Dach eine kurze und nicht sehr belastende Tätigkeit ist, zumindest für Leute, die an körperliche Tätigkeiten gewöhnt sind und die im Moment nichts besseres zu tun haben. Selbst nach dem Aktenvermerk bzw der Darstellung des Kontrollorganes in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte der Bw sich sofort vor Ort damit gerechtfertigt, daß die Ausländer ihm nur beim Transport der Farbkübel behilflich gewesen seien und er ihnen dafür nichts bezahlen würde. Wiederum wurde von dem einzig verfügbaren Zeugen S in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine bezahlten Arbeitsleistungen angegeben, sondern ein sich auf das Heraufbringen von Farbkübeln auf das Dach beschränkender Gefälligkeitsdienst. Bezüglich M ist ein solcher Gefälligkeitsdienst von der Zeugin K plausibel gemacht worden. Bezüglich des dritten Ausländers ist schon unklar, ob die Mithilfe überhaupt gegenüber dem Bw oder gegenüber M, der den Ausländer mitgeführt hatte, erbracht wurde.

Auch hinsichtlich des zweiten Tattages sind gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen des Bw und des ihn entlastenden Zeugen in - den Kern nicht berührenden - Details sichtbar geworden. Andererseits ist nicht zu übersehen, daß eine Befragung der Ausländer durch das Kontrollorgan nicht stattfand (und daher auch hier Feststellungen etwa zur Entlohnung fehlen) und überdies die Situationsbeschreibung durch das Kontrollorgan insofern kein klares Bild ergibt, als in der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Beobachtung der Ausländer bei der Arbeit sondern (ähnlich wie im Aktenvermerk) ein Rückschluß aus herumliegenden Pinseln und Farbtöpfen präsentiert wurde, während überdies in der Anzeige eine Betretung bei Reinigungs- und Rostschutzarbeiten nahegelegt wird. Unter diesen Umständen kann auch bezüglich des zweiten Tattages nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß Beschäftigungen im Sinne des AuslBG (also keine unentgeltlichen Gefälligkeitsdienste) vorlagen. Im übrigen ist zu bemerken, daß hinsichtlich der Ausländer S und M Bestrafungen für beide Tattage ausgesprochen wurden, obwohl die Tattage nur zwei Wochen auseinanderlagen, was, geht man überhaupt von einer Beschäftigung aus, es als möglich (wenn nicht wahrscheinlich) erscheinen läßt, daß nur jeweils ein Beschäftigungsverhältnis (in der Dauer von zwei Wochen) vorlag. Wenn dem so wäre, wären je zwei Strafen für ein Delikt ausgesprochen worden. Mit dieser Problematik hätte sich die belangte Behörde auseinanderzusetzen gehabt. Da der unabhängige Verwaltungssenat die Strafen nicht bestätigte, erübrigen sich Erörterungen zu diesem Thema. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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