Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250569/3/KON/FB

Linz, 06.11.1997

VwSen-250569/3/KON/FB Linz, am 6. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitz: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitz: Dr. Grof) über die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtende Berufung des Herrn R V, H, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Februar 1997, GZ 101-6/3-33-32684.9, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 450/1990, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängten Strafen auf den Betrag von jeweils 10.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafen auf die Dauer von jeweils 14 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf insgesamt 4.000 S herabgesetzt werden. Insgesamt beträgt das Ausmaß der Geldstrafe 40.000 S, der Ersatzfreiheitsstrafe 56 Stunden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG (§ 20 VStG).

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen der unerlaubten Beschäftigung von vier namentlich angeführten Ausländern an einer örtlich näher bezeichneten Baustelle zu jeweils im Jahre 1995 gelegenen und näher umschriebenen Tatzeiträumen Geldstrafen in der Höhe von jeweils 20.000 S, insgesamt 80.000 S, verhängt. Das Ausmaß der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafe betrug jeweils 1 Tag und 4 Stunden, insgesamt also 4 Tage und 16 Stunden. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 vH der je verhängten Strafe, ds insgesamt 8.000 S, zu zahlen. In bezug auf die Strafhöhe führt die belangte Behörde begründend aus, daß bei der gemäß § 19 VStG festzusetzenden Strafhöhe als mildernd zu werten gewesen wäre, daß die Ausländer zur Sozialversicherung angemeldet waren. Als straferschwerend jedoch sei eine einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten zu werten gewesen, weshalb der viertqualifizierte Strafsatz des § 28 Abs.1 AuslBG anzuwenden gewesen wäre. Bei der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sei davon ausgegangen worden, daß dieser entsprechend seinen Angaben bei seiner Einvernahme am 7.8.1996 über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 S verfüge und frei von Sorgepflichten sei. In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wendet sich der Beschuldigte ausschließlich gegen die Strafhöhe mit der Begründung, daß er kaufmännisch nicht ausreichend geschult gewesen wäre und er sich im Tatzeitraum als Geschäftsführer mit den Bestimmungen des AuslBG zu wenig ausgekannt hätte. Weiters verweist der Beschuldigte auf sein geringes Einkommen laut beigeschlossenem Lohnzettel.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: § 28 Abs.1 AuslBG idF BGBl.Nr. 450/1990 sieht für die vom Beschuldigten im Tatzeitraum begangene Verwaltungsübertretung folgende Strafsätze vor: Bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis 240.000 S. Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde (ON 46) ergab, daß sich die bei der Strafbemessung in Rechnung gestellte Vormerkung des Beschuldigten auf eine Bestrafung wegen der unerlaubten Beschäftigung von drei Ausländern bezog, wobei jeweils Geldstrafen in der Höhe von 5.000 S verhängt wurden. Im vorliegenden Fall war jedoch der Beschuldigte wegen der erstmaligen unerlaubten Beschäftigung von mehr als drei Ausländern, nämlich den vier namentlich im Straferkenntnis angeführten, zu bestrafen. Aus diesem Grund war die von der belangten Behörde vorgenommene Anwendung des viertqualifizierten Strafsatzes, der einen Strafrahmen von 20.000 S bis zu 240.000 S vorsieht, nicht zulässig, sondern wäre richtigerweise der drittqualifizierte Strafsatz mit dem Strafrahmen von 10.000 S bis 120.000 S anzuwenden gewesen. Die Anwendung des viertqualifizierten Strafsatzes hätte nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn dem Beschuldigten die erstmalige und weitere Wiederholung der unerlaubten Beschäftigung von mehr als drei Ausländern vorgeworfen worden wäre. Aufzuzeigen ist, daß die belangte Behörde mit der von ihr vorgenommenen Begründung der Anwendung des viertqualifizierten Strafsatzes auch gegen das sogenannte Doppelverwertungsverbot verstoßen hat, welches besagt, daß Merkmale, die die Strafdrohung bestimmen, bzw Tatbestandsmerkmale sind, nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen. Die gegenüber dem Beschuldigten bestehende Vormerkung der unberechtigten Beschäftigung von drei Ausländern hätte von der belangten Behörde nur im Rahmen des drittqualifizierten Strafsatzes erschwerend gewertet werden dürfen. Diesem Erschwerungsgrund steht aber der gewichtige Milderungsgrund der Anmeldung der Ausländer zur Sozialversicherung gegenüber, sodaß grundsätzlich die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe entsprechend dem anzuwendenden Strafsatz gerechtfertigt ist. Die Verhängung der Mindeststrafe wurde von der belangten Behörde auch vorgenommen, allerdings in rechtswidriger Anwendung des viertqualifizierten Strafsatzes.

Aus den dargelegten Gründen waren die verhängten Geldstrafen auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Aufgrund dieses Verhandlungsergebnisses ist der Beschuldigte von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens befreit (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner Beschlagwortung: Viertqualifizierter Strafsatz nach dem AuslBG (§ 28) setzt Wiederholung der unberechtigten Beschäftigung von mehr als drei Ausländern voraus.

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