Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250571/2/Lg/Bk

Linz, 07.05.1997

VwSen-250571/2/Lg/Bk Linz, am 7. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn I, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28.1.1997, Zl. SV-96/49-1996-E/Mü wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, idgF, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insofern abgewiesen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 56 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird außerdem dahingehend korrigiert, daß unter den fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Papieren auch die Anzeigebestätigung Erwähnung findet. II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 64, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 28 Abs.1 Z1 lit.a und § 3 Abs.1 AuslBG 1975. zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, am 16.9.1996 im Lokal "S" die bosnische StA S beschäftigt zu haben, ohne daß für die Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt worden sei. In der Berufung wird im wesentlichen eingewendet, daß die Kellnerin nur zum Zweck des "Schnupperns" beschäftigt worden sei. Wie schon im Rahmen der erstbehördlichen Einvernahme verweist der Bw darauf, die Ausländerin habe angegeben, im Besitz einer Arbeitsbewilligung zu sein. Bereits anläßlich dieser Einvernahme habe der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht bestritten. Dem Argument des "Schnupperns" ist entgegenzuhalten, daß das AuslBG auch auf kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse Anwendung findet und eine "Beschäftigung auf Probe" als Ausnahmetatbestand nicht kennt. Daß der Bw zum Zeitpunkt der Betretung der Ausländerin auf Urlaub war, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Ebensowenig der Irrtum, die Ausländerin besitze eine gültige "Genehmigung". Ebensowenig die Einholung einer Rechtsauskunft des Bruders des Bw beim welche ohnehin "negativ" für den Auskunftswerber ausfiel. Zur Höhe der Strafbemessung ist zu bemerken, daß die belangte Behörde ohnehin die Mindeststrafe verhängt hatte. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht hervorgekommen. Die Tat blieb auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

Nach den maßgebenden Strafbemessungsgründen erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden angemessen. Dies erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

Beschlagwortung: Schnupperbeschäftigung

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