Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250574/3/Lg/Bk

Linz, 12.05.1997

VwSen-250574/3/Lg/Bk Linz, am 12. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzende: Dr. Klempt) über die Berufung des Herrn S, vertreten durch RA Dr. E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27. Februar 1997, Zl. Ge-704/96 wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insofern abgewiesen. Die Geldstrafen werden jedoch auf zwei Mal je 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafen auf zwei Mal je 56 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird außerdem dahingehend korrigiert, daß als zum Tragen kommende Fassung des AuslBG BGBl.Nr. 895/1995 zitiert wird, ferner dahingehend, daß unter den fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Papieren die Anzeigebestätigung aufscheint. II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf zwei Mal je 1.000 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2 und 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 72 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma R mbH in , verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, daß die polnischen StA R und S in der Zeit vom 21.5.1996 bis zum 31.5.1996 durch oa Firma auf einer näher bezeichneten Baustelle in W beschäftigt worden seien, ohne daß für diese beiden Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung bzw eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. In der Berufung wird in sachverhaltsmäßiger Hinsicht lediglich bestritten, daß die Beschäftigungsdauer zehn Tage gewährt habe. Richtig sei vielmehr eine Dauer von drei Tagen. Dabei habe es sich um eine probeweise Beschäftigung gehandelt, für die firmenintern S sen. (also nicht der Bw) zuständig gewesen sei. Dieser sei angewiesen gewesen, das AuslBG einzuhalten und diesbezüglich auch regelmäßig überprüft worden. Ein Verschulden liege daher nicht vor. Bei der Strafbemessung hätten nur einschlägige Vorstrafen berücksichtigt werden dürfen. Im Hinblick auf das Monatseinkommen von 10.800 S und die Sorgepflicht für ein Kind sei die Geldstrafe zu hoch. Begehrt wird die Einstellung des Strafverfahrens in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf 5.000 S je Ausländer, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafen auf die gesetzliche Mindeststrafe. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Ob die Beschäftigung drei Tage oder einige Tage mehr (bei der vorgeworfenen Dauer wäre das Pfingst-Wochenende in Abzug zu bringen) dauerte, ist unerheblich, da ein Beschäftigungsausmaß von drei Tagen keinen Milderungsgrund und ein Beschäftigungsausmaß von zehn/elf Tagen keinen Erschwerungsgrund bildet.

Unbestritten ist, daß die Beschäftigung der Ausländer im firmeninternen Verantwortungsbereich von S sen. erfolgte. Dies vermag den Bw (S G jun.) nicht zu entschuldigen. Das Vorliegen von Anweisungen und nicht näher spezifizierten "Kontrollen" reicht dafür nicht aus.

Dem Bw ist jedoch zuzubilligen, daß keine Erschwerungsgründe vorliegen. Dies betrifft die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung, welche nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Fehlen eines Milderungsgrundes (also keinen Erschwerungsgrund) darstellt. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bildet § 28 Abs.5 AuslBG (idF BGBl.Nr. 895/1995 in Kraft seit 1.1.1996 - vgl. § 34 Abs.15 leg.cit.) keinen Anlaß. Dort ist festgelegt, daß "die Bezirksverwaltungsbehörde ... bei Übertretungen nach Abs.1 Z1 die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers zu schlechteren Lohn- und Arbeitsbedingungen als sie die jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung vorsehen, bei der Strafbemessung als besonders erschwerend zu berücksichtigen (hat)". Hinsichtlich des Begriffs der "kollektiven Rechtsgestaltung" ist der Titel des I. Teiles des ArbVG (§§1 bis 32) maßgeblich. Die ex lege bestehende Meldepflicht zur Sozialversicherung fällt nicht darunter. In Anbetracht dieser Rechtslage erübrigt es sich auch, auf die legistische Delikatesse einzugehen, wonach § 28 Abs.5 AuslBG nur von einem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu berücksichtigenden Erschwerungsgrund spricht, die unabhängigen Verwaltungssenate zumindest dem Wortlaut nach also gar nicht erfaßt. Ferner liegt kein qualifiziertes Verschulden des Bw vor, sondern "lediglich" ein mangelhaftes Kontrollsystem. Dies unbeschadet dessen, daß die Einstellung (in Wien!) im Wissen um die Erforderlichkeit einer Beschäftigungsbewilligung geschehen sein mag. Mildernd wirkt das Geständnis des Bw, wenngleich die konkreten Umstände der Betretung ein Leugnen der Tat nicht besonders aussichtsreich erschienen ließen. Der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit liegt nicht vor, wenngleich die einzige Vorstrafe, eine straßenverkehrsrechtliche Bestrafung in Höhe von 300 S, sicherlich nicht schwer ins Gewicht fällt.

Unter Abwägung dieser Umstände vermag der unabhängige Verwaltungssenat kein Überwiegen der Milderungsgründe iSv § 20 VStG zu erkennen. Andererseits sieht der unabhängige Verwaltungssenat keinen Anlaß, die Mindeststrafe zu überschreiten. Letzteres insbesondere auch im Hinblick auf die erwähnte finanzielle Situation des Bw. Aus dem selben Grund waren die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend zu reduzieren. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

Beschlagwortung: Nichtanmeldung zur Sozialversicherung

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