Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550139/5/Gf/Jo

Linz, 11.05.2004

 

 VwSen-550139/5/Gf/Jo Linz, am 11. Mai 2004

DVR.0690392
 
 
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über den Antrag des S V, vertreten durch RA Dr. D E, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung im Zuge einer Auftragsvergabe durch die Gemeinde St. Marienkirchen zu Recht erkannt:

 

 

Die Zuschlagsentscheidung vom 27. April 2004 wird als nichtig erklärt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 OöVergNPG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit seinem am 4. Mai 2004 per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer u.a. einen auf § 3 des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. 153/2002 (im Folgenden: OöVergNPG), gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 27. April 2004 im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Vergabe eines Auftrags zur Gestaltung der Veranstaltungstechnik im Gemeindezentrum St. Marienkirchen gestellt.

 

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Angebot zu Unrecht ausgeschieden worden sei, weil er zwar tatsächlich nur über eine Berechtigung für das Handelsgewerbe verfüge, in deren Rahmen aber auch sämtliche Vor- und Vollendungsarbeiten verwandter Gewerbe und somit auch die ausgeschriebenen Leistungen selbst ausführen dürfe; außerdem hätte er sich auch eines entsprechend berechtigten Subunternehmers bedienen können. Wäre sein Angebot nicht ausgeschieden worden, wäre dieses preislich unter jenem gelegen, das schließlich den Zuschlag erhalten hat, sodass letztlich ihm der Auftrag zu erteilen gewesen wäre. Dass ihm durch die rechtswidrige Nichterteilung des Auftrages ein finanzieller Schaden entstehe, sei offenkundig.

 

Daher wird beantragt, die Ausscheidung seines Angebotes zu widerrufen und die Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.

 

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde St. Marienkirchen zu Zl. Bau-393 erwogen:

 

 

2.1. Nach § 13 Abs. 1 OöVergNPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn diese im Widerspruch zu Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, BGBl.Nr. I 99/2002 (im Folgenden: BVergG), steht und für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

 

Gemäß § 13 Z. 4 lit. a sublit. aa und cc BVergG zählt zu den gesondert anfechtbaren Entscheidungen sowohl im offenen Verfahren einerseits als auch im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung andererseits u.a. auch die Zuschlagsentscheidung.

 

2.2.1. Im vorliegenden Fall geht es entgegen der Rechtsauffassung der Auftraggeberin tatsächlich nicht um einen Bau-, sondern um einen Lieferauftrag.

 

Dies deshalb, weil der Gegenstand des Auftrages nicht in der Ausführung einer in einem Bauwerk üblichen Elektroinstallation i.S.d. § 3 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Pos. 503.5 des Anhanges I zum BVerG, sondern vielemhr - wie aus der Ausschreibung zweifelsfrei hervorgeht - im Kauf und der Installation von Ton- und Beleuchtungskörpern (Mikrofone, Boxen, Lautsprecher und Verstärker samt Anschlüssen; Bühnenbeleuchtung samt Lichtsteuerung; Elektrobildwand; mobile Podeste; Mediensteuerung; Projektionsanlage; Verkabelung; etc.) für ein bereits bestehendes Bauwerk - nämlich das örtliche Gemeinde- und Veranstaltungszentrum - i.S.d. § 2 BVergG besteht.

 

2.2.2. Der geschätzte Auftragswert beträgt - allseits unbestritten - etwas mehr als 100.000 Euro (exkl. MwSt).

 

Obwohl der Auftrag damit im Unterschwellenbereich liegt (vgl. § 9 Abs. 1 Z. 2 BVergG), hätte er gemäß der in § 26 Abs. 1 Z. 2 BVergG festgelegten Wertgrenze nicht im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung (§ 23 Abs. 4 BVergG) vergeben werden dürfen.

 

Vielmehr hätte die Auftraggeberin - da sonstige spezifische Voraussetzungen (wie insbesondere jene nach § 25 Abs. 2 Z. 4 BVergG) weder von ihr geltend gemacht wurden noch offenkundig sind - gemäß § 24 BVergG nur die Wahl zwischen einem offenen Verfahren und einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gehabt. .

2.2.3. Hätte die Auftraggeberin die richtige Art des Vergabeverfahrens gewählt, kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dann - bei einem größeren Bieterkreis - ein anderer Bewerber den Zuschlag erhalten hätte.

 

2.3. Dass die in rechtswidriger Weise zu Stande gekommene Zuschlagsentscheidung somit einen wesentlichen Einfluss auf das Vergabeverfahren hat, ist offenkundig.

 

Sie war daher gemäß § 13 OöVergNPG als nichtig zu erklären.

 

In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. G r o f

 
 

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