Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250578/5/Lg/Bk

Linz, 08.08.1997

VwSen-250578/5/Lg/Bk Linz, am 8. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 27. Februar 1997, Zl. SV96-15-1996, in welchem Frau R, wegen illegaler Beschäftigung des Ausländers P am 19.6.1996 ermahnt worden war, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und über die Beschuldigte eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend ergänzt, daß unter den fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Papieren auch die Anzeigebestätigung aufscheint. Ferner wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend korrigiert, daß als die zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG BGBl.Nr. 201/1996 aufscheint.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 201/1996. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Frau R eine Ermahnung erteilt, weil sie den jugoslawischen Staatsbürger P am 19.6.1996 für Anstreicharbeiten an ihrer Hausfassade in W beschäftigt hat, obwohl sie für diese Person keine gültige Beschäftigungsbewilligung hatte und der Ausländer selbst auch keine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaß. Dabei sah die Erstbehörde die unerlaubte Beschäftigung des Ausländers als erwiesen an und wurde dies auch von Frau R nicht bestritten. Bezüglich des Absehens von der Strafe war die Erstbehörde der Meinung, daß im konkreten Fall das Verschulden so geringfügig war, daß iSd § 21 VStG mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte. 2. Das AI für den 19. Aufsichtsbezirk konnte sich in ihrer Berufung der Meinung der Strafbehörde, daß bei der illegalen Beschäftigung von Ausländern von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden kann, nicht anschließen. Des weiteren bestehe durch die fehlende sozialrechtliche Absicherung des Ausländers, die der Beschuldigten bekannt gewesen wäre, weil es ja ohne offizielles Dienstverhältnis gewesen wäre, nach Ansicht des AI ein Erschwernisgrund, der ua im § 28 Abs.5 AuslBG normiert sei. In der Berufung wird weiters auf § 20 VStG hingewiesen und der Antrag gestellt, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dahingehend abzuändern, daß die gesetzliche Mindeststrafe, eventuell unter Anwendung des § 20 VStG, verhängt wird. 3. In einem Stellungnahmeschreiben vom 24.7.1997 bringt die Beschuldigte vor, es habe sich lediglich um Vorbereitungsarbeiten (Anbringen des Tiefengrundes) gehandelt. Es sei auch die soziale Komponente im Vordergrund gestanden. Die beabsichtigte Arbeitsdauer hätte einen Tag betragen, die faktische (aufgrund der Kontrolle) lediglich zwei Stunden. Die finanziellen Verhältnisse gab die Bw wie folgt bekannt: Gewinn laut Steuerbescheid aus dem Jahr 1996: 60.000 S. Sorgepflicht für zwei schulpflichtige Kinder im Alter von 10 bis 13 Jahren. Übernahme eines sanierungsbedürftigen Altbaues von der Adoptivmutter im Jahre 1993. 4. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe, näherhin gegen die Erteilung einer Ermahnung. Im übrigen ist das angefochtene Straferkenntnis rechtskräftig geworden. Auch die Stellungnahme der Bw ließ den Tatvorwurf dem Grunde nach unbestritten. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Mildernd wirken die Unbescholtenheit, das Geständnis, der geringe Grad des Verschuldens die "soziale Komponente" und die kurze Beschäftigungsdauer. Diesen Milderungsgründen stehen keine Erschwerungsgründe gegenüber. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung das Fehlen eines Milderungsgrundes, also keinen Erschwerungsgrund bildet. Aus diesen Gründen erscheint eine Anwendung des § 20 VStG angebracht. Innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens (Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte) ist außerdem die Verhängung der (halbierten) Mindestgeldstrafe gerechtfertigt. Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus denselben Erwägungen. Einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG stehen jedoch folgende Erwägungen entgegen: Diese Bestimmung verlangt kumulativ ein geringfügiges Verschulden und eine Unbedeutendheit der Tatfolgen.

Die gegenständliche Tat bleibt nicht soweit hinter dem deliktstypischen Schuldgehalt zurück, daß die erstgenannte Voraussetzung erfüllt wäre. Die Beschuldigte wäre verpflichtet gewesen, sich ausreichend über die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Implikationen eines Auftrags an einen Ausländer, auf einem Gebäude einen Tiefengrund als Vorbereitung für Malerarbeiten aufzubringen, zu informieren und dementsprechend zu handeln. Einer Gewerbetreibenden sind solche Informations- und Sorgfaltspflichten zumutbar. Aus diesem Grund entfällt die Geringfügigkeit des Verschuldens als Voraussetzung der Erteilung einer Ermahnung. Es erübrigt sich daher die Prüfung der zweiten Voraussetzung einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG. Dem Vorbringen der Beschuldigten, daß eine Geldstrafe sie unverhältnismäßig hoch treffen würde, kann nur durch Anwendung des § 20 VStG (Halbierung der Mindestgeldstrafe) Rechnung getragen werden. Auch eine Strafe in dieser Höhe mag nach diesen Umständen des Falles noch als hart empfunden werden. Dies liegt aber letztlich an der Anhebung der Mindeststrafhöhe durch das sogenannte "Antimißbrauchsgesetz", BGBl.Nr. 895/1995, sohin am Gesetzgeber, dessen rechtspolitische Entscheidung der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu korrigieren vermag. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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