Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250581/4/KON/FB

Linz, 25.11.1997

VwSen-250581/4/KON/FB Linz, am 25. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1997, SV-96/36-1996-E/Mü, betreffend die Einstellung des gegen X Z, E, laufenden Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die im eingangs zitierten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Das Arbeitsinspektorat wendet gegen die wegen nicht erwiesener Tat erfolgte Einstellung (§ 45 Abs.1 VStG) im wesentlichen ein: Die Einbeziehung der fremdenpolizeilichen Ermittlungen im Zuge der Abschiebung des Ausländers seien im Aktenvorgang nicht ersichtlich. Die Wahrnehmungen anläßlich der Kontrolle sowie die unmittelbar getätigten niederschriftlichen Angaben der Beschuldigten seien eindeutig und eine - wenn auch nur kurzfristige und aushilfsweise - Beschäftigung nachweisbar. Die Richtigkeit der Zeugenaussage des Kochs sei anzuzweifeln und nicht zweckdienlich für die Feststellung des wahren Sachverhaltes da der Zeuge in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschuldigten stünde. Wenn anläßlich der Kontrolle behauptet worden sei, eine Verständigung mit dem Ausländer sei nicht möglich gewesen, weil dieser einen unbekannten Dialekt gesprochen hätte, sei entgegenzuhalten, wie dann eruiert hätte werden können, daß der Ausländer die Frühlingsrollen für sich zubereitet hätte. Auch die Tatsache, daß die Beschuldigte einen integeren und auf Ordnung bedachten Eindruck gemacht hätte, könne nicht als Entlastungs- und Schuldausschließungsgrund gewertet werden.

Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde wie auch in den Fremdenpolizeiakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land betreffend die Abschiebung des L Z hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Bei ihrer Vernehmung vor der belangten Behörde am 4.9.1996 verantwortete sich die Beschuldigte sinngemäß im wesentlichen dahingehend, daß sie dem Ausländer Z L aufgrund des Umstandes, daß es sich um einen Landsmann handelte, gewährte, in der Nacht vom 24. auf den 25.7.1996 bei ihr zu übernachten und es ihm darüber hinaus ermöglichte, sich zu verköstigen. Die Verköstigung muß nach der Aussage dergestalt gewesen sein, als Z L sich in der Küche des Restaurants "M" selbst Teigtaschen zubereitet hatte. Die Aussagen der Beschuldigten vor der belangten Behörde kann mit ihren Angaben gegenüber den Organen der Arbeitsinspektion bei der Kontrolle am 25.7.1996 in Einklang gebracht werden. Sie werden auch durch die Angaben des als Zeugen einvernommenen Z S M (Koch) voll bestätigt. Die Einsichtnahme in den Gendarmeriebericht vom 25.7.1996 des GPK E, erliegend im Fremdenpolizeiakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Sich40-23546/1996, ergab, daß die Beschuldigte auch der Gendarmerie gegenüber die gleichen Angaben wie gegenüber der belangten Behörde tätigte. Im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung ist festzuhalten, daß sich den Organen der Arbeitsinspektion bei der Kontrolle am 25.7.1996 aufgrund des sich ihnen bietenden ersten Anscheins von einer Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG ausgegangen werden konnte. Dies insbesondere im Lichte der Bestimmungen des § 28 Abs.5 leg.cit. Andererseits ist es wiederum durchaus denkbar und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens keinesfalls im Widerspruch stehend, daß die Beschuldigte dem Ausländer L Z aus landsmännischer Verbundenheit lediglich für die Nacht von 24.7. auf den 25.7.1996 "Unterschlupf" gewährt hat, nicht aber willens war, ihn zu beschäftigen. Für einen Schuldspruch wäre jedenfalls erforderlich gewesen, daß der Verdacht der unberechtigten Ausländerbeschäftigung durch entsprechende zeugenschaftliche Angaben des Ausländers L Z erhärtet worden wäre. Dessen zeugenschaftliche Einvernahme ist jedoch unterblieben und war im Rahmen eines ergänzenden Beweisverfahrens auch vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, da der Ausländer laut Aktenvermerk vom 9.1.1996, erliegend im Fremdenpolizeiakt Sich40-23546, bereits am 7. November 1996 abgeschoben wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat war aufgrund der sich ihm bietenden Beweislage daher verhalten, in Befolgung des Grundsatzes in dubio pro reo die von der belangten Behörde verfügte Einstellung des Strafverfahrens aus ihren zutreffenden Gründen zu bestätigen und die vorliegende Berufung als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h Beschlagwortung:

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