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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250583/3/Lg/Bk

Linz, 15.07.1997

VwSen-250583/3/Lg/Bk Linz, am 15. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau N, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6. März 1997, Zl. MA2-SV-9-1996, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 Abs.1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) bestraft, weil sie es als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma N OEG, B, zu verantworten habe, daß durch diese Firma ein näher bezeichneter pakistanischer Staatsbürger im Lokal "E", B am 15.2.1996 beschäftigt worden sei, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Das angefochtene Straferkenntnis geht zutreffend (vgl. OGH 29.8.1996, 8 ObS 2049/96y, ÖJZ 1997, EvBl 21) von der Dienstgebereigenschaft der OHG aus. Für die gegenständliche OEG gilt nichts anderes. Ferner trifft, wie ebenfalls im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zum Ausdruck gebracht, zu, daß diese OEG ihren Sitz in H (vgl. die entsprechende Firmenbucheintragung) hat. Tatort iSd § 27 VStG bei illegaler Ausländerbeschäftigung durch ein Unternehmen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Unternehmenssitz, nicht der Ort des tatsächlichen Arbeitseinsatzes. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

Beschlagwortung: Tatort Unternehmenssitz OEG OEG Arbeitgeber

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