Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250584/2/Lg/Bk

Linz, 16.07.1997

VwSen-250584/2/Lg/Bk Linz, am 16. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen die Mitteilung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen J, vom 20.3.1997, Zl. MA2-SV-79-1995 Mü, durch den Bürgermeister der Stadt Wels beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG). Entscheidungsgründe:

1. Die belangte Behörde stellte ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten, Herrn J betreffend eine Übertretung des AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975, mit Aktenvermerk vom 3. März 1997 ein. Gemäß § 45 Abs.2 VStG ist in Mehrparteienverfahren (ein solches liegt hier vor) die Einstellung mit Bescheid zu verfügen. Solange dies nicht geschehen ist, kann das Verfahren jederzeit fortgesetzt werden. Allenfalls ist - in Anlehnung an VwGH 26.5.1988, Zl. 88/10/0063 (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, 1996, S 1015, Anm. 10 zu § 45 VStG) - davon auszugehen, daß die Partei das Recht auf Bescheiderlassung (nicht mittels Berufung gegen den Aktenvermerk oder die Verständigung davon, sondern) im Wege eines Antrages auf Bescheiderlassung geltend zu machen hat. Im vorliegenden Fall wurde weder dem Beschuldigten noch dem Arbeitsinspektorat ein Bescheid über die Einstellung des Verfahrens zugestellt. Hinsichtlich des Beschuldigten fehlt im Akt jeglicher diesbezüglicher Hinweis, hinsichtlich des AI liegt lediglich eine formlose Mitteilung ("Wir teilen Ihnen mit, daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen J ... gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt wurde.") vor.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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