Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250586/2/Lg/Bk

Linz, 18.06.1997

VwSen-250586/2/Lg/Bk Linz, am 18. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Februar 1997, Zl. 101-6/3-53-2769.4, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, beschlossen:

Die Berufung wird gemäß § 63 Abs.3 iVm § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zurückgewiesen. Entscheidungsgründe:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die gegenständliche Berufung enthält jedoch weder einen Berufungsantrag noch eine Begründung. Es wird lediglich ersucht "die genauen Unterlagen nachbringen zu dürfen". Eine fristwahrende "Berufungsanmeldung" ist dem AVG jedoch fremd. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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