Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250588/30/Lg/Bk

Linz, 23.06.1997

VwSen-250588/30/Lg/Bk Linz, am 23. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzende: Dr. Klempt) nach der am 11. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. April 1997, Zl. SV96-51-1995-E/Gus, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes BGBl.Nr. 218/1975 - betreffend den bosnischen StA H - zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend korrigiert, daß die Beschäftigung des bosnischen Staatsangehörigen H vorgeworfen wird und daß als Beginn des Beschäftigungszeitraumes Mitte Juni aufscheint. Ferner sind als die für die Höhe der Strafe maßgeblichen Bestimmungen die §§ 16 Abs.2, 19 VStG zu zitieren. II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 450/1994. zu II: § 65 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt, weil sie "Herrn D ... darüber hinaus in der Zeit von Juni 1995 bis 21.10.1995 als Kraftfahrer" beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Begründend verweist das angefochtene Straferkenntnis darauf, daß die illegale Beschäftigung des Herrn D im angeführten Zeitraum von der Bw selbst in ihrer Stellungnahme vom 11.12.1995 zugegeben worden sei. Straferschwerend sei gewertet worden, daß die Bw bereits einschlägig vorbestraft sei, sowie die lange Beschäftigungsdauer. 2. In der Berufung wird die Herabsetzung der Strafhöhe begehrt. Dies deshalb, weil sich die Bw nach wie vor nicht schuldig fühle und ihres Erachtens die Strafe zu hoch sei. Hinsichtlich ihrer Schuldlosigkeit ersucht die Bw um Einvernahme des Zeugen H.

Dieses Vorbringen läßt nicht erkennen, inwieweit der von der belangten Behörde zugrundegelegte Sachverhalt bestritten wird. Ferner ist nicht erkennbar, inwieweit sich dieses implizite Tatsachenbestreiten auf den hier gegenständlichen Ausländer oder/und zwei weitere Ausländer bezieht, für deren illegale Beschäftigung die Bw im selben Straferkenntnis bestraft wurde. Dies aufzuklären war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich, daß die Bw selbst am 19.10.1995 auf dem Gendarmerieposten P bekanntgegeben hatte, daß sie seit ca. Mitte Juni 1995 den gegenständlichen Ausländer für einen Monatslohn von 10.000 S beschäftige. Sie wiederholte dieses Geständnis in ihrer Stellungnahme vom 11.12.1995. Dieses Faktum ist ferner durch die Aussage des betreffenden Ausländers vom 1.8.1996 zeugenschaftlich unterlegt. 4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Bw bekannt, den Tatvorwurf nicht zu leugnen. Sie berufe lediglich gegen die Strafhöhe. Begründend führte sie an, daß der Ausländer bei ihr nicht regelmäßig gearbeitet habe. Er habe bei ihr Quartier genommen und ihr dafür als Fahrer ausgeholfen. Außerdem habe sie ihn nicht ausnutzen wollen und habe ihm daher für seine Arbeit Geld gegeben. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen: Im gegenständlichen Fall gelangt § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF vor der Novelle BGBl.Nr. 895/1995 (Wiederholungsfall, bis zu drei Ausländer) zur Anwendung (Strafrahmen: 10.000 S bis 120.000 S). Innerhalb dieses Strafrahmens darf die einschlägige Vorstrafe nicht nochmals als erschwerend gewertet werden (Doppelverwertungsverbot). Mildernd wirkt das Geständnis der Bw, erschwerend die relativ lange Beschäftigungsdauer, mögen auch keine regelmäßigen Dienstzeiten für den Ausländer gegolten haben. In Abwägung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Bw (ca. 8.000 bis 10.000 S Nettoeinkommen im Monat, Hausbesitz, keine Sorgepflichten) erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch auf 56 Stunden herabzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum