Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250599/5/Lg/Shn

Linz, 11.07.1997

VwSen-250599/5/Lg/Shn Linz, am 11. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. März 1997, Zl. 101-6/3-33-46927, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insoweit abgewiesen. Die Geldstrafe wird jedoch auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird ferner dahingehend geändert, daß in die Aufzählung fehlender arbeitsmarktrechtlicher Papiere auch die Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) Aufnahme findet.

Ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 500 S.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr.895/1995. zu II: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 8 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlicher verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G GmbH mit dem Sitz in , zu verantworten habe, daß der jugoslawische Sta. R von 10.6.1996 bis 5.7.1996 von oa. Firma beschäftigt worden sei, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich im Kern auf die Meldung des Ausländers zur Sozialversicherung im Tatzeitraum durch die Firma des Bw.

2. In der Berufung wird eingewendet, der Ausländer habe bei seiner Bewerbung im Firmenbüro einer Mitarbeiterin eine auf eine andere Firma lautende Beschäftigungsbewilligung vorgelegt. Der letztgenannte Umstand sei dem Bw ebensowenig weitergeleitet worden, wie der, daß diese Beschäftigungsbewilligung kurz vor dem Erlöschen stand (13.6.1996). Nach Mitteilung des AMS, daß die Firma des Bw eine Beschäftigungsbewilligung benötige, habe der Ausländer sofort die Arbeit eingestellt und erst nach Gültigkeitsbeginn der korrekten Beschäftigungsbewilligung wieder aufgenommen. Es handle sich um ein unverschuldetes Versehen. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Bw hat den Tatbestand in objektiver Hinsicht unstrittig verwirklicht. Die Tat ist auch unter den vom Bw geschilderten Umständen verschuldet, da in Angelegenheiten dieser Art für Unternehmen besondere Sorgfalt geboten ist und das Risiko, daß ein Verantwortlicher, der in die Papiere nicht selbst Einschau nimmt, von einer Betriebsangehörigen die falsche Information bekommt, es liege eine gültige Beschäftigungsbewilligung vor, den Verantwortlichen trifft. Im Hinblick auf die Unbescholtenheit, die Meldung zur Sozialversicherung, die für einen Teil des Tatzeitraumes vorhandene Beschäftigungsbewilligung und das Geständnis erscheint die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) bzw. innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die Verhängung der Mindeststrafe (und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe) angemessen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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