Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250604/2/Lg/Bk

Linz, 18.06.1998

VwSen-250604/2/Lg/Bk Linz, am 18. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9.5.1997, Zl. SV96-39-1995-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbe-schäftigungsgesetzes1975, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben (§ 64 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 27 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, einen Ausländer in Traun illegal beschäftigt zu haben. Der Vorwurf gründet sich auf die Stellung des Bw als "Geschäftsführer der ". 2. In der Berufung wird eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung geltend gemacht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß hinsichtlich der Bestimmung des Tatortes bei illegaler Ausländerbeschäftigung für Vereine ähnliches gilt wie für Unternehmen. Demnach ist im gegenständlichen Fall der Sitz des Vereines, welcher nach der Aktenlage in Wien ist, Tatort. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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