Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250607/5/Lg/Bk

Linz, 06.08.1997

VwSen-250607/5/Lg/Bk Linz, am 6. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. März 1997, Zl. 101-6/3-33-45302.2, mit welchem Herr Dr. W, wegen illegaler Beschäftigung der Ausländer 1. M, 2. P, 3. K V, 5. P. M, 7. I und 8. I am 12.4.1996 ermahnt worden war, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Über den Beschuldigten wird eine Geldstrafe von 10.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden für jeden der acht illegal beschäftigten Ausländer verhängt. Die Gesamtgeldstrafe beträgt sohin 80.000 S. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend ergänzt, daß unter den fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Papieren auch die Anzeigebestätigung aufscheint. Ferner wird der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend korrigiert, daß als die zur Tatzeit geltende Fassung des AuslBG BGBl.Nr. 450/1994 aufscheint. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 895/1995. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten, Herrn Dr. W, eine Ermahnung erteilt, weil er es als Dienststellenleiter und gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG für Belange der Einstellung von Aushilfsarbeitskräften bzw die Vergabe von Arbeitsleistungen beinhaltenden Werkaufträgen an Fremdfirmen (einschließlich der Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG) im do. Bereich bestellter verantwortlicher Beauftragter der Dienststelle N - Mder Stadt , B, des M der Landeshauptstadt , H, zu verantworten habe, daß vom M der Landeshauptstadt , Dienststelle N - M der Stadt , als Arbeitgeber entgegen § 18 AuslBG die Arbeitsleistungen oa ausländischer Staatsbürger - welche von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland, nämlich der Firma . mit dem Sitz O, beschäftigt worden seien - am 12.4.1996 bei der Montage eines Kinozeltes vor dem S in Anspruch genommen worden seien, ohne daß für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden wäre. Der erstbehördliche Bescheid stützt sich auf eine Anzeige des Zollamtes W, welche die den Tatvorwurf begründende Aussage eines der Ausländer enthält. Ferner liegt eine Kopie eines Auftragsschreibens des "N" an die gegenständliche tschechische Firma bei. Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten wurden "minterne" Erhebungen gepflogen. In der Strafverhandlung am 6. März 1997 vor der belangten Behörde bestritt der Beschuldigte den Tatvorwurf nicht. Bei der Strafbemessung wurde von der Erstbehörde die einsichtige und geständige Verantwortung, die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie die kurze Dauer der Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen als strafmildernd gewertet. Überdies wurde auch berücksichtigt, daß der Beschuldigte - wenn auch nicht völlig entschuldbar - darauf vertraut hatte, daß die Firma bereits zuvor in Zusammenarbeit mit dem die gegenständliche Ausstellung durchführenden Verein - mit Wissen des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst - dieselbe Ausstellung bereits im Schloß L aufgebaut hatte und - der Beschuldigte hätte sich durch entsprechende Nachfragen informiert - es dabei zu keinerlei Beanstandungen kam, weshalb der Beschuldigte davon ausging, den Vorschriften des AuslBG Genüge getan zu haben. Die Erstbehörde erachtete daher im gegenständlichen Fall das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs.1 1. Satz VStG als gegeben, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde. 2. In seiner Berufung wendet das AI für den 19. Aufsichtsbezirk ein, daß die Feststellung, daß seitens des Ministeriums der Eindruck erweckt worden sei, daß die Beschäftigung rechtlich gedeckt sei, nicht die Einholung einer Rechtsauskunft beim zuständigen AMS ersetzen könne. Vor allem aber die Tatsache, daß es sich um insgesamt acht illegal beschäftigte Ausländer gehandelt habe, würde seitens des AI für den 19. Aufsichtsbezirk die Behauptung, "die Folgen der Übertretung seien unbedeutend", nicht zulassen. Weiters vertritt das AI die Auffassung, daß gemäß § 28 Abs.5 AuslBG die fehlende Anmeldung zur Sozialversicherung als Straferschwerungsgrund zu berücksichtigen sei. Daher stellt das AI den Antrag, den Bescheid (das Straferkenntnis) des Magistrates Linz vom 6. März 1997, Zl. 101-6/3-33-45302.2, dahingehend abzuändern, daß die gesetzliche Mindeststrafe, eventuell unter Anwendung des § 20 VStG, verhängt wird. 3. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1.7.1997 verweist der Beschuldigte auf die bereits im erstbehördlichen Verfahren gemachten Angaben und führt weiters aus, daß der Auftrag an die Firma unter größtem Zeitdruck ergangen sei. Es sei damals nicht möglich gewesen, nachzuprüfen, ob diese Firma die Voraussetzungen für eine Auftragsvergabe erfüllt bzw die bei dieser Firma beschäftigten Mitarbeiter über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen. Es habe diesbezüglich auch keinerlei Zweifel gegeben, weil die genannte Firma über entsprechende Referenzen verfügt hätte. Auch sei zu beachten, daß das M der Stadt jährlich zwischen 15 und 20 Veranstaltungen in dieser Art durchführe, wobei es bisher zu keinen Komplikationen im Zusammenhang mit der rechtlichen Zulässigkeit der zu erteilenden Arbeitsaufträge gekommen sei. Der Beschuldigte wies weiters darauf hin, daß es sich bei der Ausstellung "J" um ein Gesamtprojekt, das unter Aufsicht und Förderung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst gehandelt habe, zunächst in L durchgeführt und von dort als Gesamtprojekt für übernommen worden sei. Das M der Stadt L sei daher davon ausgegangen, daß mit jenen Leuten, die sich beim Auf- und Abbau der zum Teil äußerst wertvollen Exponate in der Ausstellung dem Wanderkino und den historischen Vorführgeräten auskennen, gearbeitet werden sollte. Eine nähere Überprüfung wäre im Hinblick auf die bereits in L stattgefundene Ausstellung nicht für erforderlich erachtet worden, zumal es sich auch bei dieser Veranstaltung um einen öffentlichen Auftrag gehandelt habe und es dabei zu keinerlei Problemen gekommen sei. Veranstaltungen dieser Art dienten der Kulturpflege und seien nicht mit Gewinnabsicht verbunden. Die Verhängung auch der gesetzlichen Mindeststrafe würde eine unbillige Härte bilden. Seine finanziellen Verhältnisse gab der Bw wie folgt bekannt: Sorgepflichten für zwei mj. Kinder, Monatseinkommen netto 31.400,--, kein Vermögen. 4. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe, näherhin gegen die Erteilung einer Ermahnung. Im übrigen ist das angefochtene Straferkenntnis rechtskräftig geworden. Auch die Stellungnahme des Bw ließ den Tatvorwurf dem Grunde nach unbestritten. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß die Unbescholtenheit, das Geständnis, der geringe Grad des Verschuldens und die kurze Beschäftigungsdauer mildernd wirken. Diesen Milderungsgründen stehen keine Erschwerungsgründe gegenüber. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung das Fehlen eines Milderungsgrundes, also keinen Erschwerungsgrund, bildet. Ferner ist die Zahl der Beschäftigten strafsatzbestimmend und darf daher nicht als erschwerend gewertet werden (sog. "Doppelverwertungsverbot"). Aus diesen Gründen erscheint eine Anwendung des § 20 VStG angebracht. Innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens (Herabsetzung der Mindeststrafe auf die Hälfte) ist außerdem die Verhängung der (halbierten) Mindestgeldstrafe gerechtfertigt. Die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus denselben Erwägungen. Einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG stehen jedoch folgende Erwägungen entgegen: Diese Bestimmung verlangt kumulativ ein geringfügiges Verschulden und eine Unbedeutendheit der Tatfolgen. Die gegenständliche Tat bleibt auch unter Berücksichtigung des mangelnden Vorsatzes und des Zeitdruckes nicht soweit hinter dem deliktstypischen Schuldgehalt zurück, daß die erstgenannte Voraussetzung erfüllt wäre. Die Bestellung als verantwortlicher Beauftragter bringt es mit sich, daß man in einer solchen Position verpflichtet ist, sich ausreichend über die ausländerbeschäftigungsrechtlichen Implikationen seines Aufgabenbereiches zu informieren und dementsprechend zu handeln. Das Handeln für eine Gebietskörperschaft ("Privatwirtschaftsverwaltung") bewirkt hier keinen Unterschied zur "Privatwirtschaft". Den Verantwortlichen privater Unternehmen wird aber eine solche Informations- und Sorgfaltspflicht ohne weiters zugemutet, wie die reichhaltige Rechtsprechung des VwGH ua zur Betriebsentsendung zeigt. Es trifft aber auch nicht zu, daß die Tat ausreichend weit hinter dem deliktstypischen Unrechtsgehalt zurückbleibt. Bestrafungen wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von einem Tag sind häufig und werden als solche vom VwGH nicht beanstandet. Allein schon aus diesem Grund kann nicht von "unbedeutenden Folgen der Tat" gesprochen werden.

Dem Vorbringen des Beschuldigten, daß auch die gesetzliche Mindeststrafe noch als unangemessene Härte empfunden würde, kann daher nur durch Anwendung des § 20 VStG (Halbierung der Mindestgeldstrafe) Rechnung getragen werden. Auch eine Strafe in dieser Höhe mag nach den Umständen des Falles noch als hart empfunden werden. Dies liegt aber letztlich an der Anhebung der Mindeststrafhöhe durch das sogenannte "Antimißbrauchsgesetz", BGBl.Nr. 895/1995, sohin am Gesetzgeber, dessen rechtspolitische Entscheidung der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu korrigieren vermag. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Langeder

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