Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250609/12/KON/FB

Linz, 10.12.1997

VwSen-250609/12/KON/FB Linz, am 10. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn E W, S, K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.4.1997, GZ: 101-6/3-53-3868, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Dezember 1997 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 (1. Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf: "Der Beschuldigte, Herr E W, geboren am 10.4.1951, wohnhaft: S, K, hat es als Gewerbeinhaber der Fa. E W, Handels- und Palettenagentur, L, L, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß folgende(r) ausländische Staatsbürger(in) im oa. Betrieb bzw. auf dem Volksfestgelände der Stadt R, Z-Halle, beschäftigt wurde(n), ohne daß für diese(n) eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde (gem. § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz), noch diese(r) im Besitze eines Befreiungsscheines (§ 15 Ausländerbeschäftigungsgesetz) oder einer Arbeitserlaubnis (§ 14a Ausländerbeschäftigungsgesetz) gewesen war(en).

Folgende(r) ausländische(r) Dienstnehmer(in) wurde(n) unerlaubt beschäftigt:

1. M A-L, geb. 18.03.1968, rumänischer StA., zumindest am 5.9.95 (Datum der Kontrolle durch die BH Ried und den Gendarmerieposten R). Er wurde bei Abbauarbeiten in d. Z-Halle angetroffen. Der Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1975, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F., begangen und wird über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 letzter Absatz AuslBG eine Geldstrafe von S 7.000,-- verhängt." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, daß der rumänische Staatsangehörige M A L, geb. 18.3.1968, vom Beschuldigten als Gewerbeinhaber und Betreiber der Firma E W, Handels- und Palettenagentur, L, zumindest am 5.9.1995 (Tag der Kontrolle durch die Bezirkshauptmannschaft Ried und den Gendarmerieposten R) beschäftigt worden sei, wobei diese Beschäftigung sowohl vom Ausländer M als auch vom Ausländer D bei deren niederschriftlichen Einvernahme bestätigt worden sei. Aufgrund der Art der Tätigkeit M - Zerlegen der Bühne und Abbau der Zeltdekoration - läge keine probeweise, sondern eine aushilfsweise Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG vor, die gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. einer Beschäftigungsbewilligung bedürfe. Der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung sei sohin als erfüllt anzusehen. Hinsichtlich des Verschuldens als subjektiver Tatseite führt die belangte Behörde aus, daß dem Beschuldigten die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung darüber, daß ihn an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei. Auch bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes wären keine Umstände festzustellen gewesen, die ein Verschulden ausschließen würden, sodaß iSd § 25 Abs.2 VStG nur die belastenden Beweismittel herangezogen werden mußten. Sohin sei auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als gegeben anzusehen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht: Da er bis dato keine Kenntnis vom besagten Akt bzw nie die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme gehabt hätte, mache er die belangte Behörde darauf aufmerksam, daß am besagten Tag (5.9.1995) lediglich der bei ihm beschäftigte G P zu Demontagearbeiten mittels LKW nach Ried/Innkreis geschickt worden sei. Ein Mitfahren oder Beschäftigen eines anderen Rumänen sei ohne sein Wissen geschehen und wäre dieser andere Rumäne von P, der bei ihm legal beschäftigt sei, unerlaubterweise mitgenommen worden. G P sei ständig aufgetragen worden, keine ausländischen Besucher, Verwandte oder Kollegen mitzunehmen, da auch er ansonsten seine Arbeitsgenehmigung riskiere. Aufgrund mehrerer Verwarnungen und wiederholter Mitnahme solcher Kollegen, sei G P auch von ihm gekündigt worden. Ihm (dem Beschuldigten) sei zwar bekannt, daß M A-L bei P in W wohnte, da jedoch "P mit dem LKW nachhause fuhr", hätte er nie kontrollieren können, ob und wen (P) mit dem LKW mitgenommen habe. Ein Versprechen seinerseits an M, er könne bei ihm anfangen, habe er nie gegeben, da Genannter lediglich ein Touristenvisum besessen hätte und illegal nach Österreich gekommen wäre, da auch dieses Visum abgelaufen gewesen wäre. Hinsichtlich der Einvernahme laste er der belangten Behörde entscheidende Fehler dergestalt an, daß kein beeideter Dolmetscher beigezogen worden sei und somit P als Übersetzer die Sache zu seinen Gunsten geschildert hätte, um seine eigene Arbeitsgenehmigung nicht zu verlieren.

Aufgrund des Berufungsvorbringens und des Ergebnisses der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sah sich der unabhängige Verwaltungssenat veranlaßt für Donnerstag, den 4. Dezember 1997, eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anzuberaumen. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten mündlichen Verhandlung ist folgender Sachverhalt als erwiesen anzunehmen: Der beim Beschuldigten am 5.9.1995 legal in Beschäftigung stehende rumänische Staatsangehörige G P hat den ihm befreundeten Rumänen A-L M mit seinem oder mit dem LKW (Mitsubishi) der Firma des Beschuldigten mit nach Ried/Innkreis zu Demontagearbeiten am Messegelände mitgenommen. Der Rumäne M hat in Ried/Innkreis auch tatsächlich an Demontagearbeiten für das Bierzelt, mit denen die Firma des Beschuldigten beauftragt war, mitgeholfen. Fest steht weiters, daß G P am Vorfallstag die Dienstfahrt nach Ried/Innkreis nicht von der Betriebsstätte des Beschuldigten in L aus, sondern von seinem Wohnsitz in W angetreten hat.

Als nicht feststehend muß erachtet werden, ob die Mitfahrt nach Ried/Innkreis und der dortige Arbeitseinsatz des Rumänen M mit Wissen des Beschuldigten erfolgt ist oder nicht. Nach der als glaubwürdig zu erachtenden Aussage des Zeugen G P ist ein solches Wissen des Beschuldigen zu verneinen. So gab der Zeuge P an, Morarescu und dessen Freundin schon am Vortag mit nach Ried genommen zu haben. An diesem Vortag (4.9.) habe M auch nicht beim Abbau mitgeholfen, sondern wäre mit seiner Freundin in Ried spazierengegangen. P gab auch zu Protokoll, daß er nicht wisse, ob der Beschuldigte am Vorfallstag, dem 5.9. nach Ried in die Arbeitsstelle (Bierzelt) gekommen sei oder nicht. Wenn dies der Fall gewesen wäre, so hätte er (P) sich zu diesem Zeitpunkt eben an einer anderen Stelle befunden. Der Zeuge P erklärte weiters zu wissen, daß M beim Beschuldigten wegen einer Arbeit angefragt habe, könne aber nicht mehr sagen, zu welchem Zeitpunkt diese Anfrage erfolgt sei.

In bezug auf die den Beschuldigten belastenden Angaben des Zeugen M vor der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis am 5.9.1995, wonach er mit dem Beschuldigten seine probeweise Beschäftigung beim Bierzeltabbau vereinbart habe, ist zu bemerken, daß aus dem Akt der belangten Behörde nicht zu entnehmen ist, ob diese Aussage als Teil des von der Bezirkshauptmannschaft Ried als Tatortbehörde vorgenommenen Beweisverfahrens dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs vor Erlassung des Straferkenntnisses zur Kenntnis gebracht wurde oder nicht. Gleiches gilt für die Sachverhaltsdarstellung der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis, festgehalten in deren Aktenvermerk vom 5.9.1995, SV96-31-1995. Die darin enthaltenen Angaben wurden vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung bestritten. Den Berufungsausführungen des Beschuldigten nach ist die Wahrung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde unterblieben. Der Beschuldigte hat auch bei der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt, M eine probeweise Beschäftigung für den 5.9. zugesagt zu haben. Da der Zeuge M zur mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Zeuge nicht geladen werden konnte, bestand für den Beschuldigten keine Möglichkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung, Fragen an den Belastungszeugen M zu richten. Ebensowenig war es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz möglich, aufgrund einer ergänzenden Einvernahme des Belastungszeugen M diesen strittigen Umstand (Zusage einer Beschäftigung durch den Beschuldigten am 5.9.1995, ja oder nein) zu klären. Nach den Angaben des Zeugen P kann es nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß aufgrund des zwischen ihm und M bestehenden Naheverhältnisses (Landsleute) es möglich war, daß M am Vorfallstag mit seinem Freund P ohne Wissen des Beschuldigten nach Ried/Innkreis mitgefahren ist, um P dort bei der Arbeit zu helfen. Es ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, daß bei einer Beschäftigungszusage für diesen Tag durch den Beschuldigten, dieser sich auch hätte Gedanken machen müssen, wie M nach Ried gelangen sollte. Anhaltspunkte dafür, daß P befugt gewesen wäre, für den Beschuldigten Arbeitskräfte aufzunehmen, sind im Verfahren nicht zutage getreten. Wenngleich es einem Arbeitgeber oblegen ist, dafür zu sorgen, daß in seinem Betrieb und an den Außenarbeitsstellen den Bestimmungen des AuslBG dahingehend entsprochen wird, daß dort nur legal beschäftigte Arbeitskräfte eingesetzt werden, könnte dem Beschuldigten diesfalls sein Unwissen über die Anwesenheit und Arbeitsleistung M beim Zeltabbau nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden, weil die illegale Beschäftigung eines Ausländers innerhalb eines doch nur kurzen Zeitraumes wie M tätig war, leicht unbemerkt bleiben kann. Aufgrund der sich im Berufungsverfahren ergebenden Beweislage ist es nicht möglich, ein dem Beschuldigten in bezug auf die ihm angelastete Verwaltungsübertretung, tatbestandsmäßiges Verhalten als erwiesen anzusehen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Beschuldigten die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 und 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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