Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550146/8/Gf/Sta

Linz, 06.07.2004

 VwSen-550146/8/Gf/Sta Linz, am 6. Juli 2004

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über den Antrag der B Bau GmbH, vertreten durch RA Dr. E, auf Verlängerung der Einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Vergabe eines Auftrags zur Herstellung von Betonspuren auf Wirtschaftswegen durch die Zusammenlegungsgemeinschaft Rutzenham beschlossen:

 

 

Dem Antrag wird stattgegeben und der Auftraggeberin die Erteilung des Zuschlages bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis einschließlich 9. August 2004, untersagt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 11 Abs. 1 AVG.

 

Begründung:

 

1. Mit ihrem Schriftsatz vom 9. Juni 2004 hat die Beschwerdeführerin u.a. einen auf § 11 des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 153/2002 (im Folgenden: OöVergNPG), gestützten Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Vergabe eines Auftrags zur Herstellung von Betonspuren auf Wirtschaftswegen durch die Zusammenlegungsgemeinschaft Rutzenham gestellt.

 

Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass einer einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens kein besonderes Interesse der Auftraggeberin entgegenstehe, zumal in den Ausschreibungsunterlagen als Bauzeit lediglich "2004" vermerkt sei, die Durchführung der Arbeiten bloß 15 Werktage in Anspruch nehme und die Feldwege auch in ihrer derzeitigen, nicht betonierten Form durchaus verwendbar seien.

 

Daher wird die Aufschiebung der Zuschlagserteilung bis zur Entscheidung über den unter einem eingebrachten Nachprüfungsantrag, "längstens aber für die Dauer von einem Monat nach Antragstellung" (d.i. bis zum 10. Juli 2004), begehrt.

 

Diesem Antrag wurde mit h. Beschluss vom 15. Juni 2004, Zl. VwSen-550146/Gf/Gam, stattgegeben.

 

Mit Antrag vom 6. Juli 2004 hat die Rechtsmittelwerberin begehrt, die Wirksamkeit der EV zu verlängern.

 

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

2.1. Nach § 11 Abs. 3 OöVergNPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat vor der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (im Folgenden: EV) die vorhersehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers einerseits und des Auftraggebers andererseits sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen; ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen der EV, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.

 

Nach § 11 Abs. 4 OöVergNPG können mit einer EV das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu wählen.

 

Im OöVergNPG findet sich keine Bestimmung, die es ausschließen würde, einen Antrag auf Verlängerung einer EV zu stellen, im Gegenteil: Wie auch die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 6. Juli 2004 zutreffend dargelegt hat, gebietet eine verfassungskonforme Interpretation, dass derartige Verlängerungsbegehren im Interesse des Rechtsschutzes auch im Unterschwellenbereich bis zur Höchstdauer von zwei Monaten zulässig sein müssen.

 

2.2. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2004 hat die Auftraggeberin selbst dargelegt, dass die Durchführung des Auftrags lediglich darin besteht, neu geschotterte und teilweise leicht ansteigende Wege zu befestigen, um langfristig die Gefahr einer Abschwemmung zu verhindern und sohin "eine Verzögerung dieser Baumaßnahme um einige Monate kein Problem" darstellt.

 

Davon ausgehend besteht also an der unmittelbaren Fortführung des Vergabeverfahrens offenkundig kein gravierendes öffentliches Interesse.

 

2.3. Dem gegenüber hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig dargelegt, dass ihr im Falle des Zutreffens der behaupteten Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages droht und der dadurch entstehende Schaden vorläufig nur im Wege der Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann.

 

2.4. Dem gegenständlichen Vorbringen war daher nach § 11 OöVergNPG antragsgemäß stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

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