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VwSen-250621/7/KON/Pr

Linz, 26.06.1998

VwSen-250621/7/KON/Pr Linz, am 26. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn S. U., vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. A. H., DDr. H. M., Dr. P. W., Dr. W. M., Dr. W. G.-W., Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Juni 1997, SV96-29-10-1996/Pef, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

a) Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches insoweit Folge gegeben, als lediglich die unberechtigte Beschäftigung von zwei Ausländern, am 20.9.1996, 23.9.1996 und 24.9.1996 als erwiesen gilt; hinsichtlich der übrigen Ausländer wird das Verwaltungsstrafverfahren mit der Feststellung, daß deren unberechtigte Beschäftigung nicht erwiesen werden kann, eingestellt.

b) Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als in Anwendung des erstqualifizierten Strafsatzes (§ 28 Abs.1 Z1 AuslBG) die für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen auf den Betrag von jeweils 10.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafen auf die Dauer von jeweils 30 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf jeweils 1.000 S herabgesetzt werden.

Der insgesamt vom Beschuldigten zu entrichtende Strafbetrag zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz beträgt 22.000 S (20.000 S + 2.000 S).

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG, § 19 VStG und § 45 Abs.1 Z1, erster Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben als Arbeitgeber am 20.9.1996, 23.9.1996 und 24.9.1996 in Ihrem Mietshaus in B. L., a) Herrn K. S., geb. 2.11.1953, polnischer Staatsbürger, b) Herrn Z. F., geb. 26.10.1957, polnischer Staatsbürger, c) Herrn C. S., geb. 7.9.1957, polnischer Staatsbürger, und d) Herrn R. K., geb. 19.7.1975, polnischer Staatsbürger, mit Maurerarbeiten (Sanierungsarbeiten) im 1. Stock des angeführten Hauses beschäftigt, obwohl für die genannten Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§ 15 AuslBG) ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs.1 Ziff.1 lit.a in Verbindung mit § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von a) 20.000,-- 56 Stunden 28 Abs.1 Ziff.1, 3. Strafsatz AuslBG b) 20.000,-- 56 Stunden 28 Abs.1 Ziff.1, 3. Strafsatz AuslBG c) 20.000,-- 56 Stunden 28 Abs.1 Ziff.1, 3. Strafsatz AuslBG d) 20.000,-- 56 Stunden 28 Abs.1 Ziff.1, 3. Strafsatz AuslBG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

8000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 88.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der Sachverhalt und das rechtswidrige wie auch schuldhafte Verhalten aufgrund der Feststellungen der Gendarmeriebeamten des Postens Bad Leonfelden sowie aufgrund der eigenen Angaben des Beschuldigten als erwiesen anzusehen sei. So habe der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung am 7.11.1996 erklärt, daß die vier Ausländer (Polen) ihre Wohnung in Bad Leonfelden aufgrund deren Wohnungsnot mieteten und Renovierungsarbeiten selber durchführen wollten. Dabei sei ein Mietzins von insgesamt 3.200 S vereinbart worden. Gleichzeitig habe der Beschuldigte darauf hingewiesen, daß lediglich zwei Polen gearbeitet hätten, die anderen beiden seien tagsüber nach Linz gefahren, um dort Bauern zu helfen. Nach Kenntnisnahme der von der Gendarmerie Bad Leonfelden aufgenommenen Niederschrift mit dem Ausländer K. S. habe der Beschuldigte zunächst die Richtigkeit von dessen Aussage bezweifelt, da seines Wissens nach K. S. nur ein paar Brocken Deutsch hätte sprechen können. Letztlich habe der Beschuldigte jedoch selbst angegeben, daß die Aussage unter lit.c in der Anzeige des GP B. L. stimme, und zwar sei vereinbart worden, daß von der Miete das Entgelt für die Arbeiten in der Höhe von 80 S pro Stunde abgezogen werde. In weiterer Folge seien im Verfahren sodann der Meldungsleger RI A. Z. vom GP B. L. am 19.11.1996 als Zeuge einvernommen worden und habe dieser ausgesagt, daß der Pole S. ihn (den Meldungsleger) bei der Einvernahme sehr wohl verstanden habe, und sich auch in deutscher Sprache habe verständlich machen können. Zudem sei immer die Rede davon gewesen, daß vier Ausländer im gegenständlichen Haus gearbeitet hätten. Abschließend habe S. angegeben, daß die vier Polen etwas Geld hätten verdienen wollen, um ihren Urlaub in Österreich verlängern zu können. Hiezu habe der Beschuldigte am 10.12.1996 nochmals bei der belangten Behörde erklärt, daß seines Wissens nach lediglich zwei der vier Polen Renovierungsarbeiten in seinem Haus durchgeführt hätten. Weiters habe er angegeben, den Polen, welche für ihre Arbeit nichts hätten bezahlt bekommen wollen, von deren Miete 80 S in der Stunde abgezogen zu haben. Letzteres bedeute, daß die Ausländer für ihre Arbeit vom Beschuldigten entlohnt worden wären, wobei es keine Rolle spiele, ob nun der Lohn tatsächlich in Geldform ausbezahlt worden wäre oder ob durch diese Arbeiten gleich die Miete abgegolten worden wäre. Seine Aussage, wonach lediglich zwei Polen die Renovierungsarbeiten durchgeführt hätten, da die anderen beiden bei Bauern geholfen hätten, sei nicht glaubwürdig, zumal er selbst in seiner letzten Stellungnahme diese Aussage nicht mehr mit Sicherheit habe bestätigen können. Sie sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Dies deshalb, da im Zuge der Einvernahme der Polen am GP B. L. diese in keiner Weise erwähnten oder angaben, daß nur zwei von ihnen im Haus des Beschuldigten gearbeitet hätten. Hätten nämlich zwei der vier Polen tatsächlich bei Bauern gearbeitet, wäre dies sicherlich einmal erwähnt worden. Vielmehr gehe jedoch aus dieser Einvernahme hervor, daß alle vier Polen vom Beschuldigten beschäftigt worden seien. Dies werde im übrigen auch durch die Zeugenaussage des RI Z. bestätigt. Hinsichtlich der Strafen, welche im nicht unterschreitbaren Ausmaß der gesetzlichen Mindeststrafe verhängt wurden, hält die belangte Behörde fest, daß sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von 14.000 S und der Sorgepflicht für fünf minderjährige Kinder sowie für die Gattin des Beschuldigten bei sonstiger Vermögenslosigkeit ausgegangen wäre.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht: Die belangte Behörde habe den von ihr festgestellten Sachverhalt insofern unrichtig rechtlich beurteilt, als sie davon ausgehe, es handle sich um ein Beschäftigungsverhältnis iSd AuslBG.

Bei der sporadischen Tätigkeit der beiden Polen handle es sich nicht um eine Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG. Ein Arbeitsverhältnis iSd lit.a leg.cit. erfordere die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber mittels Weisungsgebundenheit und ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis erfordere eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Die beiden Polen hätten lediglich an drei Tagen Arbeiten durchgeführt. Die persönliche Abhängigkeit liege nicht vor, die beiden polnischen Staatsbürger wären in einen von ihnen nicht unabhängigen Arbeitslauf eingegliedert gewesen. Der Beschuldigte beabsichtigte auch nicht, den Beiden Weisungen zu erteilen, da diese freiwillig die Arbeiten verrichtet hätten. Die Arbeiten der beiden Polen seien ausschließlich im Zusammenhang mit dem mündlich erfolgten Abschluß eines Mietvertrages über die Wohnung im Erdgeschoß des gegenständlichen Hauses zu sehen. Die Arbeiten wären niemals ohne diesen Mietvertrag durchgeführt worden. Auch deshalb liege kein Dienstverhältnis iSd AuslBG vor. Bei richtiger Subsumtion des Sachverhaltes liege daher kein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Weiters habe die belangte Behörde gegen die Offizialmaxime verstoßen. So habe der Beschuldigte sowohl in seiner Einvernahme am 7.11.1996 als auch am 10.12.1996 ausgesagt, daß zwei Polen die Renovierungsarbeiten durchgeführt hätten und zwei Polen zu Bauern gefahren seien, um dort zu helfen. Die belangte Behörde gehe dennoch davon aus, daß sämtliche im Spruch genannten Polen beim Beschuldigten gearbeitet hätten. Dies begründe sie einerseits mit der Annahme einer Schutzbehauptung des Berufungswerbers, was jedoch eine reine Scheinbegründung darstelle. Weiters gebe die belangte Behörde an, daß im Zuge der Einvernahme der Polen durch Beamte des GP B. L. diese in keiner Weise erwähnt hätten oder angaben, daß nur zwei von ihnen in der Wohnung des Beschuldigten gearbeitet hätten. Dies wäre sonst sicherlich erwähnt worden. Hiezu sei festzuhalten, daß laut gegenständlichem Akt lediglich der Pole K. S. am 24.9.1996 einvernommen worden sei. Andere Zeugeneinvernahmen lägen nicht vor. Außerdem genüge es nicht, daß es "sicherlich einmal erwähnt worden wäre", wenn zwei der Polen tatsächlich bei Bauern gearbeitet hätten. Die belangte Behörde übersehe hier völlig den Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsstrafverfahrens, demzufolge sie nämlich verpflichtet gewesen wäre, den einen Zeugen, den sie vernommen habe, ausdrücklich zu befragen. Auch die Aussage des RI Z. vom 19.11.1996 könne die Annahme der belangten Behörde nicht stützen. So habe Genannter lediglich angegeben, daß nie gesagt worden sei, daß es lediglich zwei Polen gewesen wären, die beim Beschuldigten gearbeitet hätten. Im gesamten Verwaltungsakt fände sich keine dezidierte Aussage darüber, daß vier Polen in der von ihnen gemieteten Wohnung gearbeitet hätten. Genau dies hätte die belangte Behörde doch ermitteln müssen. Ansonsten hätte sie gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgehen müssen, daß lediglich zwei Polen gelegentlich Arbeiten verrichtet hätten. In weiterer Folge wendet der Beschuldigte die Nichtanwendung des § 21 VStG sowie die unrichtige Anwendung des dritten Strafsatzes gemäß § 28 Abs.1 AuslBG eventualiter ein. Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschuldigten wäre der erste Strafsatz des AuslBG mit einem Strafrahmen von 10.000 S bis zu 60.000 S anzuwenden gewesen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung a) in einem Arbeitsverhältnis, oder b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.

Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a leg.cit. begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafen von 10.000 S bis zu 60.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als 3 Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 20.000 S bis zu 120.000 S zu bestrafen.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht geht aus der Aktenlage eindeutig hervor, daß jedenfalls zwei der vier im erstbehördlichen Tatvorwurf angeführten Ausländer (polnische Staatsangehörige) am 20., 23. und 24.9.1996 für den Beschuldigten in dessen Haus in B. L. Maurerarbeiten (Sanierungsarbeiten) durchführten, welche ihnen vom Beschuldigten stundenlohnmäßig entgolten wurde. Nach der Aktenlage ist auszugehen, daß sie diese Tätigkeiten insofern im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses (§ 2 Abs.2 lit.b AuslBG) verrichteten, als sie dabei zwar nicht in persönlicher, jedoch in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Beschuldigten standen. Ungeachtet des in der Berufung zutreffend verneinten Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses ist daher dennoch gemäß lit.b des § 2 Abs.2 AuslBG der Beschäftigungsbegriff erfüllt. Daß die von den Ausländern ausgeübte Tätigkeit (Maurerarbeiten) nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften erfolgte, steht der Aktenlage nach nämlich außer Zweifel.

In bezug auf die Begriffe "arbeitnehmerähnliches Verhältnis" iSd § 2 Abs.2 lit.b AuslBG und "wirtschaftliche Abhängigkeit", welche jene kennzeichnet, ist der Beschuldigte auf folgendes hinzuweisen:

Nach den Erläuterungen zur RV zu § 2 AuslBG finden auch auf arbeitnehmerähnliche Verhältnisse die einschlägigen arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung (VwGH 2.9.1993, 92/09/0322). Demnach wollte der Gesetzgeber - abgesehen von der Ausnahme durch den Verweis auf gewerberechtliche und sonstige Vorschriften - den Begriff "arbeitnehmerähnliche Verhältnisse" nicht anders als in anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere wie im § 2 Abs.2 Arbeitsgerichtsgesetz, verstanden wissen. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann demnach das Rechtsverhältnis der arbeitnehmerähnlichen Person zu ihrem Auftraggeber auch ein "freier Dienstvertrag" aber auch ein Werkvertragsverhältnis sein. Gegenstand der Verpflichtung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses kann jede Art von Arbeitsleistung sein; die Rechtsnatur der Vertragsbeziehungen zwischen den arbeitnehmerähnlichen Personen und dem Arbeitsempfänger ist dabei nicht entscheidend. Entscheidend jedoch für die Frage der Arbeitnehmerähnlichkeit ist vielmehr die wirtschaftliche Unselbständigkeit, deretwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne dabei in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer einem arbeitnehmerähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig; seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, deretwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muß daher darin erblickt werden, daß er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist. Es ist bei dieser Art von wirtschaftlicher Abhängigkeit dabei nicht von Belang, ob der "Arbeitnehmerähnliche" auf die Gegenleistung aus dem Rechtsverhältnis mit dem Empfänger der Arbeitsleistung zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist, ob er sie auch nur dafür verwendet oder ob er seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften oder aus eigenem Vermögen bestreitet. Der Begriff des Lebensunterhaltes ist nicht nur iSd Existenzsicherung, sondern iS einer relevanten Bedeutung für den wirtschaftlichen Lebenszuschnitt zu verstehen. Eine Prüfung dieser Frage im Einzelfall hätte insbesondere zur Konsequenz, daß je nach Änderung der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen außerhalb seines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bei Gleichbleiben des letzteren seine Arbeitnehmerähnlichkeit einmal gegeben wäre und ein anderes Mal wieder nicht. Auch wäre nicht recht einsichtig, warum bei Bejahung der persönlichen Abhängigkeit und damit der Arbeitnehmereigenschaft einer Person deren wirtschaftliche Abhängigkeit nicht konkret geprüft zu werden braucht, während dann, wenn die persönliche Gebundenheit nicht den Grad der persönlichen Abhängigkeit erreicht, eine konkrete Prüfung der "finanziellen" Komponente erforderlich wäre, obwohl vom Schutzzweck der Sicherung der Entgeltansprüche kein relevanter Unterschied bestünde. Auch das Argument der Unzulänglichkeit der Anknüpfung des Arbeitnehmerbegriffes an die persönliche Abhängigkeit spricht gegen die These von der Erforderlichkeit einer konkreten Prüfung der "finanziellen" Komponente der Arbeitnehmerähnlichkeit. Entscheidend ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit vielmehr der "organisatorische" Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, und nicht, ob die arbeitnehmerähnliche Person konkret auf die Gegenleistungen aus diesem Rechtsverhältnis zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen ist. Darauf, woraus sie konkret ihren Lebensunterhalt bestreitet, kommt es daher auch unter dem "finanziellen" Aspekt ihrer Arbeitnehmerähnlichkeit nicht an. Was den "organisatorischen" Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit betrifft, bedarf es bei der Arbeitnehmerähnlichkeit einer Person im Verhältnis zu einer anderen der Prüfung, ob das konkrete und genau zu erhebende Gesamtbild der Tätigkeit, die diese Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, daß sie aufgrund der Art und Weise, in der sie für ihn tätig ist, trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitskraft, insoweit sie durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung darüber gehindert ist, anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, und daher als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie der persönlich abhängige Arbeiter tätig anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu fest, daß die solcherart vorzunehmende Beurteilung methodisch im Rahmen eines beweglichen Systems vorzunehmen ist. Dh, daß nicht alle Kriterien, die an sich zur Bestimmung der Arbeitnehmerähnlichkeit wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit in konkreten Einzelfällen möglicherweise relevant sein könnten und welche auch taxativ gar nicht faßbar sind, verwirklicht sein müssen. Arbeitnehmerähnlich kann daher eine Person auch dann sein, wenn hinsichtlich deren Tätigkeit das eine oder andere an sich relevante Merkmal fehlt, das eine oder andere an sich relevante Merkmal nur geringfügig ausgeprägt ist, während andere wieder in besonders prägnanter Weise zum Ausdruck kommen. Einzelne Umstände, die für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen dabei nicht isoliert voneinander gesehen werden, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht bewertet werden. Demnach kann nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gesagt werden, daß dann, wenn eine Person im selben Zeitraum Tätigkeiten für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern ausübt, dies wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber grundsätzlich gegen ihre Arbeitnehmerähnlichkeit spricht, weil derjenige, der gleichzeitig mit einer unbestimmt häufig wechselnden Zahl von Auftraggebern zu tun hat, im Regelfall von keinem einzelnen von ihnen wirtschaftlich abhängig ist. Im Licht der oben im wesentlichen wiedergegebenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Ausländer im Tatzeitraum sich in einem Verhältnis wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Beschuldigten insofern befanden, als sie nicht mehr in der Lage gewesen wären, wegen des Umfanges ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Beschuldigten ihre Arbeitskraft für anderweitige Erwerbszwecke einzusetzen oder nicht. Vorwegnehmend ist dabei aufzuzeigen, daß übereinstimmend mit dem Berufungsvorbringen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses der Ausländer zum Beschuldigten zu verneinen ist, weil es hiefür am wesentlichen Tatbestandsmerkmal der persönlichen Abhängigkeit iS einer Weisungsunterworfenheit fehlte. Allerdings kann auch kein zwischen dem Beschuldigten und den Ausländern bestehendes Werkvertragsverhältnis angenommen werden, weil die Ausländer vom Beschuldigten stundenmäßig entlohnt wurden und die Sanierungsarbeiten im Gebäude ausschließlich mit Material und Werkzeug des Beschuldigten und sohin nicht mit dem der Ausländer als Werkunternehmer erfolgten. Fraglich ist dabei auch, ob diese Sanierungsarbeiten ein abgeschlossenes, den Ausländern als Werkunternehmen zurechenbares Werk darstellten. Fest steht jedoch, daß die Ausländer insofern in einem freien Dienstvertragsverhältnis zum Beschuldigten standen, als sie im Tatzeitraum ausschließlich mit der Gebäudesanierung beschäftigt und sohin nur für den Beschuldigten gegen Entgelt tätig waren. Dieses ausschließliche Tätigsein für den Beschuldigten ergibt sich sowohl aus der Aussage des Ausländers Karol J. S. am GP B. L. wie auch aus den Angaben des Beschuldigten im Verfahren vor der belangten Behörde.

Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erweist sich daher als gegeben. Was deren subjektive Tatseite betrifft, ist aufzuzeigen, daß der Beschuldigte mit seinem Berufungsvorbringen in keiner Weise die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende glaubhafte Darlegung dafür erbracht hat, daß ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft. Auch kann sich der Beschuldigte auf keine unverschuldete Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften berufen, da die Kenntnis der Grundzüge des AuslBG im besonderen die Bewilligungspflicht für die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger, jedem in Österreich lebenden Normadressaten zumutbar ist. Es ist sohin auch das Vorliegen der subjektiven Tatseite als voll gegeben zu erachten, weshalb der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht ergangen ist.

Zum Tatumfang und anzuwendenden Strafsatz: Der Beschuldigte bringt in diesem Zusammenhang vor, daß lediglich zwei der insgesamt vier Polen für ihn gearbeitet hätten; die beiden anderen hätten seines Wissens bei Bauern gearbeitet. Dieses Beschuldigtenvorbringen kann anhand der zur Verfügung stehenden Beweisergebnisse nicht mit ausreichender Sicherheit widerlegt werden. Dies aus folgenden Gründen:

Es ist zunächst aufzuzeigen, daß die in Rede stehenden vier Polen von den Gendarmeriebeamten im gegenständlichen Wohnhaus, wie aus dem Gendarmeriebericht hervorgeht, nicht arbeitend angetroffen wurden, wenngleich sie angaben, für den Beschuldigten Sanierungsarbeiten durchgeführt zu haben. Wie in der Berufung zutreffend aufgezeigt, wurde lediglich einer der vier Polen, nämlich K. S. am GP Bad Leonfelden einvernommen. Wenn dieser auch bei seiner Einvernahme, was die Durchführung der Sanierungsarbeiten betraf, in der Mehrzahl sprach, reicht dies noch nicht aus, davon auszugehen, daß alle vier Polen diese Arbeiten für den Beschuldigten tätigten, weil sich die vom einvernommenen K. S. verwendete Mehrzahl auch auf lediglich zwei Polen beziehen konnte. Daß S. es unterließ, die Anzahl der für den Beschuldigten arbeitenden Polen auf zwei einzuschränken bzw. zu erwähnen, daß die übrigen nicht für diesen tätig waren, reicht nicht aus, die einschränkenden Angaben des Beschuldigten, denen zufolge nur zwei Polen Sanierungsarbeiten durchgeführt hätten, mit Sicherheit widerlegen zu können. Die Angaben der Gendarmerie, daß alle vier angetroffenen Polen behauptet hätten, für den Beschuldigten gearbeitet zu haben, sind niederschriftlich nicht belegt. Es ist aus diesem Grunde nicht möglich, die Beschäftigung aller vier Polen als unstrittig feststehend zu erachten, sondern trifft dies nur auf die Anzahl von zwei Polen zu. Dies hat zur Folge, daß der Beschuldigte nach dem erstqualifizierten Strafsatz des § 28 Abs.1 AuslBG in dem bereits von der belangten Behörde vorgenommenen Mindestausmaß zu bestrafen war. Die Anwendung der Rechtswohltat des § 20 VStG erweist sich als nicht geboten, weil ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber Erschwerungsgründen anhand der Aktenlage nicht zu verzeichnen ist. Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vor, weil bei einem keineswegs besonderen Ausmaß an Sorgfältigkeit gegenüber den einschlägigen Rechtsvorschriften die Tatbegehung vermeidbar gewesen wäre. Da sohin schon eine der kumulativ geforderten Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens nicht vorliegt, kam ein Absehen von der Bestrafung nicht in Betracht. In Anbetracht der Verhängung der nicht unterschreitbaren gesetzlichen Mindeststrafe sind begründende Darlegungen darüber, inwieweit bei der Strafverhängung auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen wurde, entbehrlich. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensergebnisses fallen für den Beschuldigten keine Kosten für das Berufungsverfahren an.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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