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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250622/16/Lg/Bk

Linz, 15.10.1998

VwSen-250622/16/Lg/Bk Linz, am 15. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Grof) nach der am 15. Oktober 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.6.1997, Zl. 101-6/3-33-42759, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen (§ 24 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 VStG).

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 10.7.1997 hinterlegt und am 23.7.1997 behoben. Demnach endete die Berufungsfrist am 24.7.1997 (§ 63 Abs.5 AVG iVm § 17 Abs.3 ZustG). Die Berufung wurde jedoch erst am 30.7.1997 - und somit verspätet - erhoben. Sie war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

Dem Berufungswerber (Bw) wurde bereits von der Erstbehörde anläßlich der mündlichen Berufung am 30.7.1997 Gelegenheit gegeben, sich iSd § 17 Abs.3 ZustG (Abwesenheit von der Abgabestelle bei Hinterlegung) zu äußern. Der Bw behauptete damals, bis 16.7.1997 ortsabwesend gewesen zu sein und kündigte an, der Berufungsbehörde Belege vorzulegen und Zeugen namhaft zu machen. In der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Bw neuerdings darauf hingewiesen, daß er geeignete Beweismittel bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung mitzubringen oder so rechtzeitig bekanntzugeben habe, daß sie bis zur öffentlichen mündlichen Verhandlung beigeschafft werden können. Diese Aufträge hat der Bw jedoch in keiner Weise erfüllt und ist daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aus diesem Grund erschien eine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum, die einer Kenntniserlangung vom Zustellvorgang entgegenstand, unglaubwürdig. Auch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit in der öffentlichen mündlichen Verhandlung war als solche nach dem persönlichen Eindruck nicht geeignet, die Ortsabwesenheit glaubhaft zu machen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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