Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250631/2/Lg/Bk

Linz, 11.03.1998

VwSen-250631/2/Lg/Bk Linz, am 11. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried i.I. vom 15.9.1997, Zl. SV96-11-1996, mit welchem das Verwaltungsstrafverfahren gegen K, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, durch illegale Beschäftigung von sechs tschechischen und slowakischen Staatsangehörigen in der Bar "Oase" in Taiskirchen, Kainzing 30, in der Zeit vom 3.8.1996 bis 13.8.1996, eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe:

1. Dem angefochtenen Bescheid liegt als Sachverhaltsannahme zugrunde, daß die Ausländerinnen im Lokal des Berufungswerbers (Bw) "tanzten" und "animierten". Dafür erhielten sie aber vom Bw keine Entlohnung und zwar weder in Geld- noch in Naturalform; insbesondere waren sie auch nicht umsatzbeteiligt. Geld erhielten die Ausländerinnen nach der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Bescheides nur von Gästen. Die belangte Behörde ging davon aus, daß dies nicht als Beschäftigung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (der Ausländerinnen durch den Bw) zu qualifizieren sei.

2. In der Berufung wird vorgebracht, daß die Zurverfügungstellung des Lokals sowie die Einbindung in den Betriebsablauf das Indiz der wirtschaftlichen Abhängigkeit schaffen würde, welches für die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses Voraussetzung sei. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd AuslBG vorliegt, sei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Dem Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk ist darin beizupflichten, daß die "Eingliederung in den Betriebsablauf" (hier, nach der Aktenlage, in Form der Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lokals) eines von vielen Momenten ist, das im Rahmen eines "beweglichen Systems" für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis spricht. Hinreichend ist dieses Element jedoch keineswegs. Auch die hinzutretende Zurverfügungstellung der Räumlichkeit bewirkt noch nicht das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses. Vielmehr ist umgekehrt, wie von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH zutreffend betont, das Vorliegen einer Entlohnung notwendige Voraussetzung der Annahme einer Beschäftigung iSd AuslBG, und zwar auch in Form eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses. Eine Entlohnung lag nach unbestrittenem Sachverhalt jedoch nicht vor. Inwiefern die Heranziehung des wahren wirtschaftlichen Gehalts etwas an diesem Ergebnis ändern könnte, vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum