Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250632/2/Lg/Bk

Linz, 10.02.1998

VwSen-250632/2/Lg/Bk Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn G gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. August 1997, Zl. 101-6/3-33-62196, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: §§ 65, 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 43 iVm §§ 111 und 112 ASVG bestraft. Im Spruch dieses Straferkenntnisses wird dem Bw vorgeworfen, er habe "es als Dienstnehmer nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Die OÖGKK erhielt eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice Linz, daß Sie am 19.11.1996 vorsprachen und niederschriftlich bekanntgaben, daß Sie bei der Firma R ausgeholfen haben. Sie waren jedoch durch die Firma R bei der OÖGKK nicht zur Pflichtversicherung gemeldet. Die OÖGKK hat daraufhin nachweislich an Sie schriftlich Fragen gestellt. Eine Antwort auf do. Schreiben erfolgte jedoch nicht. Mit do. Schreiben vom 13.3.1997 wurden Sie auf Ihre Auskunftspflicht und auf die mögliche Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde hingewiesen. Sie beantworteten die Fragen der OÖGKK jedoch trotzdem nicht. Sie sind somit ihrer Auskunftspflicht gem. § 43 ASVG nicht nachgekommen. Die Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 43 i.V.m. § 111 und § 112 ASVG begangen und wird über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 111 leg.cit. eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt..." Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dazu gehört die Angabe der Tatzeit. Das gegenständliche Straferkenntnis enthält keine Angaben darüber, für welchen Zeitraum die Unterlassung vorgeworfen wird. Die Bezugnahme auf das Datum des Schreibens der OÖGKK, welches, wie aus dem Akt ersichtlich, das Auskunftsersuchen enthält, umschreibt den Tatzeitraum nicht, da die Säumnis frühestens mit der Zustellung dieses Schreibens und nach Verstreichen der darin angesprochenen Frist einsetzen konnte. Mangels einer die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechenden Verfolgungshandlung ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu korrigieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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