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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250634/2/Lg/Bk

Linz, 10.02.1998

VwSen-250634/2/Lg/Bk Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn E gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 8. September 1997, Zl. SV96-22-1997-E/Gus, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 63 Abs.3 iVm § 66 Abs.4 AVG mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen. Entscheidungsgründe:

1. Mit Schreiben vom 23.9.1997 erhob der Berufungswerber (Bw) "Einspruch gegen Strafverfügung (Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 - SV96-22-1997-E/Gus)". Der Text dieser als Berufung gegen das gegenständliche Straferkenntnis zu wertenden Eingabe ist auf folgende Sätze beschränkt: "Ich, E erhebe Einspruch über die mir angelastete Strafverfügung. Ich bin der Meinung, daß rechtliche Entscheidung grundsätzlich falsch getroffen wurde und glaube, dieser Entscheidung widerlegen zu können." Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. In den zitierten Sätzen ist weder ein Antrag noch eine Begründung zu erblicken. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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