Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250637/5/Lg/Bk

Linz, 10.02.1998

VwSen-250637/5/Lg/Bk Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn R gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2. Oktober 1997, Zl. MA2-SV-43-1997 OM, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 776/1996, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Geldstrafe abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist jedoch auf 42 Stunden herabzusetzen. Die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu lauten: "Sie haben am 2.4.1997 die jugoslawische StA. N im Restaurant "D", W beschäftigt, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde." Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird außerdem dahingehend korrigiert, daß in den Rechtsgrundlagen § 20 VStG mitzitiert und BGBl.Nr. 776/1996 als geltende Fassung des AuslBG angegeben wird.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 776/1996. Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 7.500 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er (sinngemäß) im Gastgewerbebetrieb "D", W, die jugoslawische Staatsbürgerin N am 2.4.1997 beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

In der Berufung wird (nochmals) auf die Unbescholtenheit, den Personalengpaß sowie auf die spätere Erteilung der Beschäftigungsbewilligung (welche sich unter den im angefochtenen Straferkenntnis näher ausgeführten Umständen verzögert hatte) hingewiesen. Begehrt wird eine Herabsetzung der Strafe. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die belangte Behörde hat (aus den in der Berufung angegebenen Gründen) offensichtlich ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen iSv § 20 VStG als gegeben erachtet. Innerhalb des durch Herabsetzung der Mindestgeldstrafe auf 5.000 S gewonnenen Strafrahmens ist unter Abwägung des Unrechts- (Dauer der Beschäftigung) und Schuldgehalts (hier zumindest Fahrlässigkeit), sowie den genannten Milderungsgründen eine Geldstrafe von 7.500 S keineswegs als überhöht zu erachten. Die den Bw überraschende Höhe der Geldstrafe resultiert nicht aus einer Nichtwürdigung seiner besonderen Situation sondern aus der relativen Strenge (dh. den relativ hohen Strafen) des AuslBG. Unter Berücksichtigung derselben Strafbemessungskriterien erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden als angemessen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Die Tat bleibt nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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