Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250639/2/KON/Ri

Linz, 25.02.1998

VwSen-250639/2/KON/Ri Linz, am 25. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn P E W, S, W, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wels vom 2. Oktober 1997, MA 2-SV-42-1997 OM, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtenden Berufung wird insoweit Folge gegeben, als in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) die verhängte Geldstrafe auf den Betrag von 6.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 72 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 600 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie sind als Geschäftsführer der ´P P´ Kunststoff- und Metallverpackungs-GmbH., W P 54 für folgende Verwaltungsübertretung verantwortlich: Wie vom Arbeitsinspektorat W aufgrund einer Betriebskontrolle festgestellt wurde, hat die Fa. P P im Mai 1997 einen Ausländer namens ´A´ aushilfsweise an mindestens drei Tagen beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht vorhanden war, bzw. der Ausländer nicht im Besitze einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines gültigen Befreiungsscheines war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs.1 in Zusammenhang mit § 28 Abs.1 Z.1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist gemäß Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von § 28 Abs.1 Z.1 lit a leg.cit 10.000,00 5 Tg. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.000,00   Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher 11.000,00 Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG)." Begründend führt die belangte Behörde in Bezug auf das Strafausmaß aus, daß unter Bedachtnahme auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten und seiner Einkommens- und Familienverhältnisse die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe angemessen und gerechtfertigt sei.

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung, welche sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, bringt der Beschuldigte vor, daß die Beschäftigung des Ausländers A aus gutem Glauben erfolgte und hier keinerlei vorsätzliche rechtswidrige Absicht bestanden hätte. Im Hinblick darauf, daß er bis dato unbescholten gewesen wäre und sich auch in Zukunft vor der Einstellung eines Ausländers genau erkundigen würde, ob eine Arbeitsbewilligung vorläge, ersuche er, die Strafe nachzulassen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Sinngemäß beantragt der Beschuldigte ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG. Ein Absehen von der Strafe, allenfalls unter gleichzeitiger Erteilung einer Ermahnung gemäß dieser Gesetzesstelle hat aber zur Voraussetzung, daß das Verschulden des Täters geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend geblieben sind. Beide Voraussetzungen, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Übertretungsfolgen, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. So ist das Verschulden insofern nicht als geringfügig zu bewerten, als die Verwirklichung des Tatbestandes bei einiger - keineswegs besonderer - Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Auch die Folgen der Übertretung sind nicht unbedeutend, weil der Gesetzgeber der unberechtigten Beschäftigung von Ausländern, wie sich durch die Mindeststrafenregelung zeigt, von Grund auf einen hohen Unrechtsgehalt beimißt. Dies insbesondere im Hinblick auf die entgangenen Beiträge und Abgaben zum Unterhalt des sozialen Sicherheitssystems.

Der unabhängige Verwaltungssenat sah sich jedoch zur Anwendung der Rechtswohltat der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG veranlaßt, welcher bestimmt, daß - wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen - die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann. Aufzuzeigen ist, daß bei Vorliegen der normierten Voraussetzung (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe) der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung hat. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates ist zunächst festzustellen, daß Straferschwerungsgründe im Verfahren nicht zutagegetreten sind. Strafmildernd war indes die bisherige einschlägige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten, wie weiters sein Tatsachengeständnis. Insbesondere kommt letzterem in Anbetracht der dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Beweislage als Schuldmilderungsgrund Gewichtung zu. So darf nicht übersehen werden, daß der ausländische Arbeitnehmer bei der Kontrolle am Arbeitsplatz nicht angetroffen wurde und auch seine Identität mit der bloßen Anführung seines Namens (A) nur vage umschrieben ist. Der Beschuldigte hat sohin mit seinem Tatsachengeständnis dazu beigetragen, daß ein Beweisverfahren und der damit verbundene Aufwand unterbleiben konnte.

In Anbetracht der aufgezeigten Milderungsgründe, denen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, hat der unabhängige Verwaltungssenat in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung eine Herabsetzung der gesetzlichen Mindeststrafe auf 60 % der gesetzlichen Mindeststrafe für angebracht erachtet. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, daß auch das herabgesetzte Strafausmaß geeignet ist, den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten wirksam abzuhalten. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren dem Beschuldigten keine Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h Beschlagwortung: Bisherige Unbescholtenheit nach AuslBG und Tatsachengeständnis bei objektiv schwacher Beweislage und dem Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen, rechtfertigt die Anwendung des § 20 VStG.

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