Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250644/14/Lg/Bk

Linz, 19.03.1999

VwSen-250644/14/Lg/Bk Linz, am 19. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. März 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 9. Oktober 1997, Zl. Ge-233/97, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 2.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AulsBG 1975.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als Obmann und somit als zur Vetretung nach außen berufenes Organ des Vereins "T, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, daß der türkische Staatsbürger M am 10.2.1997 durch oa Verein im Vereinslokal in , beschäftigt wurde, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird die Beschäftigung des Ausländers bestritten. Der Ausländer habe als Mitglied nur gelegentlich ausgeholfen und für sich selbst gekocht.

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte das Kontrollorgan des Arbeitsinspektorats aus, er habe den Ausländer beim Herrichten von Getränken hinter der Bar und beim Servieren von Getränken gesehen. Der Ausländer habe angegeben, auszuhelfen, weil der Chef nicht hier sei.

Der gegenständliche Ausländer sagte aus, er habe von seiner Unfallrente in Höhe von 1.527 S pro Monat nicht leben können. Daher sei er gezwungen gewesen, für Essen und Trinken im Lokal zu arbeiten. Er habe ein bis zwei Monate täglich drei bis vier Stunden gearbeitet, und zwar dann, wenn der Obmann abwesend war.

Der Zeuge G sagte aus, zu wissen, daß der Ausländer für seine Arbeit Essen und Trinken kostenlos bekam.

4. Aufgrund der Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erscheint der Vorwurf der illegalen Beschäftigung des gegenständlichen Ausländers als erwiesen. Angemerkt sei, daß der Beschäftigungsbegriff des AuslBG nicht zwingend voraussetzt, daß die Entlohnung in Geld erfolgt; es genügt vielmehr eine Naturalentlohnung in Form von Essen und Trinken.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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