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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250649/3/KON/FB

Linz, 27.02.1998

VwSen-250649/3/KON/FB Linz, am 27. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn E W, H, K, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J H, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. Oktober 1997, SV96-10-1996, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 27 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, einen namentlich angeführten Ausländer in datumsmäßig näher umschriebenen Zeiträumen in der Betriebsstätte der V GmbH in L, H, ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt zu haben. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz hat das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk in Wels mit Schreiben vom 19. Juli 1996, Zl. 8960/101-19/96-Pe, die Anzeige an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz erstattet. Dieser hat mit Schreiben vom 8.8.1996, GZ: 101-6/1-33-45038.1, den Verfahrensakt, welchem die vorerwähnte Anzeige des Arbeitsinspektorates zugrundeliegt, gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als Tatortbehörde abgetreten. Wie der Begründung des Abtretungsschreibens zu entnehmen ist, ging die abtretende Behörde davon aus, daß es sich bei der unberechtigten Beschäftigung von Ausländern um ein Unterlassungsdelikt handelt, für das als Tatort jener Ort in Betracht kommt, an dem der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort falle, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgten, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens, im gegenständlichen Fall der "G"-F GmbH, G, zusammen, welcher im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen liegt. Hiezu ist jedoch aufzuzeigen, daß die unberechtigte Beschäftigung eines Ausländers kein Unterlassungsdelikt sondern ein Begehungsdelikt darstellt, für das als Tatort jener Ort in Betracht kommt, an dem der ausländische Arbeitnehmer unmittelbar beschäftigt wird. Dies war im gegenständlichen Fall konkret die Betriebsstätte der V GmbH in L, H 5. Örtlich zuständig zur Ahndung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wäre daher der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz gewesen, welchem Umstand das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk durch seine an diesen gerichtete Anzeige Rechnung trug. Der Sitz der Unternehmensleitung ist in Fällen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nur dann Tatort, wenn Zweifel darüber bestehen, wo die unberechtigt beschäftigten Ausländer konkret ihre Arbeitsleistung für den Arbeitnehmer erbracht haben. So ein Zweifelsfall könnte beispielsweise dann gegeben sein, wenn ein Beschäftigungsverhältnis mit einem ausländischen Arbeitnehmer aufgrund von Sozialversicherungsmeldungen feststeht, jedoch nicht mehr zu eruieren ist, wo der ausländische Arbeitnehmer konkret eingesetzt wurde. Diese mangelnde Eruierbarkeit des ansonsten als Tatort in Betracht kommenden Einsatzortes, welche berechtigt den Sitz der Unternehmensleitung als Tatort heranzuziehen, ist jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben; vielmehr steht fest, daß hier der Einsatzort die vorerwähnte Betriebsstätte war. Tatortbehörde und sohin zur Ahndung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zuständig wäre daher der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz und nicht die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gewesen, sodaß das Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit zu beheben war. Aufzuzeigen ist, daß in Anbetracht des in Deutschland gelegenen Wohnsitzes des Beschuldigten auch eine Übertragung des Strafverfahrens gemäß § 29a VStG nicht in Betracht gekommen wäre.

Die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens werden jedoch darauf hingewiesen, daß auch eine örtlich unzuständige Behörde taugliche, den Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) hemmende Verfolgungshandlungen setzen kann. Solche wurden von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vorgenommen, sodaß der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als örtlich zuständige Behörde in der Lage ist, innerhalb der noch offenen Strafbarkeitsverjährungsfrist eine Sachentscheidung zu treffen. Ebenso ist die örtlich zuständige Behörde berechtigt, die Ergebnisse des von der unzuständigen Behörde vorgenommenen Beweisverfahrens zu verwerten. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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