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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250655/4/Lg/Shn

Linz, 04.12.1998

VwSen-250655/4/Lg/Shn Linz, am 4. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorats für den 19. Aufsichtsbezirk gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13.11.1997, Zl. SV96-10-1997, mit welchem Herrn P, eine Ermahnung erteilt wurde, weil er in der Zeit vom 3.9.1996 bis 2.12.1996 eine näher bezeichnete Ausländerin als Kochlehrling in seinem Betrieb in V beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Über den Beschuldigten (P) wird eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 28 Stunden verhängt (§§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 776/1996 iVm §§ 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte (P) ermahnt, weil er die Ausländerin S im oben genannten Zeitraum in seinem Betrieb in V als Kochlehrling ohne die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere beschäftigt habe.

Gegen diesen Bescheid berief lediglich das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk und zwar nur gegen die Ermahnung. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Voraussetzung für eine Anwendung des § 21 VStG sind kumulativ die Geringfügigkeit der Schuld und die Unbedeutendheit der Tatfolgen. Im gegenständlichen Fall ist die Schuld nicht als geringfügig einzustufen. Der im angefochtenen Bescheid angeführte Grund, daß der Beschuldigte eine andere Person mit der Bearbeitung der Lehrverträge bzw mit der An- und Abmeldung betraut hatte, vermag die Annahme eines geringfügigen Verschuldens nicht zu stützen. Vielmehr hat ein Unternehmer dafür zu sorgen, daß solche Versehen seiner Angestellten nicht vorkommen. Bei einer illegalen Beschäftigung in der Dauer von drei Monaten kann auch nicht von unbedeutenden Tatfolgen gesprochen werden. Aus diesen Gründen ist § 21 VStG nicht anzuwenden. Wohl aber erscheint auf der Grundlage der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Umstände eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) gerechtfertigt und erscheint es ferner vertretbar, innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die Geldstrafe mit 5.000 S (= Mindestgeldstrafe) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 28 Stunden festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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