Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250661/2/KON/Pr

Linz, 24.09.1998

VwSen-250661/2/KON/Pr Linz, am 24. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des J. Z., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 2.10.1997, MA2-SV-41-1997, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels als Behörde erster Instanz im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt Wels enthält nachstehenden Schuldspruch: "Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. & Ch.GmbH., für die nachstehende Verwaltungsübertretung verantwortlich: Laut Anzeige des Arbeitsinspektorates Wels, vom 12.5.1997 Zl. 8960/148-19/97, wurden anläßlich einer Kontrolle im Chinarestaurant CH.-T. am 21.4.1997, um 12.30 Uhr in diesem Lokal eine chinesische Staatsangehörige im Schankbereich und ein chinesischer Staatsangehöriger in der Küche beschäftigt angetroffen, deren Namen der Chefin Frau Y. Ch. und dem übrigen Personal nicht bekannt waren und für die auch keine Beschäftigungsbewilligungen, Arbeitserlaubnis oder Befreiungsscheine vorlagen. Die beiden Ausländer wurden somit unberechtigt beschäftigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 28 Abs.1 Z.1 a in Zusammenhang mit § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung." Begründend führt hiezu die belangte Behörde aus, daß aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates mit den niederschriftlichen Aussagen der Gesellschafterin, Frau Y. Ch. und deren Sohn L. Z. vom 21.4.1997, den Rechtfertigungsangaben in der Strafverhandlung vom 20.6.1997 sowie der dazu vom Arbeitsinspektorat ergangenen Stellungnahme vom 7.7.1997, die dem Beschuldigten zu Last gelegte Verwaltungsübertretung erwiesen sei und den Schuldspruch begründe.

So hätten sich, während der kontrollierende Arbeitsinspektor die Räumlichkeiten des Lokals überprüfte, die zuvor von ihm arbeitend angetroffenen chinesischen Staatsangehörigen unbemerkt entfernt. Die für das Lokal verantwortliche Gesellschafterin, Frau Y. Ch., habe bei ihrem Eintreffen im Lokal um ca. 14.30 Uhr erklärt, daß sie zwar mit einem Mann und einer Frau (beide seien chinesische Staatsangehörige) am Vortag telefonisch eine Probezeit vereinbart hätte, sie aber nicht gewußt hätte, daß die beiden - ihr noch nicht richtig bekannten Personen - bereits während ihrer Abwesenheit vom Lokal dort zu arbeiten begonnen hätten. Aufgrund der vom Arbeitsinspektor anläßlich der Lokalkontrolle vorgefundenen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der schon erwähnten niederschriftlichen Aussage von Frau Y. Ch. müsse im Sinne des § 28 Abs.7 AuslBG angenommen werden, daß die beiden Ausländer unberechtigt beschäftigt worden seien. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und darin gegen seine Bestrafung eingewandt, daß die vom Arbeitsinspektor am 21.4.1997 um 12.30 Uhr im Lokal angetroffenen chinesischen Staatsangehörigen, deren Namen ihm auch jetzt noch unbekannt seien, mit der Arbeit noch hätten gar nicht beginnen dürfen, da seine Mutter und er an diesem Tag erst später in das Lokal gekommen seien. Die verfahrensgegenständlichen Ausländer (Chinesen) hätten ohne ihre Erlaubnis zu arbeiten begonnen. Er und offensichtlich seine Mutter Frau Y. Ch. - der Berufungswerber verwendet die Mehrzahlform "wir" - hätten mit beiden Ausländern telefonisch am Vortag einen Termin vereinbart, um sich diese "näher anzusehen". Ein Arbeitsverhältnis mit den beiden chinesischen Staatsangehörigen sei aber tatsächlich nicht zustande gekommen. In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es geboten, dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch auch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diesem Erfordernis entspricht der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses insoferne nicht, als mangels namentlicher Anführung der zweifelsfrei in der Küche des Lokals angetroffenen Ausländer, der Beschuldigte eben rechtlich nicht davor geschützt ist, nochmals wegen desselben Verhaltens, nämlich der unberechtigten Ausländerbeschäftigung, verantworten zu müssen.

Schon wegen dieses Spruchmangels, der mangels einer sonst innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten tauglichen Verfolgungshandlung nicht saniert werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. Darüber hinaus ist festzuhalten, daß durch die nicht festgehaltene Identität der angetroffenen chinesischen Staatsangehörigen es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht möglich gewesen wäre, einen Beweis darüber zu führen, ob auf die von den Ausländern verrichteten Tätigkeiten der Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs.2 des AuslBG zutraf oder nicht. In Anbetracht des Berufungsvorbringens wäre daher auch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat als nicht erwiesen zu erachten gewesen und hätte das Verwaltungsstrafverfahren neben dem Einstellungsgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung (§ 45 Abs.1 Z3) auch wegen nicht erwiesener Tat (Z1 erster Fall leg.cit.) eingestellt werden müssen.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses entfällt für den Beschuldigten die Verpflichtung zur Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h Beschlagwortung: Identität der illegal beschäftigten Ausländer muß aus dem Tatvorwurf im Schuldspruch erkennbar sein, soll diesem § 44a Z1 VstG entsprechen.

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