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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250666/54/Lg/Bk

Linz, 17.05.2000

VwSen-250666/54/Lg/Bk Linz, am 17. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach den am 16. September 1999, am 30. September 1999 und am 6. April 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung der Frau G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1. Dezember 1997, Zl. SV-96/36-1997-E/Mü, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach sowie hinsichtlich der Höhe der Geldstrafen bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden auf 56 Stunden je illegal beschäftigtem Ausländer herabgesetzt.

Der erste Satz des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses hat zu lauten: "Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Freizeitzentrum N und somit als Außenvertretungsbefugte iSd § 9 Abs.4 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß am 17.6.1997 durch die o.a. Gesellschaft die jugoslawische StA J und der tschechische StA J beschäftigt wurden, ohne daß für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis besaßen." Als geltende Fassung des AuslBG ist BGBl.Nr. 201/1996 anzuführen.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

III. Die Berufungswerberin hat Dolmetschgebühren in Höhe von 1.555,20 S (entspricht  113,02 Euro) und von 709 S (entspricht  51,53 Euro) also insgesamt von 2.264,20 S (entspricht  164,55 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 65 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.3 VStG iVm den Bescheiden des Präsidenten des Oö. Verwaltungssenates vom 6. Oktober 1999, Zl. VwSen-890013/2/Pf/Km und vom 10. April 2000, Zl. VwSen-890026/2/Pf/Km iVm §§ 32 Abs.1 und 54 Abs.1 Z3 GebAG 1975.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) wegen des obenstehenden Tatvorwurfs zwei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von zwei Wochen verhängt.

In der Begründung stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Feststellungen der Organe des anzeigenden Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk (AI). Ferner wird darauf hingewiesen, dass für Herrn B bereits sechs Mal um Beschäftigungsbewilligung (vergeblich) angesucht wurde.

2. In der Berufung wird behauptet, B sei ein guter Bekannter des an der Firma Beteiligten S. B habe nicht als Gegenleistung für eine Tätigkeit im Freibad im Reitstall des Herrn P reiten dürfen. Aus dem vergeblichen Bemühen um eine Beschäftigungsbewilligung sei eine Beschäftigung nicht ableitbar.

Hinsichtlich der Ausländerin K wird ausgeführt, dass die Reinigungsarbeiten im Freizeitzentrum durch I und G durchgeführt würden. Eine zusätzliche Beschäftigung einer weiteren Reinigungskraft sei weder vorgesehen noch notwendig. Die Ausländerin sei der Bw nicht persönlich bekannt. Es sei unrichtig, dass die Ausländerin 80 S pro Stunde erhalten hätte.

Da die Einvernahme der Ausländerin ohne Dolmetsch erfolgt sei, seien ihre Aussagen unzuverlässig.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Der Anzeige des AI ist eine Niederschrift mit Frau K angefügt. Als Chef gab sie den Bademeister J bzw die Bw an. Der Bademeister habe gesagt, dass die Ausländerin hier reinigen könne (Sauna und Gasthaus). Die Ausländerin würde dort seit zwei bis drei Monaten arbeiten und 80 S pro Stunde bekommen. Bezahlt würde sie durch die Bw. Getränke habe sie frei. Die Arbeitszeit betrage sechs Stunden täglich; es werde außer Mittwoch täglich gearbeitet. Ihr Lohn sei monatlich ausbezahlt worden.

Laut Niederschrift sagte der Ausländer aus, er arbeite im Auftrag von Herrn P als Helfer in der Freizeitanlage. Als Gegenleistung könne er im Reitstall des Herrn P reiten lernen. Er habe zu Hause selbst zwei Pferde, daher wolle er das lernen. Er erhalte keine Bezahlung, kein Essen und keine Unterkunft. Normalerweise bezahle er für eine Reitstunde 220 S. Derzeit bezahle er nichts, weil er im Bad helfe. Das Essen und die Unterkunft bezahle er selbst. Er arbeite seit 10.6.1997 täglich drei Stunden.

Die Bw sagte laut Niederschrift gegenüber einem Kontrollorgan aus, sie kenne Frau K nicht. Für die Reinigung des Gasthauses und der Sauna seien die Frauen E und W zuständig. Sie wisse nicht, warum Frau K dort Reinigungsarbeiten ausführt.

Hinsichtlich des Ausländers B sagte F gegenüber einem Kontrollorgan aus, der Ausländer lerne auf seinem Reitbetrieb das Reiten für Springsport und besitze zugleich Pferde für Freizeit und Sport für einen tschechischen Betrieb. Aufgrund der katastrophalen Wetterlage sei der übliche Reitbetrieb nicht möglich. Deshalb sei er mit dem Ausländer ins Freizeitgelände gefahren und hätte auf Bitten des Ausländers diesem erlaubt den Boden des Schwimmbeckens zu reinigen. Es sei richtig, dass der Ausländer für das Reiten zur Zeit nichts bezahle, da er sich von Herrn P eine Geschäftsanbahnung (Pferdehandel) erhoffe. Unterkunft und Essen bezahle sich der Ausländer selbst. Es handle sich um eine freundschaftliche, geschäftliche Gefälligkeitsbeziehung. Es bestehe keinerlei Arbeitspflicht. Er sei sich eines Unrechtsgehaltes seiner Vorgangsweise nicht bewusst.

Am 22.7.1997 rechtfertigte S in Vertretung der Bw deren Verhalten wie folgt:

Diese Ausländerin habe ohne Wissen der Bw für ca zwei Stunden die im Freizeitzentrum ordnungsgemäß beschäftigte S vertreten. Dies deshalb, wie die Bw im Nachhinein erfahren habe, weil Frau S kurzfristig zum Arzt gehen musste. Frau K habe vom Freizeitzentrum keinerlei Entlohnung erhalten.

Der tschechische Staatsangehörige B sei ein langjähriger Bekannter von S, welcher 25 %iger Teilhaber der F sei. Der Ausländer habe sich über Einladung (wohl: des Herrn E) auf Urlaub befunden und er habe in seinem Haus gewohnt. Diese Einladung sei jedoch an keinerlei finanzielle Gegenleistungen gebunden gewesen, sondern beruhe auf ein freundschaftliches Verhältnis der beiden Familien. Wenn er/sie sich im Bad aufhalte, sei meistens auch der Ausländer dort als Gast anwesend. Sollte er einmal den Boden des Beckens gesäubert haben, so habe er dies aus freien Stücken gemacht. Für diese Tätigkeit habe er keine Entlohnung in irgendeiner Form erhalten. Das Reiten betreibe Herr B als Hobby; dies habe überhaupt nichts mit einer allfälligen Gegenleistung seinerseits/ihrerseits zu tun.

Am 20.10.1997 sagte die Bw am Gemeindeamt S aus:

Die Ausländerin hätte von der Bw nie einen Auftrag erhalten, Reinigungsarbeiten durchzuführen. Sie kenne diese Frau auch nicht. Da die Bw während der Badesaison bei Schönwetter meist selbst im Bad tätig sei, sei es nicht verwunderlich, dass sie viele Leute kennen, was aber noch lange nicht heiße, dass sie alle Badegäste kenne. Für die Verrichtung von Reinigungsarbeiten seien die Frauen E und W zuständig.

Der Ausländer B sei ein persönlicher Freund von Herrn S. Über persönliche Einladung habe Herr B bei Herrn E gewohnt. Dass Herr B die Reinigung des Beckenbodens verrichtet hat, sei der Bw nicht bekannt. Auch dieser habe von der Bw weder einen Auftrag noch eine Bezahlung für irgendwelche Reinigungsarbeiten erhalten. Sollte er irgendwelche Tätigkeiten verrichtet haben, so sei das in seinem Interesse geschehen, dh eine freiwillige Sache gewesen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die Bw die Situation wie folgt dar:

Sie habe keinem der beiden Ausländer einen Arbeitsauftrag erteilt. Am Betretungstag, einem Dienstag, sei Ruhetag gewesen, weshalb auszuschließen sei, dass sich Personal des Freizeitzentrums am Gelände befunden habe. Allenfalls könne es sich um Personal des von Herrn B gesondert betriebenen Fitnesszentrums gehandelt haben. Später musste die Bw jedoch einräumen, dass sie nicht ausschließen könne, dass an einem Dienstag Reinigungsarbeiten durchgeführt wurden.

Auf Vorhalt des Widerspruches hin, dass die Bw behauptet hatte, die Ausländerin K nicht zu kennen, während ein Beschäftigungsbewilligungsantrag für die Ausländerin für das Freizeitzentrum und dessen Ablehnung aus der Zeit vor der Betretung der Ausländerin aktenkundig sei, sagte die Bw, dass es sich dabei um eine beabsichtigte Vertretung für die damals schwangere Putzfrau des Freizeitzentrums S gehandelt habe. Es sei geplant gewesen, dass sich die beiden Frauen die Arbeit untereinander teilen sollten und das Freizeitzentrum nur die Arbeitsstunden bezahlt hätte. Die Bw habe den Antrag unterschrieben, ohne die Ausländerin zu kennen. Der Antrag sei auf Initiative von S gestellt worden. Wenn die Ausländerin trotz Ablehnung des Beschäftigungsbewilligungsantrages im Freizeitzentrum gearbeitet habe, sei das nicht auf Auftrag der Bw hin geschehen. Vielmehr vermute die Bw, dass K im Auftrag S tätig war. S habe der Bw nicht namentlich ausgewiesene Stundenaufzeichnungen vorgelegt und könne den K zustehenden Teilbetrag einfach weiter gegeben haben. Die in der Niederschrift des AI aufscheinende Aussage K, von der Bw entlohnt worden zu sein, sei falsch. Ebenso sei unrichtig, dass die Ausländerin täglich (außer Mittwoch) gearbeitet habe. Für die Reinigung im Freizeitzentrum seien die Frauen E (Gattin des Gesellschafters E) und W (angestellt im Reiterhof, welchen die Bw gemeinsam mit ihrem Mann betrieb) zuständig gewesen. Die Beschäftigung einer zusätzlichen Reinigungskraft wäre "sinnlos" gewesen, da mit den genannten Personen ohnehin das Auslangen gefunden worden sei.

Zu B musste sich die Bw, ausgehend von der Tatsache, dass für diesen Ausländer beginnend etwa fünf Jahre vor der Betretung sechs Beschäftigungsbewilligungsanträge gestellt (und abgelehnt) wurden (seit 1996 wurden die Beschäftigungsbewilligungsanträge für die Tätigkeit als Bademeister gestellt), dass B in der Niederschrift des AI als Bademeister bezeichnet wurde und dass - nach eigener Auskunft der Bw - B über die für einen Bademeister entsprechenden Qualifikationen verfügt, rechtfertigen. Die Bw stellte dennoch in Abrede, dass der Ausländer bei der Betretung arbeitete. Bademeister sei damals E gewesen. Wieso der Eindruck entstehen konnte, dass B als Bademeister tätig war, sei der Bw rätselhaft. Auf Vorhalt, dass im Rahmen der Beschäftigungsbewilligungsanträge keine Ersatzaufträge gestellt wurden, sagte die Bw, dass die anderen Personen, die sich als Bademeister gemeldet hätten, untauglich gewesen seien. Da die Reinigung des Badebeckens automatisch erfolgt sei, sei auszuschließen, dass der Ausländer bei einer solchen Tätigkeit betreten wurde. Die Ablehnung der Beschäftigungsbewilligungsanträge für B bedauerte die Bw mit dem Argument, dass der Ausländer im Fall der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in die Gesellschaft eingestiegen wäre und in der Folge den aus dem Betrieb des Freizeitzentrums erwachsenen wirtschaftlichen Verlust mitzutragen gehabt hätte.

Der Zeuge K (AI) sagte aus, am Gelände des Freizeitzentrums seien damals nur die beiden gegenständlichen Ausländer angetroffen worden. Die Ausländerin habe im Saunabereich geputzt. Sie habe ausgesagt, 80 S pro Stunde zu verdienen und diese Tätigkeit bereits längere Zeit durchzuführen. Der Ausländer habe den Poolsauger betätigt. Auf Hinweis der Ausländer betreffend die Verantwortlichkeit für den Betrieb des Freizeitzentrums hätten sich die Kontrollorgane zum Reiterhof der Familie P begeben. Das Ehepaar P habe geleugnet, K zu kennen. B sei ein Bekannter und würde keinen Lohn erhalten.

Die Zeugin V (AI) sagte aus, die Ausländerin beim Putzen angetroffen zu haben. Sie habe ausgesagt vier bis sechs Stunden zu putzen; ob täglich, wisse die Zeugin nicht mehr. Sie würde dafür 80 S pro Stunde erhalten. Die Auszahlung erfolge durch Frau P, die Arbeitsanweisungen würden von B stammen.

Zur "Gemischtschriftlichkeit" der Niederschriften führte die Zeugin an, dass dann, wenn die Ausländer Schwierigkeiten beim Schreiben hätten, die Kontrollorgane handschriftliche Eintragungen vornehmen würden. Diese handschriftlichen Eintragungen würden nach mündlicher Auskunft der Ausländer vorgenommen. Überdies werde die Richtigkeit dieser Eintragungen vom Ausländer vor der Unterschrift noch einmal überprüft.

Der Kontrollbeamte B (AI) konnte, weil verstorben, nicht mehr einvernommen werden.

Die Zeugin W sagte aus, im Reiterhof der Bw angestellt zu sein. Im Freizeitzentrum sei sie nur aushilfsweise, und zwar nur dann gewesen, wenn Frau E vertreten werden musste. Frau E sei nicht Putzfrau sondern zuständig für den Gastbetrieb gewesen. Putztätigkeiten seien davon nur insofern berührt gewesen, als diese Tätigkeit auch das Abräumen und Reinigen der Tische sowie zusätzliche "Handgriffe" wie die Ergänzung des Toilettpapiers umfasst habe.

Hinsichtlich der Putztätigkeiten von S und K sei die Zeugin nicht informiert, weil sie ja nur "sporadisch" (auf gesonderte einzelne Anordnungen der Bw hin) im Freizeitzentrum tätig gewesen sei. Selbst diese Tätigkeiten seien, aufgrund der Unterschiedlichkeit der Arbeitsbereiche, zeitlich vor jenen der Putzfrauen gelegen. Nur zum Teil hätte die Zeugin auch Tätigkeiten durchgeführt, die ansonsten S oblagen; Überlappungen der Arbeitsbereiche habe es insofern gegeben, als die Zeugin zB die Gaststube "hinauswischte".

Bademeister sei Herr E gewesen, welcher ja doch ganztägig bei der S beschäftigt gewesen sei. Zur Frage, ob B als Bademeister tätig war, gab sich die Zeugin "zugeknöpft": Sie wisse es nicht. Er sei mehrere Sommersaisonen in Österreich gewesen und habe (teilweise samt Familie) bei E gewohnt. Reitunterricht habe B nicht genommen. 1997 habe es gar keinen Reitbetrieb mehr gegeben. B sei nur in der Weise am Reithof gewesen, dass sich seine Kinder ab und zu (an der Longe) auf das Pferd setzen oder die Pferde streicheln durften. Ein Fachmann für Pferde sei B sicher nicht gewesen. Auch sei es völlig verfehlt von einer Ausbildung von B zum Reiter zu sprechen; er habe nicht reiten gekonnt. Dass er sich sozusagen als Amateur ab und zu auf ein Pferd setzte, konnte die Zeugin nicht ausschließen.

Die Zeugin E sagte aus, nur als Kellnerin tätig gewesen zu sein. Aufgrund der unterschiedlichen Arbeitszeiten habe sie das Putzpersonal nicht beobachten können. Wie es dazu kommen konnte, dass die Ausländerin K arbeitend angetroffen wurde, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Kontrolle des Putzpersonals sei durch die Bw erfolgt. Während der Schwangerschaft von S habe die Zeugin beim Putzen ausgeholfen.

B sei nie Bademeister gewesen. Bademeister sei der Gatte der Zeugin gewesen, vertretungsweise Herr B vom Fitnesszentrum. B habe jedoch - aus freundschaftlicher Verbundenheit - gelegentlich Arbeitstätigkeiten im Bad verrichtet. Bei Gegenbesuchen der Familie E bei B in Tschechien hätte die Familie E bei B ebenfalls gearbeitet, und zwar in Form des Fischens in Fischteichen von B.

Der Zeuge P behauptete, sich an seine Aussage gegenüber den Organen des AI nicht mehr erinnern zu können. Über Vorhalt der Niederschrift sagte er aus, Pferdehändler zu sein. B sei ein Kunde gewesen und habe als solcher für das Reiten nichts bezahlen müssen. Beruflich betreibe B in Tschechien ein CD-Studio. Der Zeuge würde mit B laufend Geschäfte im Pferdehandel machen. Man müsse sich für den Pferdehandel bei Pferden überhaupt nicht auskennen. 1997 habe B beim Bw gewohnt. Diese Aussage schränkte der Zeuge nach Hinweis auf die Behauptung, B habe bei E gewohnt, wieder ein und gab an, dass B - je nach dem Zweck seines Aufenthalts (Besuch bei E, Geschäfte mit P) einmal bei diesem, dann bei jenem wohnen würde. Wie alle Kunden würde B beim Zeugen jedoch Unterkunft und Verpflegung zu bezahlen haben. Dass B im Austausch für Reitstunden gearbeitet habe, sei völliger Unsinn. Dass der Zeuge eine solche Aussage unterschrieben hatte, schloss er zunächst aus, musste diese Tatsache nach Vorhalt zur Kenntnis nehmen. Er äußerte die Vermutung, den unterschriebenen Text nicht ordentlich gelesen zu haben.

B sei nicht Bademeister gewesen. Bademeister seien E und B gewesen. Es habe auch aushilfsweise weitere Bademeister gegeben, an deren Namen sich der Zeuge aber nicht erinnern konnte. Ob B regelmäßig im Bad gewesen sei, wisse er nicht. Bei der Kontrolle habe B nicht als Bademeister tätig sein können, da Sperrtag gewesen sei. Da das Beckenbodenreinigungsgerät automatisch funktioniere, sei auch eine solche Tätigkeit auszuschließen.

Wieso K bei der Kontrolle arbeitend angetroffen wurde, sei dem Zeugen "ein völliges Rätsel". Es hätten allerdings in der Betriebswohnung von S "traubenweise Bosnier" gewohnt und es sei "theoretisch denkbar", dass Arbeiten S von jemand anderen geleistet wurden.

Der Zeuge S E sagte aus, B sei ein langjähriger Bekannter. Zwischen den Familien bestünde eine Freundschaft, gegenseitige Besuche seien häufig. B Onkel, ein Fischereibeamter, habe es dem Zeugen ermöglicht, in Tschechien in besonderen Gewässern zu fischen. B sei fast jeden Sommer mit Familie in Österreich und wohne dann gratis beim Bw. Über Vorhalt der Aussage P, dass B auch bei diesem gewohnt habe, sagte der Zeuge, dass Breiten zu lernen begonnen habe. Zu diesem Zweck sei er, auch außerhalb des Sommers, öfter alleine gekommen und sei dann "gleich im Reitstall im Anwesen des Herrn P" geblieben.

B betreibe in Tschechien mit einem Partner eine Firma die CD´s kaufe, nachpresse und verleihe. Er sei zeitlich flexibel. Im Freizeitzentrum sei B"nicht einmal fünf Minuten" beschäftigt gewesen. Richtig sei hingegen, dass B dem Zeugen aus Freundschaft ab und zu geholfen habe. Tage wie der Kontrolltag, an denen kein Badebetrieb gewesen sei, sei für kleinere Reparaturen im Bad aber auch für gemeinsame Ausflüge genutzt worden. Die Assistenz B habe dazu beigetragen, dass man früher mit dem Ausflug beginnen habe können. Es sei auch möglich, dass B im Bad einzelne Handgriffe ohne Anwesenheit des Zeugen machte. Es könne auch sein, dass der Zeuge B am Betretungstag gebeten habe, den Sauger aus dem Pool zu nehmen.

1997 sei der Bw bei der Firma S beschäftigt gewesen. Er habe sich die Arbeitszeit so einteilen können, dass er an den wenigen (ca 35) Badetagen seinen Pflichten als Bademeister nachkommen habe können. Außerdem habe Herr B ausgeholfen.

Von K wisse der Zeuge nur, dass sie zu "L" gehört habe. Er habe sie öfter mit ihrer Familie im Bad - jedoch nie putzen - gesehen. Zu Arbeitsanweisungen sei B nicht ermächtigt gewesen.

Die Zeugin K sagte aus, sporadisch für S - und zwar stets nur auf deren Ersuchen hin - eingesprungen zu sein. Nur von dieser habe sie auch die 80 S pro Stunde erhalten. Hauptsächlich habe sich S jedoch ihrer Tochter als Aushilfe bedient.

B, den die Zeugin nicht als Bademeister zu identifizieren vermochte, habe sie mit dem "Chef" gesehen. Befragt, wer der "Chef" sei, sagte die Ausländerin, sie wisse es nicht. Mit B habe sie nichts zu tun gehabt; er habe ihr keine Arbeit angeschafft. Was B am Kontrolltag tat, wusste die Zeugin nicht. Die Putzgeräte habe sie aus einem Raum geholt, dessen Schlüssel sie von S erhalten habe.

Auf Bemerken des Vertreters des AI, die Zeugin habe im Warteraum mit der Bw über den Inhalt der heutigen Verhandlung gesprochen, entgegnete die Zeugin, ihre Aussage sei von der Bw unbeeinflusst.

Konfrontiert mit der Niederschrift des AI verwies die Zeugin auf Sprachschwierigkeiten sowie auf ihre damalige Angst und Verwirrung. Sie könne sich an ihre damalige Befragung und an die Aufnahme der Niederschrift nicht mehr erinnern. Diesen Erinnerungsverlust bekräftigte die Zeugin nochmals im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Mehrsprachigkeit des Niederschriftsformulars. Auf weiteres Befragen räumte die Zeugin ein, es sei möglich, dass sie gesagt habe, dass ihre gesamte damalige Arbeitstätigkeit im Freizeitzentrum zwei Monate betragen habe. Überdies sei es möglich, dass sie die Auskunft gegeben habe, 80 S pro Stunde erhalten zu haben. Davon, dass für sie ein Beschäftigungsbewilligungsantrag für das Freizeitzentrum gestellt wurde, wisse sie nichts.

Der Zeuge B sagte aus, in Tschechien ein Realitätenbüro zu betreiben, welches im Fall seiner Abwesenheit von einem Freund geführt werde. Mit E verbinde ihn eine langjährige Freundschaft. Er sei im Sommer häufig mit seiner Familie in Österreich gewesen, ebenso die Familie E bei seinen Fischteichen in Tschechien, wo ihm E gelegentlich mit einigen Handgriffen geholfen habe. Auch der Zeuge habe umgekehrt, wenn er in Österreich auf Besuch war, E mit einigen Handgriffen geholfen.

Er habe den Kontrollorganen gesagt, bei P zu wohnen. Er sei damals auf Urlaub in Österreich gewesen. Die Reitstunden habe er bezahlt. Wenn er alleine in Österreich war, habe er immer bei P gewohnt. Bei P habe er für das Wohnen bezahlt, bei E nicht. Er könne nicht ausschließen, ab und zu gratis geritten zu sein. Er habe Pferde P an Freunde in Tschechien vermittelt. Bei der Kontrolle habe er nicht zum Ausdruck bringen wollen, gratis Reitstunden als Gegenleistung für Arbeit erhalten zu haben. Er habe im Bad überhaupt nicht gearbeitet, insbesondere nicht als Bademeister. Er habe nie Badegäste beaufsichtigt. Allenfalls habe er Herrn E fallweise mit einigen Handgriffen aus Freundschaft geholfen. Er glaube, den Kontrollorganen gesagt zu haben, dass er nicht im Freizeitzentrum arbeite. Er habe den Kontrollorganen nicht gesagt, im Auftrag von Herrn P zu arbeiten. Dass er 12.000 S pro Monat erhalten habe, sei falsch.

Bei der Kontrolle habe er sich den Sauger im Reinigungsbecken angesehen, weil ihn dieser interessiert habe. Ob der Zeuge das Becken gereinigt habe, dazu könne er nichts sagen. Er habe probiert, ob man das Gerät auch mit der Hand bedienen kann, was aber nicht funktioniert habe.

Bei der Kontrolle seien nur K und er selbst anwesend gewesen. Was K dort getan habe, wisse er nicht. Er habe ihr keine Arbeitsanweisungen erteilt.

Der Zeuge räumte ein, als Bademeister im Freizeitzentrum arbeiten gewollt zu haben. Er habe ja auch die nötigen Prüfungen dafür.

Die Zeugin S führte aus, K habe bereits vor ihrer Betretung durch das AI als Putzfrau im Freizeitzentrum gearbeitet. Im Juni 1997 sei die Zeugin in Karenz gewesen. W und E hätten nicht geputzt. Wieviel K für ihre Putztätigkeit erhalten habe, wisse sie nicht. K sei von der Bw, nicht von der Zeugin bezahlt worden. Die Zeugin habe sich nicht durch K vertreten lassen, sie sei nicht Auftraggeberin von K gewesen und sie habe nichts mit einem Beschäftigungsbewilligungsantrag für K zu tun. K sei auch nicht bloß sporadisch für die Zeugin eingesprungen. Die Zeugin habe keine Stundenaufzeichnungen für K geführt. Die Zeugin selbst habe einen Monats-(keinen Stunden-)lohn bekommen.

Es sei richtig, dass der Zeugin ihre Tochter manchmal beim Putzen geholfen habe. Die Putzgeräte habe sich K selbst aus dem entsprechenden Raum geholt, nachdem sie von der Zeugin auf Anordnung der Bw hin, den Schlüssel für diesen Raum erhalten habe.

Die Herren P und E seien als die Chefs aufgetreten. B sei über den Sommer als Bademeister im Freizeitzentrum tätig gewesen. Seine Familie sei nicht immer dabei gewesen. E sei nur an Wochenenden Bademeister gewesen. Dann habe B nach Hause fahren können, wenn seine Familie nicht hier war. Im Gespräch habe B gesagt, für seine Tätigkeit bezahlt zu werden; die Zeugin glaube in Höhe von 12.000 S pro Monat. Die Zeugin habe B als Bademeister arbeiten gesehen, was aufgrund der Lage ihrer Wohnung im baulichen Anschluss an das Bad möglich gewesen sei.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zur Ausländerin K:

Diese sagte gegenüber den Kontrollorganen aus, sie werde durch die Bw für einen Stundenlohn von 80 S pro Stunde beschäftigt. Im Widerspruch dazu stellte sich diese Ausländerin bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Hilfskraft von S dar und erklärte den Widerspruch mit damaliger Verwirrung und Sprachschwierigkeiten. Dass die Ausländerin vor Ort die wesentlichen Punkte ihrer Befragung nicht verstand und/oder sie ihre Antworten in einem unzurechnungsfähigen Zustand gegeben hatte, ist jedoch im Hinblick darauf, dass die Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durchaus Begriffe wie 80 S pro Stunde zu verstehen in der Lage war sowie im Hinblick auf die Mehrsprachigkeit des bei der Niederschrift verwendeten Formulars in Verbindung mit dem Eindruck, den die Zeugin V gewonnen hatte, sehr unwahrscheinlich. Auf diese Unwahrscheinlichkeit aufmerksam gemacht zog sich die Zeugin K auf einen nahezu totalen Erinnerungsverlust hinsichtlich ihrer Erstaussagen zurück. Damit bleibt die tatnähere Aussage der Ausländerin glaubwürdiger, zumal dazwischentretende Absprachen und/oder Zurechtlegungen der Ausländerin nicht auszuschließen sind. Dies umso mehr, als die Ausländerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die lebensfremde Behauptung aufstellte, von dem für sie gestellten und in der Folge vor der Betretung abgelehnten Beschäftigungsbewilligungsantrag nichts zu wissen. Die wahre Erinnerung kam hingegen zum Ausdruck, wenn die Zeugin naiv von einem "Chef" sprach, auf die Verfänglichkeit dieser Ausdrucksweise jedoch aufmerksam gemacht, die unsinnige Behauptung aufstellte, sie wisse nicht, wen sie mit "Chef" meine. Demgegenüber waren die Aussagen der Kontrollorgane in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich der damaligen ausreichenden Verständigungsmöglichkeiten plausibel.

Die Bw behauptete, K nicht zu kennen und meinte, eine Beschäftigung der Ausländerin als Putzfrau mit dem Argument ausschließen zu können, dass für die Putzarbeiten die Frauen E und W zuständig gewesen seien. E und W widerlegten diese Aussage jedoch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, in dem sie bekannt gaben, nicht als Putzfrauen im Badebereich fungiert zu haben, wobei punktuelle Aushilfen jedoch nicht ausgeschlossen wurden. Erst konfrontiert mit dem - auf 20 Wochenstunden angelegten - Beschäftigungsbewilligungsantrag für die Ausländerin präsentierte die Bw eine Vertretungskonstruktion (Einschaltung der K durch S ohne Verbindung zur Bw), welche jedoch durch die Aussage S widerlegt wurde. Die Vertretungskonstruktion tauchte zwar schon in der Aussage des Herrn E im erstbehördlichen Verfahren auf, allerdings in Verbindung mit der (offensichtlich aus der Luft gegriffenen) Behauptung eines Arztbesuches S, der (unhaltbaren) Behauptung der Unentgeltlichkeit und der (durch die Aussage K in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, als sie einräumte, mehrere Monate als Putzfrau tätig gewesen zu sein) widerlegten Behauptung einer Gesamttätigkeitsdauer im Umfang von zwei Stunden.

Demgegenüber konnten die Kontrollorgane in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigen, dass die Ausländerin vor Ort eine längere Beschäftigung im Freizeitzentrum zugegeben hatte. Ferner machten die Kontrollorgane plausibel, dass die Ausländerin diese Auskunft im ausreichenden Besitz geistiger Kräfte und mit hinlänglichen Verständigungsmitteln gab. Im Einklang damit steht die ebenfalls unbedenkliche Aussage S in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diese scheint zwar anfangs ebenfalls eine gewisse Neigung gehabt zu haben, die Bw zu decken, wozu gewisse anfängliche Unsicherheiten hinsichtlich der genauen Beschäftigungsdauer von K kamen. Im Beisein eines Dolmetsch nochmals einvernommen, stellte S jedoch die Unrichtigkeit der von der Bw behaupteten Vertretungskonstruktion klar heraus. Sie bestätigte die ursprüngliche Aussage K, wonach diese durch die Bw bezahlt worden sei. Die ohnehin nicht lebensnahe Behauptung, der Beschäftigungsbewilligungsantrag für die der Bw unbekannte K sei im Interesse und auf Initiative von S hin gestellt worden - wobei die Bw gleichsam nur als Botin bei der Weitergabe des Antrags eingeschaltet gewesen sei - wurde durch S in der öffentlichen mündlichen Verhandlung widerlegt. Überdies ist davon auszugehen, dass die Bw (laut der Zeugin E) das Putzpersonal kontrollierte und es daher unwahrscheinlich ist, dass ihr K gänzlich unbekannt war.

Zum Ausländer B:

Hinsichtlich dieses Ausländers kann davon ausgegangen werden, dass dieser bei seiner Betretung eine Arbeitstätigkeit ausübte. Er selbst gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zwar an, aus Interesse den Poolsauger beobachtet zu haben. Zu dieser - an sich schon fragwürdigen - Behauptung gab er die zweifelhaften Erklärungen ab, die Möglichkeit des Handbetriebs des Poolsaugers getestet zu haben. Ferner gab er an, nichts dazu sagen zu können, ob er das Becken gereinigt habe. Demgegenüber sagte Herr P gegenüber den Kontrollorganen aus, er habe dem Ausländer erlaubt, den Boden des Beckens zu reinigen. Obwohl Herr P in der öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner Aussage gegenüber den Kontrollorganen einen totalen Erinnerungsverlust hatte, kommt dieser Aussage Bedeutung zu, da nicht ersichtlich ist, dass die Kontrollorgane diese Passage frei erfunden hätten. Auch Herr E räumte vor der Erstbehörde die Möglichkeit ein, dass B den Beckenboden gereinigt hatte bzw dass er den Ausländer gebeten haben könnte, den Sauger aus dem Pool zu nehmen. Wegen der grundsätzlichen Selbsttätigkeit des Saugers ist jedenfalls nicht die Notwendigkeit einzelner Manipulationen mit diesem Gerät auszuschließen. Selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sprach Herr E noch von der Möglichkeit einzelner Hilfeleistungen des Ausländers.

Für die Richtigkeit der Annahme, dass der Ausländer B bei einer Arbeitstätigkeit angetroffen wurde, spricht auch die außergewöhnliche Beharrlichkeit mit der für den Ausländer Beschäftigungsbewilligungsanträge gestellt wurden. Daraus ist geradezu zwingend ein nachhaltiger Bedarf nach den Arbeitsleistungen dieses Ausländers abzuleiten. Dass die Anwesenheit des Ausländers bei der Kontrolle nicht zweckfrei oder als Vorspiel zu einem Ausflug oder als privater Badeaufenthalt zu deuten war, sondern als Befriedigung des Arbeitskräftebedarfs, ist naheliegend. Die ursprüngliche Auskunft des Ausländers gegenüber den Kontrollorganen, er arbeite täglich als Helfer im Bad, bestätigt diese Auffassung. Dass sich der Ausländer, der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gut Deutsch sprach, auf schlechte Sprachkenntnisse zurückzuziehen versuchte, untergräbt die Glaubwürdigkeit der Tatsache, dass der Ausländer gegenüber den Kontrollorganen die letztgenannte Aussage gemacht hatte, nicht hinlänglich.

Ob der Ausländer im Bad im Allgemeinen als "Helfer" oder als Bademeister oder in Form einer Mischverwendung tätig war, ist rechtlich bedeutungslos. Dafür, dass der Ausländer zumindest auch als Bademeister fungierte, sprechen dessen Qualifikationen, die Beschäftigungsbewilligungsanträge, die Aussage der Zeugin S sowie der Umstand, dass auch K offensichtlich bei ihrer Erstbefragung eine Auskunft in dieser Richtung gab. Selbst der Ausländer räumte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein, dass er gerne als Bademeister gearbeitet hätte. Für eine zumindest teilweise Tätigkeit des Ausländers als Bademeister spricht auch, dass der als Bademeister ausgegebene Herr E beruflich anderweitig tätig war, mag auch eine Reihe weiterer Bademeister bzw eine Flexibilität der Arbeitszeit von E in seinem Beruf ins Treffen geführt worden sein.

Ist sohin die Arbeitstätigkeit des Ausländers erwiesen, so ist die Frage nach dessen Entlohnung zu klären. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Ausländer unbestritten über mehrere Sommer in N anwesend war (vgl. insbesondere die Aussage von S) und dass - in Übereinstimmung mit dem Beschäftigungsbewilligungsanträgen, welche über einen Zeitraum von mehreren Jahren gestellte wurden - dies mit Anwesenheiten im Bad verbunden war. Dass es sich dabei nicht um bloße Freizeitgestaltung handelte, wird einerseits durch die geschilderten Umstände der Betretung (bei der Arbeit) sowie durch die glaubwürdigen Beobachtungen der Zeugin S erwiesen. Bei solchen langdauernden Tätigkeiten ist ein - unentgeltlicher - Freundschaftsdienst unglaubwürdig. Glaubwürdig ist vielmehr die Aussage der Zeugin S, wonach sie vom Ausländer selbst erfahren habe, dass er mit Geld entlohnt werde.

Die Annahme, dass der Ausländer in Form von Reitstunden entlohnt wurde, ist verfehlt. Die diesbezügliche falsche Fährte legte jedoch der Ausländer selbst, in dem er bei seiner Erstbefragung die Reitstunden ins Spiel brachte und es unwahrscheinlich ist, dass es sich bei diesem Hinweis des Ausländers um ein Phantasieprodukt der Kontrollorgane handelte.

Dass die Ehepaare Bund E möglicherweise auch privat Kontakt hatten, widerlegt die Annahme einer entlohnten Arbeit B im Freizeitzentrum nicht. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Aussagen der Entlastungszeugen auf zahlreiche Fragwürdigkeiten hinzuweisen:

Unklar blieb das Berufsbild des Ausländers in Tschechien (Realitätenbüro, Handel mit nachgepressten CDs, Pferdehandel bzw Reitbetrieb trotz fachlicher Ahnungslosigkeit). Widersprüchliche Auskünfte gab es ferner darüber, ob der Ausländer zur Zeit seiner Betretung in Sachen Pferdehandel in N war (und daher bei P gegen Bezahlung wohnte) oder er zu Urlaubszwecken gekommen war (und daher gratis bei E wohnte). Wenig einleuchtend ist auch die Behauptung der Frau E, eine als Gegenleistung zu verstehende Aushilfe der Familie E habe im Fischen in Tschechien bestanden. Widersprüchliche Auskünfte gab es auch hinsichtlich des Reitenlernens bzw der Reitfähigkeit von B.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Darstellungen der Bw und der Entlastungszeugen während des Verfahrens erheblich von jenen in zeitlicher Tatnähe abweichen. Die "Verteidigungsstrategie" der Bw ist dadurch charakterisiert, nur sukzessive das Notwendigste zuzugeben. Zwischen den Entlastungszeugen und der Bw sind Absprachen nicht auszuschließen, wenngleich dennoch zahlreiche Ungereimtheiten auffällig sind. Mit den tatnahen Aussagen, die auf eine Beschäftigung der Ausländer hinweisen, harmoniert der Umstand, dass für beide Ausländer Beschäftigungsbewilligungsanträge gestellt worden waren. Insbesondere aber wird der Tatvorwurf durch die schlüssigen und nach dem persönlichen Auftreten glaubwürdigen Aussagen der Zeugin S bestätigt.

Die Tat ist daher der Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist davon auszugehen, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Ein erhebliches Überwiegen von Milderungsgründen iSd § 20 VStG liegt - trotz der Unbescholtenheit der Bw - nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe wurde im angefochtenen Straferkenntnis ohne Begründung (und im Gegensatz zur Mindestgeldstrafe) die Höchststrafe verhängt. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die angemessene Höhe durch den unabhängigen Verwaltungssenat erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Die Pflicht zum Ersatz der Barauslagen (Dolmetschkosten) gründet in den im Spruch angeführten Vorschriften.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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