Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250667/3/KON/Pr

Linz, 23.10.1998

VwSen-250667/3/KON/Pr Linz, am 23. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des L. Sch., vertreten durch RA Dr. S. G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19.1.1998, Zl.SV96-7-1997-Hol, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 45 Abs.1 Z2 2.Fall VStG Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als außenvertretungsbefugte Person und Geschäftsführer der Sch. M. Ges.m.b.H., den jugoslawischen Staatsangehörigen Herrn G. S., vom 10.3. bis 7.4.1997 - insbesondere am 7.4.1997 als Gipser gegen Entgelt beschäftigt, ohne daß für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt oder ein Befreiungsschein, eine Arbeitserlaubnis bzw. Anzeigenbestätigung ausgestellt worden wäre.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 2 Abs.2 lit.a, 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975, BGBl.Nr. 218, i.d.F. BGBl.Nr. 776/1996 (AuslBG) Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) werden über Sie gemäß § 38 Abs.1 Z.1 2.Fall AuslBG folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von ÖS 10.000,-Falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von:

24 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

ÖS 1.000,-als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich ÖS 200,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ÖS 11.000,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzes (§54 d VStG)." Hiezu führt die belangte Behörde, was das Vorliegen der subjektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft - die objektive ist unstrittig - im wesentlichen begründend aus, daß der Beschuldigt die angelastete Übertretung zumindest leicht fahrlässig begangen habe, zumal es ihm ein Leichtes gewesen wäre, vor Eingehen dieses Arbeitsverhältnisses mit Herrn G. mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Schärding Kontakt aufzunehmen, ob die besagte, am 3.10.1996 ausgestellte Beschäftigungsbewilligung weiterhin Gültigkeit habe oder nicht. Diese Unterlassung des Beschuldigten stelle jedenfalls eine Abweichung vom objektiv gebotenen Sorgfaltsmaßstab dar, welcher ihm als Verschulden zuzurechnen sei. Weiters sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte subjektiv nicht in der Lage gewesen sein sollte, besagtem objektiven Sorgfaltsmaßstab zu entsprechen. Es werde daher festgehalten, daß der Beschuldigte die gegenständliche Verwaltungsübertretung zumindest leicht fahrlässig begangen habe. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen, unrichtige rechtliche Beurteilung mit jeweils näherer Begründung eingewandt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie aus der Aktenlage hervorgeht, wurde dem Beschuldigten für den ausländischen Arbeitnehmer S. G. eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer vom 3.10.1996 bis 2.10.1997 erteilt. Saisonal bedingt, wurde die Beschäftigung des genannten Ausländers für die Zeit vom 17.12.1996 bis 9.3.1997 unterbrochen und bezog der Ausländer in diesem Zeitraum Arbeitslosenunterstützung. Am 10.3.1997 nahm er seine Beschäftigung im Betrieb des Beschuldigten wieder auf und wurde von diesem noch am selben Tag zur Sozialversicherung angemeldet.

Gemäß § 7 Abs.6 Z1 AuslBG erlosch demnach die vorangeführte Beschäftigung mit Beginn der saisonal bedingten Unterbrechung am 17.12.1996. Für die Wiederaufnahme der Beschäftigung am 10.7.1997 hätte es demnach einer neuen Beschäftigungsbewilligung bedurft und erfolgte daher die Beschäftigung des Ausländers im Zeitraum 10.3.1997 bis 7.4.1997 bewilligungslos und entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG. Aufgrund der, sich aus der Aktenlage ergebenden Verantwortung des Beschuldigten ergibt sich, daß dieser in Unkenntnis der Bestimmungen des § 7 Abs.6 Z1 AuslBG gehandelt hat bzw. irrtümlich davon ausging, daß ihm die ursprünglich für den Zeitraum 3.10.1996 bis 2.10.1997 erteilte Beschäftigungsbewilligung, ungeachtet der Unterbrechung für die Zeit vom 17.12.1996 bis 10.4.1997, weiterhin Gültigkeit besessen hätte. In diesem Zusammenhang ist als rechtserheblich aufzuzeigen, daß Voraussetzung für ein rechtmäßiges Alternativverhalten des Beschuldigten, nämlich neuerlich um Beschäftigungsbewilligung für den genannten Ausländer anzusuchen, die Kenntnis der Bestimmungen des § 7 Abs.6 Z1 AuslBG gewesen wäre. Im vorliegenden Berufungsverfahren war zu prüfen, ob die sich offensichtlich aus der Aktenlage ergebende Unkenntnis der Bestimmung des § 7 Abs.6 leg.cit. und der daraus resultierende Rechtsirrtum betreffend die Gültigkeit der seinerzeit erteilten Beschäftigungsbewilligung dem Beschuldigten als unverschuldet zugute gehalten werden kann oder nicht. Ist doch auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Bestrafung nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich, wobei einem Rechtsirrtum nach Maßgabe des § 5 Abs.2 VStG Bedeutung zukommt. Gemäß der zitierten Gesetzesstelle entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 727ff, angeführte Rechtsprechung).

In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen und der Verschuldensbegründung der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in einem zu einem gleichartigen Fall ergangenen Erkenntnis (18.2.1993, 92/09/0321) ebenfalls sinngemäß zum Ausdruck gebracht hat, daß die Unkenntnis des AuslBG in bezug die Bestimmungen des § 7 Abs.6 einen entschuldbaren Rechtsirrtum darstelle, weil es sich hiebei um eine Detailbestimmung des Gesetzes handle. Wenngleich der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der gleichnamigen GesmbH. verpflichtet war, sich mit den Bestimmungen über die Ausländerbeschäftigung vertraut zu machen, darf diese Forderung an ihn als Nichtjuristen indes nicht überspannt werden.

Aus der Aktenlage ergibt sich, daß sich der Beschuldigte in gebotener Kenntnis über die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes jedenfalls darüber im Klaren war, daß er den ausländischen Arbeitnehmer S. G. erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. beschäftigen hat dürfen. Eine solche Bewilligung lag unbestritten auch für den Zeitraum 3.10.1996 bis 2.10.1997 vor. Daß der Beschuldigte offensichtlich im Vertrauen auf die für diesen Zeitraum bereits erteilte Beschäftigungsbewilligung und daher im guten Glauben gehandelt hat, läßt sich auch daraus entnehmen, daß er die ab 10.4.1997 erfolgte Weiterbeschäftigung des genannten Ausländers auch prompt der Gebietskrankenkasse gemeldet hat und auch sofort nach erlangter Kenntnis von der gesetzlichen Notwendigkeit einer neuerlichen Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eine solche beantragt hat. Diese ist ihm dann auch unverzüglich (15.4.1997) ausgestellt worden (siehe Mitteilung des AMS Schärding vom 13.6.1997 an die Bezirkshauptmannschaft Schärding). Aus den dargelegten Gründen und im Lichte der im zitierten Erkenntnis zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, daß die Verpflichtung des Beschuldigten über die Kenntnis des AuslBG in seinen Grundzügen, sich nicht auf dessen Bestimmungen im § 7 Abs.6 zu erstrecken braucht.

Dem Beschuldigten ist daher hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ein entschuldigender Rechtsirrtum zuzugestehen.

Diesem Zugeständnis steht die in der erstbehördlichen Bescheidbegründung erwähnte Bestrafung des Beschuldigten nach dem AuslBG vom 15.4.1997 nicht entgegen, da ihr, wie die Einsichtnahme in das diesbezügliche Straferkenntnis ergab, ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Die vorliegende Berufung hat sich daher als begründend erwiesen, weshalb ihr Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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