Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250669/15/KON/Pr

Linz, 19.01.1999

VwSen-250669/15/KON/Pr Linz, am 19. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem Bescheid vom 19.12.1997, SV96-37-1996-E/Gus, das Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen Ch. St., soweit es die unerlaubte Beschäftigung von 7 russischen Staatsangehörigen betrifft, eingestellt.

Gegen diesen die Einstellung des Strafverfahrens verfügenden Bescheid, hat das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk in Wels rechtzeitig Berufung erhoben.

Über diese Berufung des genannten Arbeitsinspektorates hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath nach öffentlich mündlicher Verhandlung und Verkündung am 19.1.1999 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die dem Beschuldigten Ch. St. zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann (§ 45 Abs.1 Z1 1. Fall VStG).

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde der Beschuldigte Ch. St. zunächst der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz verdächtigt und ihm vorgeworfen, sieben namentlich angeführte russische Staatsangehörige zumindest am 1.8.1996 auf dem Feld in Tillysburg (Ennsberg) entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG beschäftigt zu haben. Die Ausländer seien auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen.

Der Beschuldigte brachte im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens zu seiner Verteidigung vor, daß ihm für diese sieben russischen Staatsangehörigen eine Sicherungsbescheinigung ausgestellt worden wäre und er deshalb mit der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung habe rechnen können. Aus diesem Grunde habe er die Ausländer nach ihrem Eintreffen in Österreich zur Sozialversicherung angemeldet, nicht zuletzt deshalb, damit sie bei Krankheit oder einem Unfall nicht ohne Versicherungsschutz seien. Im übrigen wurde vom Beschuldigten darauf hingewiesen, daß die sieben russischen Staatsangehörigen nie zum Arbeitseinsatz gekommen seien und er nach Erhalt des abschlägigen Bescheides des AMS betreffend die beantragten Beschäftigungsbewilligungen, die Anmeldung zur Sozialversicherung wieder zurückgezogen habe.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist, wie aus der Aktenlage hervorgeht, diesem Beschuldigtenvorbringen gefolgt und hat, was die sieben russischen Staatsangehörigen betrifft, mit dem eingangs erwähnten Bescheid das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung des Arbeitsinspektorates, in der die erfolgte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens als nicht ausreichend begründet bekämpft wird, hat der unabhängige Verwaltungssenat für Dienstag, den 19.1.1999 eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Berufungsverfahrens anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Diese Verhandlung ergab, daß die sieben russischen Staatsangehörigen wohl im elterlichen Anwesen des Beschuldigten einquartiert waren, sich dort aber nicht abrufbereit für einen Arbeitseinsatz bereithalten mußten. Der Beschuldigte Ch.St. war sich bewußt, daß er aufgrund der noch fehlenden Beschäftigungsbewilligung über die Arbeitskraft der sieben russischen Staatsangehörigen nicht hätte verfügen können. Da auch seitens des Arbeitsinspektorates bei der am 1.8.1996 erfolgten Kontrolle ein tatsächlicher Arbeitseinsatz der Ausländer nicht zu verzeichnen war und ein solcher Arbeitseinsatz auch im Zuge des Berufungsverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, sich nicht bestätigt hat, ist das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG nicht erwiesen. Zudem kann aus der Anmeldung zur Sozialversicherung auch nicht zwingend auf eine tatsächlich erfolgte Beschäftigung iS des § 2 Abs.2 AuslBG geschlossen werden.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz ist dabei festzuhalten, daß vom Beschuldigten Ch. St. glaubwürdig dargelegt wurde, daß die Ausländer keine Arbeitsleistungen verrichteten. In rechtlicher Hinsicht hält der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß sich der Beschäftigungsbegriff im Sinne des § 2 Abs.2 leg.cit. aus dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, wie weiters aus der Verwendung des Ausländers im Sinne der Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft zusammensetzt. Dieser Bestandteil des Beschäftigungsbegriffes bzw. Tatbestandsmerkmales der Verwaltungsübertretung, nämlich die Verwendung der Ausländer, hat sich zumindest als nicht erwiesen herausgestellt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Vom unabhängigen Verwaltungssenat wird, wie schon vorhin aufgezeigt, festgehalten, daß der Beschuldigte durchaus glaubhaft auf den nicht stattgefundenen tatsächlichen Arbeitseinsatz der Ausländer hingewiesen hat und es daher auch möglich wäre, daß mangels des Tatbestandsmerkmales der Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 der gegenständliche Sachverhalt keine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs.1 AuslBG darstellen würde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h Beschlagwortung: Beschäftigungsbegriff des § 2 Abs.2 AuslBG setzt Arbeitsverhältnis od. arbeitnehmerähnliches Verhältnis und tatsächliche Verwendung (Inanspruchnahme der Arbeitskraft) der Ausländer voraus.

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