Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250672/2/Lg/Bk

Linz, 15.06.1998

VwSen-250672/2/Lg/Bk Linz, am 15. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 18.12.1997, Zl. MA2-SV-79-1995, mit welchem das Verwaltungsstrafverfahren gegen J, handelsrechtlicher Geschäftsführer der J, wegen illegaler (Verstoß gegen das AuslBG) Beschäftigung des kroatischen Staatsangehörigen I vom 1.8. bis 18.8.1995 eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 64 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG). Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Strafverfahren gegen J wegen illegaler Beschäftigung des genannten Ausländers eingestellt, weil zur Tatzeit Herr F zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt gewesen sei. Dagegen wendet sich die Berufung mit dem Argument, die Bestellung des Herrn F sei nicht wirksam gewesen, weil der Zustimmungsnachweis dem Arbeitsinspektorat nicht iSd § 28a Abs.3 AuslBG vorgelegt worden sei. Dagegen wendet die belangte Behörde im Rahmen der Berufungsvorlage ein, daß § 28a Abs.3 AuslBG zur Tatzeit noch nicht in Kraft gewesen sei. Da sie damit im Recht ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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