Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250675/3/Lg/Bk

Linz, 12.03.1998

VwSen-250675/3/Lg/Bk Linz, am 12. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) über die Berufung der Frau G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. November 1997, Zl. Ge-963/97, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) bestraft, weil sie am 3.7.1997 in S drei näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. 2. In der Berufung wird ua geltend gemacht, die Bw habe erst durch das Mahnschreiben vom 28.1.1998 am 3.2.1998 von diesem Straferkenntnis Kenntnis erlangt. Sie sei bereits Ende Oktober von ihrer ehemaligen Wohnung, an die das angefochtene Straferkenntnis adressiert war, verzogen. Dies wird durch die Kopie des Meldezettels (datiert mit 3.11.1997) belegt. Am 4.2.1998 habe sie ihren Rechtsvertreter beauftragt, welcher am selben Tag Akteneinsicht genommen habe. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses sei daher erst am 4.2.1998 erfolgt. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Aus dem Akt in Verbindung mit der Berufung ist ersichtlich, daß die Bw ihre Abgabestelle änderte, indem sie sich am 3.11.1997 vom bisherigen Wohnsitz in abmeldete und auf die Adresse anmeldete. Diese Änderung der Abgabestelle hatte sie - entgegen § 8 Abs.1 ZustG - der Behörde nicht mitgeteilt. Eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch (§ 8 Abs.2 iVm § 23 ZustG) ist nicht erfolgt (ob die diesbezüglichen Voraussetzungen überhaupt vorgelegen wären, kann unerörtert bleiben). Da Zustellungen nur an der Abgabestelle (Wohnung usw) vorgenommen werden dürfen (§ 4 ZustG; vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, 1995, RZ 204) ist die Zustellung des Straferkenntnisses an der alten Wohnadresse der Bw nicht wirksam erfolgt. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Straferkenntnis dem Rechtsfreund der Bw als Zustellbevollmächtigtem tatsächlich zugekommen (§ 9 Abs.2 ZustG) ist; die in der Berufung bezogene Akteneinsicht ersetzt das tatsächliche (körperliche) Zukommen nicht (vgl. Walter-Mayer, ebd., RZ 203). Die Berufung wendet sich daher gegen keinen Bescheid, bzw lag mangels rechtswirksamer Zustellung kein bekämpfbarer Bescheid vor. Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum