Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250676/2/KON/FB

Linz, 12.03.1998

VwSen-250676/2/KON/FB Linz, am 12. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn B H Y, S, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. Oktober 1997, Sich96-328-195, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird infolge örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält in seinem Schuldspruch nachstehenden Tatvorwurf: "Sie haben es als Geschäftsführer der P GmbH in S, H, gemäß § 9 Abs. 1 1991 zu verantworten, daß jedenfalls am 22.8.1995 um 13.00 Uhr zwei Ausländer i.S. des AuslBG a) L H, geb. 18.9.1966, Chinesischer Staatsbürger b) F K P, geb. 27.12.1963, HongKong Chinese im Chinarestaurant ´P´ der P GmbH in S, H, beschäftigt wurden, obwohl Ihnen weder für diese Personen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden ist, noch die genannten Ausländer über eine gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügten." In Entscheidung über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene volle Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 26 Abs.1 VStG steht den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder dem Gericht zugewiesen ist. Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertetung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Gemäß § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen.

Als Tatort scheint im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses das im Bundesland N, pol. Bezirk A, gelegene S auf, wobei es diesfalls nicht von Belang ist, ob sich S aufgrund des Gesellschaftssitzes der P GmbH oder als der Ort des Arbeitsplatzes (China Restaurant ´P´, H), an dem die Ausländer Arbeitsleistungen für diese Gesellschaft erbrachten, als Tatort ergibt. Auch wurde innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist die gegenständliche Verwaltungsübertretung nur unter Angabe S als Tatort dem Beschuldigten vorgehalten. So ist den Tatumschreibungen laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15.11.1995 bzw des Ladungsbescheides vom 25.4.1996, jeweils ergangen unter Sich96-328-1995, P nicht als Sitz der P GmbH als Tatort angeführt, sondern ist in beiden Verfolgungshandlungen als Tatort S, H, angegeben. Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz war daher verhalten, von S als Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auszugehen, welcher aber nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde gelegen ist. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund der vorliegenden Entscheidung ist der Berufungswerber von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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