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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250678/2/KON/Pr

Linz, 27.10.1998

VwSen-250678/2/KON/Pr Linz, am 27. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dr. R. Sch., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 2.3.1998, GZ: SV-5/97, wegen Übertretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 i.d.F. BGBl. 153/1996 (AlVG) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1, 2. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuldspruch:

"Sie haben es als Masseverwalter der Firma L., verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, daß Sie dem Arbeitsmarktservice Linz - zumindest bis zum 9.1.1997 - für Hrn. V. W., keine Bescheinigungen gemäß § 46 Abs. 4 Arbeitslosenversicherungsgesetz und zwar Arbeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 16.5.1959 bis zum 31.10.1995 und Bescheinigung über das Monatsentgelt für den Zeitraum vom 1.7.1995 bis zum 31.10.1995 übermittelten, obwohl Sie hiezu vom Arbeitsmarktservice Linz mit Schreiben vom 30.5.1996, vom 7.10.1996 und vom 21.10.1996 aufgefordert wurden. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes dar.

Verwaltungsübertretung nach § 46 Abs. 4 i.V.m. § 71 Abs.1 Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. 609/1977 i.d.g.F." Ihrer Bescheidbegründung nach erachtet die belangte Behörde den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der Fa. L. für gegenständliche Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich für verantwortlich. Die Verpflichtung zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung für den Zeitraum 16.5.1959 bis zum 31.10.1995 wie die der Bescheinigung über das Monatsentgelt für den oben angeführten Zeitraum, leitet die belangte Behörde offensichtlich aus den Bestimmungen des § 46 Abs.4 AlVG ab Die Nichtbefolgung der vom AMS Linz mit Schreiben vom 30.5.1996, vom 7.10.1996 und vom 21.10.1996 ergangenen Aufforderungen zur Ausstellung der oben angeführten Bescheinigungen, werden von der belangten Behörde unter die Strafbestimmung des § 71 Abs.1 AlVG subsumiert. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht, daß die angeforderte Arbeitsbescheinigung offenbar kurz nach Konkurseröffnung ausgestellt worden sei, da diese per Bestätigung des Dienstverhältnisses per 31.10.1995 ausgestellt worden sei. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wer von den Dienstnehmern an welchem Tag jeweils entsprechende Arbeitsbescheinigung zugestellt erhalten habe, da diese sämtlichen Dienstnehmern ausgestellt und übermittelt worden seien. Aufgrund des Konkurs-Handaktes sei davon auszugehen, daß die gegenständliche Arbeitsbescheinigung bis längstens Ende 1995 dem Dienstnehmer W. V. zugegangen sei und daher eine verspätete Abgabe nicht vorliege. Es könne deshalb auch keine Übertretung im Sinne des Straferkenntnisses vorliegen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 46 Abs.4 AlVG hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgelts beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgelts ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs.1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Gemäß Abs.2 des mit Rechtshilfe und Auskunftspflicht überschriebenen § 69 AlVG sind die Betriebsinhaber verpflichtet, den Regionalbeiräten und den regionalen Geschäftsstellen alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Gemäß § 71 Abs.1 AlVG werden Dienstgeber oder deren Beauftragte, die die Ausstellung der im § 46 Abs.4 vorgesehenen Bestätigung grundlos verweigern oder der ihnen nach § 69 Abs.2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 500 S bis 15.000 S oder mit Freiheitsstrafe von 7 Tagen bestraft.

Aus den angeführten Gesetzesstellen ergibt sich:

Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Ausstellung der Bestätigung gemäß § 46 Abs.4 leg.cit. besteht nur gegenüber seinem (ehemaligen) Dienstnehmer. Der Dienstnehmer hat dabei die Ausstellung der Bestätigung vom Dienstgeber zu beantragen, wobei eine grundlose Verweigerung der Ausstellung vom Dienstnehmer bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige gebracht werden kann (allenfalls unter Mithilfe der zuständigen Interessensvertreter).

Aus § 46 Abs.4 AlVG kann aber keine Verpflichtung des Dienstgebers gegenüber dem Arbeitsmarktservice zur Ausstellung der entsprechenden Bescheinigungen abgeleitet werden. Ebensowenig sind die Regionalstellen oder das Arbeitsmarktservice berechtigt, diese Ausstellung vom Dienstgeber zu verlangen. Unbeschadet der den Dienstgeber treffenden Verpflichtungen gemäß § 69 Abs.2 leg.cit. begeht dieser daher keine Verwaltungsübertretung, wenn er wie im gegenständlichen Fall der Aufforderung des Arbeitsmarktservice zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 46 Abs.4 leg.cit. nicht nachkommt.

Eine allenfalls erfolgte Verletzung der den Beschuldigten gemäß § 69 Abs.2 leg.cit. treffenden Verpflichtungen wurde ihm nicht vorgeworfen und war das Vorliegen einer solchen daher nicht zu prüfen.

Aus den dargelegten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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