Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250679/2/Lg/Bk

Linz, 20.11.1998

VwSen-250679/2/Lg/Bk Linz, am 20. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Februar 1998, Zl. 101-6/3-33-57859, mit welchem der Berufungswerber wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, ermahnt wurde, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtene Ermahnung aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) - gestützt auf § 28 Abs.6 AuslBG idF BGBl.Nr. 895/1995 (sogenannte "Generalunternehmer-" bzw "Auftraggeberhaftung"; Stammfassung, eingefügt durch das "Antimiß-brauchsgesetz") - unter Anwendung des § 21 VStG ermahnt, weil er die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer durch einen Dritten zu verantworten habe. Auf Anfechtung des § 28 Abs.6 AuslBG idF des sogenannten "Antimißbrauchsgesetzes" durch den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (dem weitere unabhängige Verwaltungssenate folgten) hin, hob der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung mit Erkenntnis vom 19. Juni 1998, Zlen: G 408/97-8 ... als verfassungswidrig auf. Gemäß dem Ausspruch dieses Erkenntnisses ist § 28 Abs.6 AuslBG in der gegenständlichen Fassung nicht mehr anzuwenden (Art. 140 Abs.7 2. Satz BVG). Die Kundmachung (Art 140 Abs.5 B-VG) erfolgte am 19. November 1998 durch BGBl. I Nr. 171. Da demgemäß das Verhalten des Bw zum Tatzeitpunkt nicht strafbar war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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