Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250683/31/KON/Pr

Linz, 08.03.1999

VwSen-250683/31/KON/Pr Linz, am 8. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau S. W., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. W. St., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.1.1999 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Bestrafte hat 20 % der von ihr bekämpften Strafen, ds insgesamt 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I. Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Die Beschuldigte, Frau S. W., geboren am, wohnhaft: hat es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Gastronomie-Consulting und Betriebs-GmbH, zu verantworten, daß entgegen dem § 3 AuslBG folgende(r) ausländische Staatsbürger(in) von oa. Firma als Arbeitgeber beschäftigt wurde(n), für den/die weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde/n:

Folgende(r) ausländische Dienstnehmer(in) wurde (n) unerlaubt beschäftigt:

Eine am 28.5.1997 von den Arbeitsinspektoren B., P. und L. im Lokal V., durchgeführte Kontrolle ergab folgenden Sachverhalt: Beim Betreten des Lokales waren die drei polnischen Staatsbürger a) U. Z., geb. b) U.T., geb. c) C.M., geb.

gerade mit Malerarbeiten beschäftigt. Die Beschuldigte hat hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) 1975, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.g.F. iVm § 20 VStG, begangen und wird über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 letzter Absatz AuslBG eine Geldstrafe von ad a) S 5.000,--, ad b) S 5.000,-- und ad c) S 5.000,--, somit insgesamt S 15.000,-- verhängt.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von ad a) 1 Tag 4 Stunden, ad b) 1 Tag 4 Stunden und ad c) 1 Tag 4 Stunden, somit insgesamt 3 Tage 12 Stunden.

Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10.v.H. der verhängten Strafe, das sind ad a) S 500,--, ad b) S 500,-- und ad c) S 500,--, somit insgesamt S 1.500,-- zu leisten." Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, daß am 28.5.1997 von den Arbeitsinspektoren B., P., L. im Lokal V., aufgrund der durchgeführten Kontrolle beim Betreten des Lokales die drei im Spruch angeführten polnischen Staatsbürger angetroffen wurden, wobei sie gerade mit Malerarbeiten beschäftigt waren, ohne daß die dafür notwendigen Beschäftigungsbewilligungen bzw. Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine vorgelegen wären. Es sei somit der Tatbestand, der der Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen.

Hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite verweist die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG und hält zugleich fest, daß der Beschuldigten die Glaubhauftmachung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle, daß sie kein Verschulden treffe, nicht gelungen sei. In bezug auf die Strafhöhe hält die belangte Behörde fest, daß im vorliegenden Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwogen hätten, daß die außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG voll ausgeschöpft werden konnte.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser vorgebracht wie folgt:

Das Straferkenntnis werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Außer Streit gestellt werde, daß sie den Ausländer U. Z. für Malerarbeiten illegal beschäftigt habe, ohne die hiefür erforderlichen Genehmigungen zu besitzen.

Bezüglich der beiden anderen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen werde bestritten, daß sie diese Arbeiter ebenfalls für Ausbesserungsarbeiten beschäftigt habe.

Die Behörde habe einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen, da sie trotz ihres Antrages in der schriftlichen Stellungnahme Herrn Z.U. zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß sie nur diesen beschäftigt habe und er dies bestätigen hätte können, nicht nachgekommen sei, sondern offenbar lediglich den Aktenvermerk des AMS Linz, ihrer Entscheidung zugrundegelegt habe. Unter einem werde nochmals beantragt, Herrn U. Z. zum Beweis dafür einzuvernehmen, daß sie lediglich ihn illegal für Ausbesserungsarbeiten beschäftigt habe und nicht auch die beiden anderen im Spruch angeführten Ausländer. Des weiteren dehne sie ihren Beweisantrag aus und beantrage auch die Einvernahme der anderen Personen, die die Angaben des U. ebenfalls bestätigen könnten, daß sie nur Herrn U. beschäftigt habe.

Untermauert werde ihr Vorbringen auch noch dadurch, daß ein Honorar von S 2.000,00, wie dies auch der Zeuge K. angegeben habe, für die Ausbesserungsarbeiten, die zwei Tage gedauert hätten, also somit S 1.000,00 pro Tag, ja aufgrund der Höhe des Betrages wohl nur von an den von ihr illegal beschäftigten U. ausbezahlt worden wäre. Dieser runde Betrag von S 2.000,00 lasse sich denklogisch auch nicht durch drei Personen teilen, wären doch jedem dann für zwei Tage eine komplett unrunde und unlogische, nicht nachvollziehbare Summe zugeflossen. Auch die Höhe von S 2.000,00 würden jedoch für die Beschäftigten von drei Personen viel zu wenig sein.

Wenn ihr weiters vorgeworfen werde, daß es unglaubwürdig erscheine, daß sie einen der drei beschäftigten Polen ins Lokal eingelassen hätte, anschließend drei Personen arbeiteten und dies von ihr als Verantwortliche, nicht bemerkt worden wäre, daß nunmehr drei Personen einer Beschäftigung nachgegangen seien, so gebe sie hiezu an, daß sie tatsächlich nur U. ins Lokal gelassen habe, um ihm seine Arbeiten durchführen zu lassen. Es müßten dann, da ja die Tür zum Lokal von der Straßenseite her offen sei, seine beiden Freunde ins Lokal gekommen sein. Natürlicherweise falle ihr das nicht auf, wenn sie sich einen Stock höher im Büro aufhalte, ob nun andere Personen ins Lokal kämen oder nicht, da sie ja von dort nicht ins Lokal einsehen könne. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, daß sie schon drei Personen ins Lokal gelassen habe. Außerdem habe sie auch noch anderes zu tun, und könne nicht ständig bei allen Arbeiten anwesend sein.

Auch hätte sie keinen "Reparaturversuch, der die Übertretung als nicht beachtlich bzw. geheilt erscheinen lasse" unternommen, da sie, wie ihr später vorgeworfen wird, den U. erst drei Monate später als geringfügige Arbeitskraft eingestellt habe. Dies habe sie deshalb unternommen, weil ihr Lokal eine derartige Hilfskraft benötigte und sie aufgrund des Fleißes von U. diesen bei ihr dann als geringfügig beschäftigt angemeldet hätte.

Aufgrund des Tatbestreitens in der Berufung, was die unerlaubte Beschäftigung der Ausländer T. U. und M. C. betrifft, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat veranlaßt, zur Klärung des Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens anzuberaumen.

Angemerkt wird hiezu, daß die von der Beschuldigten beantragte Vernehmung der Ausländer Z. und T. U. als Zeugen nicht möglich war, da Genannte laut Auskunft der BPD Linz-Meldeamt, am 7.5.1998 nach Polen verzogen waren. Ebensowenig konnte der Ausländer M. C. vernommen werden, da der Beschuldigte es unterließ, dessen Adresse bekanntzugeben. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Ungeachtet des Beschuldigtenvorbringens sowohl in der Berufung als auch in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.1.1999 bzw. der ergänzenden Stellungnahme vom 19.2.1999, sieht sich der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz nicht veranlaßt, die Erwiesenheit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung anzuzweifeln.

Aufgrund des Ergebnisses der Kontrolle des Arbeitsinspektorates am Vorfallstag, festgehalten in den dabei aufgenommenen Personenblättern, wie auch aus den glaubwürdigen Angaben des die Kontrolle leitenden Arbeitsinspektors P. M. B. in der mündlichen Verhandlung, denen seitens der Beschuldigten keine Widersprüchlichkeiten entgegengehalten werden konnten, ist der objektive Tatbestand der unerlaubten Ausländerbeschäftigung auch hinsichtlich des polnischen Staatsangehörigen T. U. und M. C. als erwiesen zu erachten. Die von der Beschuldigten eingewendeten sprachlich bedingten Verständigungsschwierigkeiten sind jedenfalls nicht in diesem Ausmaß vorgelegen, daß die Richtigkeit der bei der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat erfolgten Feststellungen in Zweifel gezogen werden könnten. Sowohl aus dem Personenblatt des T. U. als auch dem des M. C. geht jeweils eine Entlohnung für die von den Genannten ausgeübte Arbeit hervor, als auch die Person der Beschuldigten als Beschäftigter. Anhaltspunkte für einen nicht bewilligungspflichtigen Werkvertrag liegen nicht vor, vielmehr muß aus den Angaben in der Berufung, über die Beschäftigung des Z. U., von einem Tageslohn ausgegangen werden. Tatsache ist weiters, daß im gastgewerblichen Betriebsraum der Beschuldigten drei arbeitende Personen angetroffen wurden und davon auszugehen ist, daß diese jeweils um den Betrag von 2.000 S, das ist jener, der - wie eingestanden - an Z. U. ausbezahlt wurde, ausgemalen haben. Aufgrund dieser Umstände muß daher davon ausgegangen werden, daß die Beschuldigte für das Zustandekommen einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG mit den verfahrensgegenständlichen Ausländern verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Die von der Beschuldigten beantragte Einvernahme des Ausländers Z. U. erwies sich als nicht möglich, weil Genannter am 7.5.1998 lt. Auskunft der Meldebehörde nach Polen verzogen ist. Ebensowenig ist es der Beschuldigten gelungen, die ihr gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, daß sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, zu erbringen. Aus diesen Gründen war der Schuldspruch der belangten Behörde voll zu bestätigen.

Nähere Ausführungen bezüglich der Strafhöhe sind entbehrlich, da jeweils die gesetzlichen Mindeststrafen verhängt wurden und überdies noch die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG voll ausgeschöpft werde. II. Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet. Hiezu wird angemerkt, daß in der Berufung die Beschäftigung des erst angeführten Ausländers nicht bestritten wird, und dieser Umstand hinsichtlich Faktum 1 als Berufungsverzicht gewertet wurde. Aus diesem Grunde war nur hinsichtlich Faktum 2 und 3 (Beschäftigung des Ausländers T. U. und M. C.) der Beschuldigten Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 28.9.2000, Zl.: 99/09/0090

 

 

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