Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250686/10/KON/Pr

Linz, 14.01.1999

VwSen-250686/10/KON/Pr Linz, am 14. Jänner 1999

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn Z. J., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G. K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23.3.1998, Zl.Sich96-319-1997, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch öffentliche Verkündung am 12. Jänner 1999, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf den Betrag von 11.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 4 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 1.100 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG in Anwendung des erstqualifizierten Strafsatzes eine Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S, für den Fall von deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe der Dauer von 7 Tagen verhängt. Weiters wurde der Beschuldigte verpflichtet, 1.500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 19 VStG führt die belangte Behörde hinsichtlich des von ihr festgesetzten Strafausmaßes begründend aus, daß die in vielen Betrieben stattfindende illegale Beschäftigung von Ausländern zur Schädigung für die Gesamtwirtschaft führe, weil Verzerrungen im Wettbewerbsgefüge einträten, sowie weiters die Infrastruktur beeinträchtigt und der Wohnungs- und Arbeitsmarkt belastet würden. Aufgabe der Arbeitsmarktverwaltung sei es daher, durch die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen nach Prüfung der Lage des Arbeitsmarktes regelnd einzugreifen. Die Einstellung von Ausländern vor Abschluß eines solchen Ermittlungsverfahrens sei, auch wenn eine ordnungsgemäße Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse erfolge, ein schwerwiegender und erheblicher Eingriff in diese staatliche Verwaltung und Kontrolle des Ausländerarbeitsmarktes. Dies träfe auch im gegenständlichen Fall zu.

Als mildernd bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, daß der Beschuldigte bisher keine einschlägigen Vorstrafen aufweise. Als erschwerend sei zu werten gewesen, daß die unerlaubte Beschäftigung von Ausländern auch schwerwiegende sicherheitspolitische Auswirkungen nach sich zöge, daß sich diese Personen entgegen den Bestimmungen des Fremden- bzw. Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhielten und dadurch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellten. Hiezu komme noch, daß diese Leute zu sozialen Bedingungen beschäftigt würden, die in keiner Weise mit der österreichischen Rechts- und Sozialordnung in Einklang zu bringen seien und sich der Arbeitgeber die höheren Sozial- und Lohnkosten erspare und damit auch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschaffe. Herr Z. habe sich im Zuge der Amtshandlung abgesetzt und konnte sein derzeitiger Aufenthalt nicht mehr festgestellt werden. Dies spreche durchaus dafür, daß sein aufenthaltsrechtlicher Status unrechtmäßig gewesen sei, da er sich sonst wohl kaum einer weiteren Kontrolle entzogen hätte. Weiters hätte als erschwerend gewertet werden müssen, daß der Beschuldigte zur Person des Ausländers Z., obwohl er seinen Angaben nach ein alter Bekannter von ihm sei, keine näheren Angaben hätte machen können (oder wollen). Im Hinblick auf seine besondere Verantwortung als handelsrechtlicher Geschäftsführer müsse ihm in der Nichtaufnahme und Überprüfung der Personaldaten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Zur Person des Ausländers Z. werde festgehalten, daß diese Angaben von ihm selbst in der Niederschrift des Arbeitsinspektorates gemacht worden seien.

Im Hinblick auf diese Tatumstände, die Milderungs- und Erschwernisgründe sowie der festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen monatlich S 13.000, vermögenslos, für ein Kind sorgepflichtig) scheine die verhängte Strafe vom Ausmaß her unter Hinweis auf den gesetzlichen Strafrahmen angemessen.

Vom unabhängigen Verwaltungssenat wird zunächst festgehalten, daß in der am 12.1.1999 durchgeführten öffentlichen Verhandlung der Beschuldigtenvertreter die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt hat. Die beantragte Herabsetzung des Strafausmaßes wurde vom Beschuldigtenvertreter in der mündlichen Verhandlung - der Berufungsschriftsatz enthält diesbezüglich keine Ausführungen - im wesentlichen damit begründet, daß die Mithilfe des Beschuldigten bei der Sachverhaltsfeststellung anläßlich der Überprüfung durch den Arbeitsinspektor als mildernd zu werten sei.

Von den Amtsparteien (Arbeitsinspektorat und belangte Behörde) wurde stellungnehmend die Beibehaltung des verhängten Strafausmaßes beantragt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG sieht für die erstmalige unerlaubte Beschäftigung von nicht mehr als drei Ausländern einen Strafrahmen von 10.000 S bis 60.000 S vor.

Wenngleich der Beschuldigte keine einschlägige Vormerkung nach dem AuslBG aufweist, ist er doch laut den im Akt erliegenden Strafregisterauszug verwaltungsstrafrechtlich nicht völlig unbescholten, sondern mit drei rechtskräftigen Verwaltungsstrafen nach dem AWG, der StVO und dem KFG belastet. Unter diesem Gesichtspunkt kann es nicht als ungerechtfertigt angesehen werden, wenn die belangte Behörde bei der Strafbemessung über die gesetzliche Mindeststrafe hinausgegangen ist. Dies weiters auch im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte keinen Beitrag zur Eruierung des zwischenzeitlich verschwundenen Ausländers leistete. Allerdings muß den von der belangten Behörde herangezogenen Erschwerungsgründen, welche sich auf sicherheitspolitische Erwägungen stützen, entgegengehalten werden, daß diese als schon vom Gesetzgeber bei der Festsetzung des doch strengen Strafrahmens von 10.000 S bis 60.000 S einbezogen worden sind. Mangels näherer Ausführungen der belangten Behörde dahingehend, inwieweit der Beschuldigte durch sein Verhalten die durch das Aufenthalts- und Fremdengesetz geschützten sicherheitspolitischen Interessen tatsächlich gefährdet hat, erweist sich der von ihr herangezogene Erschwerungsgrund als nicht ausreichend konkretisiert. Aus diesem Grund sah sich der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz veranlaßt, in teilweiser Stattgebung der Berufung die von der belangten Behörde verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Dies auch im Hinblick darauf, daß die herabgesetzte Strafe vom Ausmaß noch ausreichend erscheint, den Beschuldigten in Hinkunft von der Verletzung der Bestimmungen des AuslBG abzuhalten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses fallen für den Berufungswerber keine Kosten für das Berufungsverfahren an (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

 

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