Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560053/2/Gf/An

Linz, 24.09.2002

VwSen-560053/2/Gf/An Linz, am 24. September 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des L, K, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26. August 2002, MA-4-SH-12565-2002-Zi, wegen der Zurückweisung eines Antrages auf Übernahme von Krankentransportkosten, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG; § 20 Abs. 5 und 6 KFG; § 22 Abs. 4 KFG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Antrag vom 28. Februar 2002 begehrte die Rechtsmittelwerberin vom Bürgermeister der Stadt Wels als Sozialhilfeträger den Ersatz von Kosten in Höhe von 41,93 Euro, die ihr aus Anlass der Durchführung eines Krankentransportes für einen Patienten am 26. August 2001 entstanden seien.

1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26. August 2002, Zl. MA-4-SH-12565-2002-Zi, zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das die Kostenübernahme ablehnende Schreiben des Bezirkshauptmannes von Wels-Land bei der Beschwerdeführerin bereits am 24. Jänner 2002, die Transportkostenrechung bei der belangten Behörde jedoch erst am 12. März 2002 eingelangt sei. Deshalb erweise sich der Antrag im Lichte der in § 61 Abs. 4 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 156/2002 (im Folgenden: OöSHG) festgelegten Zweiwochenfrist offenkundig als verspätet.

1.3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 30. August 2002 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. September 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin inhaltlich vor, dass auf Grund des häufigen Wohnsitzwechsels des Versicherungsnehmers weitläufige Erhebungen zur Eruierung der belangten als die örtlich zuständige Behörde nötig gewesen seien, weshalb die Zweiwochenfrist nicht habe eingehalten werden können.

Daher wird die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass ein Ersatz der aufgewendeten Kosten gewährt werden möge, begehrt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Wels zu Zl. SO-SH-12565-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 und 2 OöSHG ist einer Einrichtung, die Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet hat, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, auf ihren Antrag hin die dafür aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nur, wenn dieser Antrag innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde eingebracht wurde und die Einrichtung nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung einen Ersatz der aufgewendeten Kosten erhält.

Diese Frist verlängert sich nach § 61 Abs. 4 OöSHG für Krankenanstaltenträger um weitere zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Sozialversicherungsträgers, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfebedürftigen Person in der Krankenanstalt.

3.2. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt geht hervor, dass die Rechtsmittelwerberin (was sie in ihrem Berufungsschriftsatz allerdings offenbar übersehen hat) bereits im Schreiben des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 22. Jänner 2002, Zl. SH01-1856-2-Fe, explizit darauf hingewiesen wurde, "dass die Rechnung im konkreten Fall an den Magistrat der Stadt Wels ..... zu senden wäre". Entgegen ihrem Vorbringen kann daher objektiv besehen keine Rede davon sein, dass noch "weitere Erhebungen notwendig waren, um den Magistrat Wels als zuständigen Kostenträger zu eruieren".

Abgesehen davon, dass es offenkundig zweckmäßiger gewesen wäre, wenn der Bezirkshauptmann von Wels-Land den Kostenersatzantrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG unmittelbar an die seiner Meinung nach zuständige Behörde weitergeleitet hätte, anstatt die Beschwerdeführerin an diese zu weisen, war zu diesem Zeitpunkt die Viermonatsfrist des § 61 Abs. 2 Z. 1 OöSHG jedoch ohnehin bereits verstrichen. Denn diese wurde durch den Beginn der Hilfeleistung - also am 26. August 2001 - in Gang gesetzt und endete sohin - weil die Rechtsmittelwerberin kein "Krankenanstaltenträger" i.S.d. § 61 Abs. 4 OöSHG ist - gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 2 AVG am 27. Dezember 2001.

Dass die weiterweisende Behörde ihre Unzuständigkeit sohin im Ergebnis erst verspätet erkannte, ist aber nicht der belangten Behörde anzulasten (sondern könnte - arg. "ohne unnötigen Aufschub" - von der Beschwerdeführerin allenfalls im Wege eines Amtshaftungsanspruches geltend gemacht werden), weil § 6 Abs. 1 AVG dezidiert davon ausgeht, dass die Weiterweisung stets "auf Gefahr des Einschreiters" erfolgt (vgl. z.B. VwGH v. 25. April 1978, 819/78; v. 4. März 1983, 83/02/0018; u.v. 23. Oktober 1986, 86/02/0135).

Die Zurückweisung des verspäteten Kostenersatzbegehrens durch die belangte Behörde erweist sich sohin im Ergebnis als rechtmäßig.

3.3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. G r o f

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