Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250691/2/Lg/Bk

Linz, 21.07.1998

VwSen-250691/2/Lg/Bk Linz, am 21. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlaß der Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 7.4.1998, Zl. MA2-SV-60-1995, wegen Übertretungen des AuslBG, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren wird gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Entscheidungsgründe:

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 20.4.1998 bzw am 23.6.1998. In Anbetracht der durch die späte Entscheidung der belangten Behörde bzw die dadurch bewirkte späte Vorlage der Berufung (eingelangt beim unabhängigen Verwaltungssenat am 4.5.1998) bedingten Verkürzung der dem unabhängigen Verwaltungssenat für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens (soweit die Tat bei Einlangen der Berufung beim unabhängigen Verwaltungssenat noch nicht verjährt war) zur Verfügung stehenden Zeit konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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