Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250696/5/Lg/Ka

Linz, 20.08.1999

VwSen-250696/5/Lg/Ka Linz, am 20. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes Linz-Land vom 20. April 1998, Zl. SV96-66-1997-E/Gus, mit welchem Herr Adolf R, wegen illegaler Beschäftigung des ausländischen Staatsangehörigen Surinder K in der Zeit vom 15.9.1997 bis 22.9.1997 ermahnt worden war, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben. Über den Beschuldigten wird eine Geldstrafe von 5.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschuldigten, Herrn Adolf R, eine Ermahnung erteilt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. Adolf R GmbH mit Sitz in verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, daß diese Firma den ausländischen Staatsangehörigen Suringer (richtig: Surinder) K in der Zeit vom 15.9.1997 bis 22.9.1997 beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung wird ausgeführt, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig sei, weil offensichtlich ein reines Formaldelikt vorliege und daß die Tat keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen habe.

2. In der Berufung wird eingewendet, daß der Beschuldigte Zeitungskolporteur gewesen sei und über keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere verfügt habe. Eine Beschäftigung im Ausmaß von 8 Tagen könne nicht als geringfügig angesehen werden. Beantragt wird die Verhängung einer Geldstrafe, eventuell unter Anwendung des § 20 VStG.

3. Der Beschuldigte nahm dazu dahingend Stellung, daß die Firma Adolf R GmbH in Konkurs und er selbst am 31.8.1998 in Pension gegangen sei. Die Geschäftsleitung habe zu dieser Zeit Frau Dr. B inne gehabt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat dazu erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß nur das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk (AI), nicht auch der Beschuldigte, gegen den gegenständlichen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land Berufung erhoben hat. Diese - einzige - Berufung richtet sich nur gegen die Erteilung einer Ermahnung, somit nicht gegen den Schuldspruch. Aufgrund der vom AI erhobenen Strafberufung und der hinsichtlich des Schuldspruches der Behörde erster Instanz eingetretenen Teilrechtskraft ist vom unabhängigen Verwaltungssenat die Schuldfrage nicht mehr zu prüfen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.5.1999, Zl. 97/09/0364, vom 23.2.1994, Zl.93/09/0383 und vom 19.5.1993, Zl.92/09/0031).

Aus diesem Grund hat der unabhängige Verwaltungssenat davon auszugehen, daß der Tatvorwurf, wie er sich im Spruch des angefochtenen Bescheides präsentiert, in objektiver und subjektiver Hinsicht zu Recht besteht. Fraglich ist lediglich, ob aufgrund der im erstbehördlichen Verfahren festgestellten bzw aufgrund der vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme vorgebrachten, für die Bestimmung der Strafhöhe relevanten Tatsachen zu Recht von einer Bestrafung abgesehen wurde. Verneinendenfalls hat der unabhängige Verwaltungssenat die Strafhöhe festzulegen.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG hat das Absehen von der Strafe zwei (nach dem Wortlaut der Bestimmung und nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH) kumulative Voraussetzungen: die Geringfügigkeit des Verschuldens und die Unbedeutendheit der Tatfolgen.

Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Warum die belangte Behörde von einem geringfügigen Verschulden ausgeht, wird im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt. Aus den aktenkundigen Stellungnahmen des Beschuldigten ist erschließbar, daß dieser damit argumentierte, daß die illegale Beschäftigung auf ein Versehen des Personalbüros der Firma zurückzuführen sei. Die firmeninterne Verantwortung des Beschuldigten für die Personalanstellung wird überdies vom Beschuldigten in einer Stellungnahme sogar ausdrücklich bestätigt. Der Beschuldigte, so wird ebenfalls in einer Stellungnahme ausgeführt, habe aufgrund seiner bevorstehenden Pensionierung wenig auf Personalangelegenheiten geachtet. Das Versehen sei durch die sofortige Entlassung des Ausländers saniert worden. Damit wird jedoch keineswegs der dem § 21 Abs.1 VStG eigener Geringfügigkeitsgrad erreicht. Bei der illegalen Ausländerbeschäftigung, einem sogenannten "Ungehorsamsdelikt", genügt Fahrlässigkeit für die Verwirklichung des Delikts. Aus dem gegenständlichen Sachverhalt ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der Verschuldensgrad des Beschuldigten deliktsuntypisch gering sein könnte. Der Beschuldigte hat nicht einmal versucht, darzulegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, daß dem Personalbüro seiner Firma keine Fehler wie der gegenständliche unterlaufen. Dem AI ist außerdem darin beizupflichten, daß bei einer Beschäftigung im gegenständlichen Ausmaß in der Regel nicht von einer Unbedeutendheit der Tatfolgen auszugehen ist.

Mildernd wirkt im vorliegenden Fall die aktenkundige Meldung der Arbeitsaufnahme des Ausländers an das AMS, was einer Selbstanzeige gleichkommt. Ferner ist die absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers in Anschlag zu bringen. Unter diesen Umständen erscheint die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) zulässig und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die Verhängung der Mindestgeldstrafe bzw einer entsprechenden Eratzfreiheitsstrafe vertretbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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