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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250699/2/Lg/Shn

Linz, 18.08.1999

VwSen-250699/2/Lg/Shn Linz, am 18. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 15. Mai 1998, Zl. SV-96/38-1997-E/Mü, mit welchem ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten Zivorad K, wegen des Verdachts einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG).

Entscheidungsgründe:

Aufgrund einer Anzeige des Arbeitsinspektorats für den 19. Aufsichtsbezirk (AI) wurde dem Beschuldigten mit Ladungsbescheid vorgeworfen, er habe "als Gesellschafter der Firma K, ... in diesem Betrieb ... gearbeitet," ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Im darauf folgenden Verfahren legte der Beschuldigte neben seiner selbständigen Unternehmerschaft dar, daß es widersinnig sei, wenn er zugleich als Arbeitgeber und als Arbeitnehmer bestraft werde. Gegen den daraufhin ergehenden Einstellungsbescheid erhob das AI Berufung mit dem Argument, der Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs.4 AuslBG (betreffend den Einfluß des Gesellschafters auf die Geschäftsführung der Gesellschaft) sei erst nach der Kontrolle, bei der der Beschuldigte bei arbeitnehmertypischen Tätigkeiten angetroffen worden sei, erlassen worden.

Der Beschuldigte ist mit der Auffassung, daß niemand zu sich selbst in einem Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs.2 AuslBG) stehen kann, im Recht. Dies gilt - nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2 Abs.4 AuslBG) - auch bei Zwischenschaltung einer Gesellschaft.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

Beschlagwortung:

wahrer wirtschaftlicher Gehalt

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