Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250708/3/Lg/Bk

Linz, 30.10.1998

VwSen-250708/3/Lg/Bk Linz, am 30. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) über die Berufung der Frau J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18. Juni 1998, Zl. SV96-9-1997-Hol, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 31 mal 4.000 S, also insgesamt in Höhe von 124.000 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 VStG. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) 31 Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S bzw 31 Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 32 Stunden verhängt, weil sie 31 näher bezeichnete Ausländerinnen als Animierdamen, Prostituierte und Tänzerinnen beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Beschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der dagegen erhobenen Berufung wird die Anwendung des § 21 VStG beantragt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag - entgegen der Berufung - eine Geringfügigkeit des Verschuldens der Bw iSd § 21 VStG nicht zu erkennen. Wie schon aus dem - unbestritten gebliebenen - Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses zu erkennen ist, handelte es sich um den Betrieb eines Rotlichtetablissements durch einen längeren Zeitraum (die Tattage liegen zwischen Juni 1996 und Jänner 1997) mit einer nicht geringen Anzahl von Beschäftigten. Wer sich als persönlich haftende Gesellschafterin einer ein solches Unternehmen betreibenden Gesellschaft hergibt, hat sich um die rechtlichen Rahmenbedingungen und den faktischen Betrieb ausreichend zu kümmern, will er (sie) vermeiden, daß die an die Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin geknüpfte verwaltungsstrafrechtliche Haftung infolge rechtlichen Fehlverhaltens beim Betrieb des Unternehmens in Form einer Bestrafung aktualisiert wird. Sollte daher die Bw - wie im angefochtenen Straferkenntnis angenommen - (nicht vorsätzlich sondern) fahrlässig gehandelt haben, ist ihr ein schwerer Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, wobei daran zu erinnern ist, daß bei Ungehorsamsdelikten (wie der hier ggstl. Ausländerbeschäftigung) Fahrlässigkeit als "normale Schuldform" ausreicht, nicht also mildernd wirkt. Entgegen der Berufung wird die Schuld der Bw auch dadurch nicht bagatellisiert, daß die Bw laut Berufung später, nach Abreise der Ausländerinnen, diese nicht mehr beschäftigt hat. Scheidet schon aus diesem Grund die Anwendung des § 21 VStG aus, so ist zusätzlich zu bemerken, daß auch von einer Folgenlosigkeit der Tat keine Rede sein kann. Auch kurzfristige Beschäftigungen sind Beschäftigungen und ziehen als solche (wenn auch nur in entsprechend geringerem Ausmaß) jene negativen Folgen nach sich, denen das AuslBG entgegenzuwirken trachtet. Daß mit der Zahl der kurzfristig Beschäftigten auch das "Volumen" der negativen Tatfolge steigt, liegt auf der Hand. Im gegenständlichen Fall wirkt sich dies erheblich aus.

Die Kürze der jeweiligen Beschäftigung der einzelnen Ausländerinnen (stets ein oder einzelne Tage) wirkt jedoch in Verbindung mit der Unbescholtenheit der Bw mildernd (nicht mildernd wirkt aus dem erwähnten Grund die fahrlässige Begehungsweise; es handelt sich dabei vielmehr um das Fehlen eines Erschwerungsgrundes). Erschwerend wirkt demgegenüber, daß das Etablissement durch einen relativ langen Zeitraum und mit einer relativ hohen Zahl von als Prostituierte usw tätigen Ausländerinnen betrieben wurde und somit, wie im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend bemerkt, der Betrieb wesentlich auf einer illegalen Ausländerbeschäftigung beruhte. Dies fällt so schwer ins Gewicht, daß ein Überwiegen von Milderungsgründen iSv § 20 VStG ausgeschlossen ist. Aus diesen Gründen konnte die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Mindestgeldstrafe (bzw die dort verhängte Ersatzfreiheitsstrafe) je illegal beschäftigter Ausländerin nicht unterschritten werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

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