Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250713/2/Lg/Bk

Linz, 03.08.1999

VwSen-250713/2/Lg/Bk Linz, am 3. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau C gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 9. September 1998, Zl. SV96-48-1997, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt und die Berufung insoweit abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden je illegal beschäftigtem Ausländer herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist außerdem dahingehend zu ergänzen, daß die Gesellschaft ausdrücklich als Beschäftigerin aufscheint ("Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der ... Ges.m.b.H. ... verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß durch diese Gesellschaft die ausländischen Sta ... beschäftigt wurden, obwohl ...").

II. Die Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde ermäßigen sich auf 500 S je illegal beschäftigtem Arbeitnehmer. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 10.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 5 Tagen verhängt, weil sie es als gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der S , zu verantworten habe, daß die ungarischen Sta. V und R , auf der Baustelle der erwähnten Firma in W am 28.8.1997 als Hilfskräfte beschäftigt gewesen seien, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird der Tatvorwurf nicht grundsätzlich bestritten sondern lediglich eingewendet, daß der Bw die Beschäftigung der beiden Ausländer nicht bekannt gewesen sei. Sie sei sich deshalb keiner Schuld bewußt. Für die Aufnahme von Arbeitern auf Baustellen in W sei firmenintern Ing. N zuständig gewesen. Außerdem wird der Konkurs des Unternehmens der Bw geltend gemacht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die illegale Beschäftigung der beiden Ausländer durch das gegenständliche Unternehmen ist unbestritten. Die Tat ist daher der Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen. Mit dem Einwand, die Bw habe nichts von der Einstellung der gegenständlichen Ausländer erfahren, vermag sie ihre Schuldlosigkeit nicht darzutun. Vielmehr wäre es ihr nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oblegen, ein Kontrollsystem in ihrem Unternehmen einzurichten, welches Vorkommnisse der gegenständlichen Art hintanhält. Die Tat ist daher der Bw auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist zu berücksichtigen, daß kein Erschwerungsgrund vorliegt. Die im angefochtenen Straferkenntnis als erschwerend gewerteten Faktoren stellen lediglich die gewöhnlichen Negativfolgen illegaler Ausländerbeschäftigung dar, derentwegen die Strafbarkeit überhaupt eingerichtet wurde. Weitere Erschwerungsgründe, etwa das Vorliegen wirtschaftlicher Vorteile durch schlechtere Lohn- und Arbeitsbedingungen, wurden im angefochtenen Straferkenntnis nicht festgestellt (sondern abstrakt als häufige Konsequenz illegaler Beschäftigung erwähnt). Demgegenüber wirken mildernd die Unbescholtenheit, die kurze Dauer der Beschäftigung und der nach dem Berufungsvorbringen doch herabgesetzte Verschuldensgrad. Unter diesen Voraussetzungen erscheint die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) und innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens die Mindeststrafe vertretbar. Die Herabsetzung der Strafen erspart der Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, scheidet eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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