Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250715/2/Lg/Bk

Linz, 18.03.1999

VwSen-250715/2/Lg/Bk Linz, am 18. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 13. Juli 1998, Zl. SV96-1030-1997-Br, wegen einer Übertretung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der K Fleischwaren GmbH. zu vertreten habe, daß diese GmbH. es seit 30.6.1997 grundlos unterlassen habe, hinsichtlich eines näher genannten Dienstnehmers eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, obwohl sie gemäß § 46 Abs.4 AlVG 1977 dazu verpflichtet gewesen wäre.

Gemäß § 71 Abs.1 AlVG sind Dienstgeber, die die Ausstellung der in § 46 Abs.4 AlVG vorgesehenen Bestätigung grundlos verweigern, strafbar. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Ausstellung der Bestätigung gemäß § 46 Abs.4 leg.cit. besteht nur gegenüber seinem (ehemaligen) Dienstnehmer (vgl. dazu näher das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 27. Oktober 1998, Zl. VwSen-250678/2/Kon/Pr).

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat gemäß § 44a VStG sämtliche Sachverhaltselemente zu umfassen. Dazu gehört im Zusammenhang mit den hier ggstl. Bestimmungen, daß dem Beschuldigten vorgeworfen wird, daß er die Ausstellung der Bestätigung ggü dem Arbeitslosen verweigert hat. Dieses Sachverhaltselement fehlt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Da auch die Verfolgungshandlungen an demselben Mangel leiden und es schon wegen Eintritts der Verfolgungsverjährungsfrist dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt ist, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu korrigieren, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

 

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