Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250717/8/KON/Pr

Linz, 03.03.1999

VwSen-250717/8/KON/Pr Linz, am 3. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau G. R.,gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach öffentlich mündlicher Verhandlung und Verkündung am 1.3.1999 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1, 1. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten zur Last gelegt, sie habe verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß sie es in der Zeit vom bis zumindestens (Datum der Anzeige der Oö. GKK) unterlassen hat, ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Oö. GKK nachzukommen und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 42 iVm § 111 und § 112 ASVG begangen.

Hiezu führt die belangte Behörde, was die objektive Tatseite betrifft, im wesentlichen begründend aus, daß der Aktenlage nach feststehe, daß die Beschuldigte in der Zeit vom bis zumindestens ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, obwohl sie von der Oö. GKK mit Schreiben vom und vom nachweislich mit Rückscheinbrief aufgefordert worden sei, ihrer Auskunftspflicht gegenüber der Oö. GKK nachzukommen. In bezug auf die subjektive Tatseite führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 5 Abs.1 VStG begründend aus, daß die Beschuldigte durch ihr Nichterscheinen zum angegebenen Ladungstermin die Rechtsvermutung für ihr Verschulden nicht entkräften habe können. Auch bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes seien keine Umstände festzustellen gewesen, die ein Verschulden ausschlöße, sodaß im Sinne des § 25 Abs.2 VStG nur die belastenden Beweismittel herangezogen hätten werden können.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser vorgebracht, der Aufforderung im Schreiben der Oö. GKK Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen, ordnungsgemäß nachgekommen zu sein. Nach Zustellung der Ladung der BH Amstetten für den 26.5.1998 habe sie sich telefonisch mit dem dort zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung gesetzt, der ihr mitteilte, daß es sich wiederum um die Auskunftspflicht an die Oö. GKK handle. Da sie einige Tage früher ein Schreiben der BH Amstetten eben wegen dieser Sache erhalten habe, mit einer Fotokopie der Fragen, die zu beantworten wären, habe sie dies genannten Beamten am Telefon mitgeteilt und sei mit ihm telefonisch zur Übereinkunft gelangt, diese Fragen nochmals zu beantworten und den beantworteten Fragebogen zu dessen Handen zuzusenden. Dies sei auch geschehen. Sie müsse feststellen, daß anscheinend auch dieses Schriftstück nicht bei der zuständigen Stelle angekommen sei. Bei der öffentlich mündlichen Verhandlung am 1.3.1999 verblieb die Beschuldigte bei ihrem Berufungsvorbringen und teilte ergänzend mit, daß sie es allerdings unterlassen habe, die Antwortschreiben mit Rückschein aufzugeben, sodaß sie über kein Beweisstück über deren Absendung habe.

In Entscheidung über die vorliegende Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen.

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es geboten, im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, daß er im Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dies erfordert, im Bescheidspruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift erforderlich sind.

Es reicht daher nicht aus, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern ist die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt. Gemäß § 43 Abs.1 ASVG sind die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 332 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Gemäß § 112 Abs.2 sind die Bestimmungen des § 111 auch auf andere als die im § 111 bezeichneten Personen bei Verstößen gegen die ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegende Melde-, Anzeige- und Auskunftspflicht anzuwenden.

Gemäß der Strafbestimmung des § 111 ASVG begehen Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs.3 oder § 36 Abs.2 die Bevollmächtigten, die die Erfüllung der Auskunfts-pflicht verweigern, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 10.000 S bis 30.000 S bestraft. In Ansehung der voranzitierten Gesetzesstelle entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dem Gebot der ausreichenden Tatkonkretisierung im Sinne des § 44a Z1 VStG insoferne nicht, als darin weder das Straftatbestands-merkmal der Nichterfüllung der Auskunftspflicht angeführt ist, noch zu entnehmen ist, durch welches konkrete Tatverhalten die Beschuldigte die Auskunftspflicht verweigert hat. Aufzuzeigen ist, daß die im Spruch enthaltene Wendung "..... es unterlassen hat, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen" auch nicht dem Gesetzeswortlaut als § 111 ASVG entspricht, nach welchen "die Verweigerung der Auskunftspflicht" unter Strafe gestellt ist.

Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auf einer Sanierung durch Vorhalt eines ergänzten Tatvorwurfes nicht mehr zugänglich.

Aus den dargelegten Gründen war unabhängig vom Berufungsvorbringen und vom Ergebnis der mündlichen Verhandlung wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist die Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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