Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250718/20/Lg/Bk

Linz, 21.01.1999

VwSen-250718/20/Lg/Bk Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 2. Dezember 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 7. Juli 1998, Zl. MA2-SV-38-1996Hs, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr.218/1975, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der erste Satz des Spruches hat zu lauten: Sie haben den albanischen Staatsangehörigen F in den Monaten Juni und Juli 1996 in W und beschäftigt. Als geltende Fassung des AuslBG ist BGBl. Nr. 895/1995 anzugeben.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 2.000 S zu leisten. Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 895/1995. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er den albanischen Staatsangehörigen F in den Monaten Juni und Juli 1996 (zwei Wochen pro Monat) in seiner Firma in W beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung vorgelegenen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. 2. In der Berufung wird zunächst, ausgehend von der Auffassung, daß die Verfolgungsverjährung sechs Monate betrage, Verjährung eingewendet. Weiters sei das Parteiengehör des Bw dadurch verletzt worden, daß nach seiner letzten Stellungnahme noch Ermittlungsschritte stattgefunden hätten. Es wird weiterhin bestritten, daß der Bw den Ausländer beschäftigt hat. Ferner wird ersucht zu prüfen, ob die Mindeststrafe im Tatzeitraum nicht 5.000 S betragen habe. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Am 24.7.1996 sagte F vor der Kriminalabteilung des Landesgenarmeriekommandos für das Bundesland Oberösterreich aus, er habe versucht, Arbeit zu bekommen und über Anraten seines Bruders bei der Firma N nachgefragt. Diese Firma hätte versucht eine Arbeitsbewilligung zu bekommen, was aber nicht funktioniert habe. Der Chef der Firma, Herr N, habe dem Ausländer aber gesagt, daß er ihn "schwarz" beschäftigen werde. Es sei ein Stundenlohn von 100 S vereinbart worden. Der Ausländer habe dann als Hilfsarbeiter vor ca. zwei Monaten zu arbeiten begonnen. Der Ausländer habe in der Firma, aber auch, wenn es nötig war, auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Am 4.3.1997 hatte der Bw laut Strafverhandlungsschrift vor dem Magistrat Wels angegeben, eine Person namens F sei ihm weder bekannt noch sei er von ihm beschäftigt worden. Der Bw blieb auch nach Vorhalt der Niederschrift des Landesgendarmeriekommandos des Bundeslandes , Kriminalabteilung, bei seiner Aussage. Am 6.3.1997 sagte F vor dem Magistrat Wels zeugenschaftlich einvernommen aus: Er bleibe bei seiner Aussage, daß er in den Monaten Juni und Juli 1996 jeweils ca. zwei Wochen bei Herrn N gearbeitet habe. Unter zwei Wochen verstehe er zwei Wochen pro Monat als Gesamtzeitraum. Er habe aber nicht zwei Wochen pro Monat jeden Tag gearbeitet. Die genauen Tage könne er nicht mehr angeben. Er habe für N verschiedene Tätigkeiten durchgeführt, zB Rasenmähen im Privatgarten, aber genau so in der Firma mitgearbeitet, zB Rohre geputzt und Rohre geschnitten und mit Farbe gestrichen. Herr N habe ihn fast täglich bezahlt. Er habe pro Stunde 100 S bekommen. An den jeweiligen Tagen habe er unterschiedlich lange gearbeitet. Die kürzeste Arbeitszeit sei ca. zwei bis drei Stunden am Tag gewesen, die längste Arbeitszeit ca. fünf bis sieben Stunden am Tag. Damals habe er bei seinem Bruder in G, gewohnt. Dieser Bruder, S, sagte am 4. August 1997 vor dem Marktgemeindeamt G zeugenschaftlich einvernommen aus: Sein Bruder F sei im Juni/Juli 1996 bei ihm in F für ca. sechs Wochen wohnhaft gewesen. Der Zeuge habe seinem Bruder empfohlen, bei seiner ehemaligen Firma, der Firma N, um Arbeit nachzufragen. Herr N habe seinen Bruder beschäftigt und ihm 100 S pro Stunde bezahlt. Der Bruder mußte dort Rasenmähen und verschiedene andere Gartenarbeiten verrichten. 4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der gegenständliche Ausländer, welcher nach seinem Aufenthalt in der Justizanstalt W ins Ausland abgeschoben worden war, nicht einvernommen werden. Der Bw blieb bei seiner Aussage, den Ausländer gar nicht gekannt zu haben. Die Liegenschaft, auf der er wohne, gehöre seiner Frau, die sich auch um den Garten kümmere. Mit seiner Firma sei er dort nur in Miete.

Der Bruder des Ausländers bestätigte, daß F damals bei ihm gewohnt habe. Sein Bruder habe, auf seine Empfehlung hin, beim Bw um Arbeit nachgefragt und auch tatsächlich Arbeit bekommen. Nach Wissen des Zeugen habe es sich dabei in erster Linie um "Privatarbeiten" (Gartenarbeiten und ähnliches) gehandelt. Sein Bruder habe ihm auch gesagt, 100 S/Stunde zu verdienen. Er habe schätzungsweise drei Tage pro Woche gearbeitet. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zunächst ist dem Argument der Verjährung entgegenzuhalten, daß die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 28 Abs.2 AuslBG ein Jahr beträgt und die Verfolgungshandlung daher rechtzeitig gesetzt wurde. Zum Sachverhalt:

Der Ausländer hat gegenüber dem LGK und der Erstbehörde den Bw durch die Aussage belastet, daß er im gegenständlichen Zeitraum für ihn, wenn auch nicht im Rahmen einer Vollarbeitszeit, für einen Stundenlohn von 100 S gearbeitet habe. Diese Aussage wurde durch jene seines Bruders in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser Zeuge machte einen um Ehrlichkeit bemühten Eindruck. Da kein triftiger Grund die Annahme nahelegt, der Ausländer habe sowohl die Polizei als auch die Erstbehörde als auch seinen Bruder belogen, erscheint die Behauptung, er habe unter den genannten Umständen für den Bw gearbeitet, glaubwürdig. Daran ändert auch nichts, daß der Ausländer keine Vollarbeitszeit hatte sondern gegebenenfalls nur arbeitete, wenn er gebraucht wurde. Der Bw setzte dem lediglich die Behauptung entgegen, er habe den Ausländer gar nicht gekannt (und könne ihn deshalb auch nicht beschäftigt haben). Dies muß in Anbetracht der gegenteiligen Zeugenaussagen des Ausländers und seines Bruders als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Bw hat die Tat daher in objektiver - und da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Zur Höhe der Strafe ist zu bemerken, daß im angefochtenen Straferkenntnis die zur Tatzeit geltende Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Da nur die Unbescholtenheit strafmildernd wirkt, kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des § 21 VStG aus. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum