Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250719/3/Lg/Bk

Linz, 28.09.2000

VwSen-250719/3/Lg/Bk Linz, am 28. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) über die Berufung des Herrn I, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 29. Juli 1998, Zl. SV96-26-1997, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine einheitliche Gesamtgeldstrafe von 120.000 S bzw eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter der Firma M, sechs näher bezeichnete jugoslawische Staatsangehörige zumindest am 28.10.1997 im Betrieb L, mit Reinigungsarbeiten der Rohrleitungen nach Brandschaden in der Produktionshalle beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

In der Begründung wird ausgeführt, die Rechtfertigung des Bw in Richtung einer Beauftragung der G als Subfirma sei im Hinblick auf die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht geeignet, schuldausschließend zu wirken.

2. In der Berufung wird im Wesentlichen argumentiert, es sei keine Arbeitskräfteüberlassung sondern ein Werkvertrag bzw ein Subunternehmervertrag vorgelegen. Dies wird in Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Straferkenntnisses bzw unter Erörterung der rechtlichen Unterscheidungsmerkmale im Detail untermauert.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit Schreiben des AI für den 16. Aufsichtsbezirk (Eisenstadt) vom 20.11.1997 an die "Bezirkshauptmannschaft Steyr" erfolgte die Anzeige des "nach außen zur Vertretung Berufenen der M". In der "Schilderung des Sachverhaltes (§ 28 Abs.1 Z1 lit.a)" wird festgestellt, dass sechs näher bezeichnete jugoslawische Staatsangehörige bei der Überprüfung der Filiale des oben genannten Betriebes, W, im Betrieb L, L, W, am 28.10.1997 arbeitend angetroffen worden seien. Ein Herr G habe angegeben, die Ausländer seien Beschäftigte der Firma G mit Sitz in W. Diese KEG sei Subunternehmer der Firma M. Die KEG sei laut mündlichem Vertrag lediglich für die Zurverfügungstellung von einer entsprechenden Anzahl von Arbeitskräften für die Sanierungsarbeiten (Reinigungsarbeiten nach einem Brand) auf dem Betriebsgelände der L verantwortlich. Das für die Arbeiten benötigte Material und Werkzeug sowie die entsprechende Arbeits- (blaue Overall mit Firmenaufschrift M-Sanierung) bzw Schutzkleidung (Helme etc.) seien ausschließlich vom Auftraggeber bereitgestellt worden. Die Arbeitseinteilung vor Ort sei ebenfalls durch einen "Beauftragten" (Vorarbeiter) der Firma M erfolgt.

Über das Gewerberegister wurde Ing. A als Geschäftsführer der M festgestellt. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.12.1997 wurde M die illegale Beschäftigung der sechs Ausländer vorgeworfen.

Mit Schreiben vom 22.12.1997 rechtfertigte sich Ing. M damit, dass "sämtliche Agenden betreffend gewerbebehördliche Bestimmungen (ua) an unseren Niederlassungsleiter in W... übertragen wurden und dieser für Herrn M diese Bereiche abdeckt. Zur Untermauerung legen wir Ihnen unser Schreiben vom 29.1.1993 sowie die Meldung an das Arbeitsinspektorat (unterschrieben mit 19.9.1994) bei." Die beiden Schriftstücke haben folgenden Inhalt:

Die am 19.9.1994 von M und B unterzeichnete Meldung der "Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs.1 ArbIG" nennt den Bw als verantwortlichen Beauftragten. Als sachlicher Zuständigkeitsbereich wird genannt: "Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, Einhaltung aller Arbeitnehmerschutzvorschriften, Einhaltung folgender Arbeitnehmerschutzvorschriften: Einhaltung der aushangpflichtigen Gesetze, Verkehrstauglichkeit des Fuhrparks sowie Überprüfung der Lenkerberechtigungen." Als räumlicher Zuständigkeitsbereich wird Niederösterreich, Wien und Burgenland genannt. Der verantwortliche Beauftragte sei Arbeitnehmer (Filialleiter). Der verantwortliche Beauftragte stimmte seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten "für den oben angeführten Bereich" zu.

Am 29.1.1993 richtete die M an den Bw das Schreiben, dass es "dem gewerberechtlichen Geschäftsführer aufgrund der räumlichen Distanz nur bedingt möglich ist, die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, Arbeitnehmerschutzes, der Fuhrparkverwaltung (Zustand der Kfz, Fahrtenbuch, etc.), der gewerbebehördlichen Bestimmungen, entsprechend zu kontrollieren", weshalb der Bw "mit sofortiger Wirkung im Rahmen" seiner "Tätigkeit die Haftung für sämtliche gewerberechtlichen Handlungen im Sinne der Gewerberechtsordnung und der Dienstnehmerschutzverordnung" übernehme. "Ebenso" sei der Bw "verantwortlich für die Einhaltung der behördlichen Vorschriften betreffend den" vom Bw "zu bearbeitenden und zu verwaltenden Baustellen und dem damit verbundenen Fuhrpark." "Weiters" bestätige der Bw mit seiner Unterschrift, "über die bestehenden Vorschriften, Haftungen und Rechtsgrundlagen seitens der Geschäftsführung unterrichtet worden zu sein."

Mit Schreiben vom 15.1.1998 wurde der Bw zur Rechtfertigung aufgefordert. Er habe "als verantwortlicher Beauftragter der Fa. M ... " die in Rede stehenden Ausländer "zumindest am 28.10.1997 im Betrieb L ... beschäftigt ..."

Mit Schreiben vom 30.1.1998 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, er sei "laut dem von Herrn Ing. M vorgelegten Schreiben vom 29.1.1993 ... nicht für das Ausländerbeschäftigungsgesetz ... zuständig." Dies hätte der Behörde bei der Prüfung des Schriftstückes sofort auffallen müssen.

Mit Schreiben vom 2.2.1998 teilte Ing. M mit, dass demnächst ein Schreiben des Bw einlangen werde, in welchem dieser erklärt, nicht für die gegenständlichen Fälle zuständig zu sein. Tatsache sei, dass die Missstände im Verantwortungsbereich des Bw aufgetreten seien und dass dieser die Weisungen von Ing. M missachtet habe. Der Bw habe dafür einen strengen Verweis erhalten und werde in der Folge auch die finanziellen Konsequenzen mitzutragen haben.

Mit Schreiben vom 18.2.1998 forderte die belangte Behörde Ing. M "gemäß § 9 Abs.2 VStG auf ..., ... bekannt zu geben, wer für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich ist". Mit Schreiben vom 2.3.1998 wurde dieses Schreiben dahingehend beantwortet, dass der Bw die Firma G als Subfirma mit Reinigungsarbeiten beauftragt habe und er selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass alles seine Richtigkeit habe. Im "internen Verhältnis" der Firma M seien die Kompetenzen für die Abwicklung der Sanierungsstellen in Niederösterreich, Wien und Burgenland uneingeschränkt an den Bw abgetreten worden und dieser habe diese Aufgaben immer zur vollsten Zufriedenheit der Geschäftsleitung erledigt. Der Bw sei ua auch für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG in seinem Verantwortungsgebiet zuständig.

In einem Schreiben vom 2.3.1998 teilte der Bw der belangten Behörde mit: "Aufgrund der mit Hrn. Ing. M geführten Gespräche übernehme ich entgegen dem obigen Schreiben einmalig die volle Verantwortung betreffend SV96-26-28-1997. Zu meiner Rechtfertigung möchte ich vorbringen, dass die von Ihnen angeführten Personen über die Subfirma G ... für uns tätig waren. Diese Firma wird des öfteren von uns beschäftigt und seitens des zuständigen Herren der Reinigungs KEG wird laufend glaubhaft versichert, dass alle Arbeitskräfte ordnungsgemäß angemeldet sind und alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden ..."

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Gemäß § 28a Abs.3 AuslBG wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Einhaltung des AuslBG erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen AI eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist.

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Im gegenständlichen Fall liegt keine wirksame Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung für den Bereich des AuslBG vor: Weder das Schreiben vom 19.9.1994 noch das Schreiben vom 29.1.1993 deckt den Bereich des AuslBG ab. Durch die Schreiben des Bw vom 30.1.1998 und vom 2.3.1998 wird bestätigt, dass auch aus der Sicht des Bw eine Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG nicht übernommen wurde. Auch die Schreiben des Ing. M aus diesem Zeitraum gehen mehr oder weniger deutlich von dieser Tatsache aus.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Konrath