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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250721/2/Kon/Pr

Linz, 15.04.1999

VwSen-250721/2/Kon/Pr Linz, am 15. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn J. Sch., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E. H. und Dr. K. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 45 Abs.1 Z2 2.Fall VStG

Begründung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma "R & S" R. und Sch. Fassadengestaltung Ges.m.b.H. mit Sitz in und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG zu vertreten, daß der jugoslawische Staatsbürger, Herr G. F., auf der Baustelle mit Fassadenarbeiten, und zwar mit Auftragen von Wärmeschutz, beschäftigt wurde, obwohl für den genannten Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung (§ 4 AuslBG) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5 AuslBG) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a AuslBG) oder ein Befreiungsschein (§ 15 AuslBG) ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 28 Abs.1 Ziff.1 lit.a in Verbindung mit § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr.218/1975 i.d.F. BGBl.Nr. 776/1996.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

10.000,-- 56 Stunden 28 Abs.1 Ziff. 1,

1. Strafsatz, AuslBG."

Hiezu führt die belangte Behörde, was das Vorliegen der alleinstrittigen subjektiven Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, im wesentlichen begründend aus, daß der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "R & S" R. und Sch. Fassadengestaltung GesmbH. dafür hätte sorgen sollen, daß unter anderem die Vorschriften nach dem AuslBG eingehalten würden. Da er hiefür auch die Verantwortung trage, obliege es ihm auch, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und durch geeignete Kontrollmechanismen sicherzustellen, daß die Bestimmungen des AuslBG auch von seinen mit diesen Agenden betrauten Mitarbeitern eingehalten würden. Im gegenständlichen Fall habe er somit als Geschäftsführer seine gebotene Sorgfalts- und Aufsichtspflicht in fahrlässiger Weise verletzt, da er keine geeigneten Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG gesetzt habe. Die bloßen regelmäßigen Kontrollen einer Mitarbeiterin reichten - nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht aus, ihn von seinem Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu befreien. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er darüber hinaus - wie bereits dargelegt - auf das Vorliegen eines lückenlosen Kontrollsystemes hätte verweisen können. Ein solches System habe jedoch von ihm nicht dargelegt werden können.

Er habe somit nichts vorgebracht, was glaubhaft gemacht hätte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Als Verantwortlicher habe er es jedenfalls verabsäumt, sich um das Vorhandensein einer gültigen Beschäftigungsbewilligung zu kümmern bzw. rechtzeitig erneut um diese für den verfahrensgegenständlichen Ausländer anzusuchen.

Die nachträgliche Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, dh die mit 14.10.1997 erteilte Beschäftigungsbewilligung, könne nicht zu seiner Entlastung führen, zumal der Antrag auf Erteilung dieser Bewilligung erst nach Einschreiten durch das Arbeitsinspektorat erfolgt sei.

Ein Schuldausschließungsgrund oder sonstige Entlastungsgründe hätten nicht gefunden werden können. Ebenso hätten keine Milderungsgründe festgestellt werden können. Als erschwerend wäre zu berücksichtigen gewesen, daß der Ausländer G. offensichtlich nicht nur am 13.10.1997, sondern im Zeitraum vom 3.3.1997 bis 13.10.1997 unbefugt beschäftigt worden wäre.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und in dieser das Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach mit näherer Begründung angefochten. Unter anderem wendet er darin gegen seine Bestrafung mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs.2 VStG ein.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie aus der Aktenlage hervorgeht, wurde dem Beschuldigten für den ausländischen Arbeitnehmer G. F., eine Beschäftigungsbewilligung mit einem zeitlichen Geltungsbereich vom 4.12.1996 bis 3.12.1997 erteilt. Der diesbezügliche Bewilligungsbescheid des AMS Linz, datiert vom. Offensichtlich saisonbedingt, wurde die Beschäftigung des genannten Ausländers für die Zeit vom 7.1.1997 bis 2.3.1997 unterbrochen und bezog der Ausländer in diesem Zeitraum Arbeitslosenunterstützung. Ab 3.3.1997 nahm der Ausländer seine Beschäftigung im Betrieb des Beschuldigten wieder auf und wurde von diesem noch am selben Tag zur Sozialversicherung angemeldet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 7 Abs.6 Z1 AuslBG ist aber die vorangeführte Beschäftigungsbewilligung mit der am 7.1.1997 begonnenen Arbeitsunterbrechung erloschen und hätte es für die Wiederaufnahme der Beschäftigung des Ausländers am 3.3.1997 einer neuerlichen Beschäftigungsbewilligung bedurft. Demnach erfolgte die für jedenfalls den 13.10.1997 festgestellte Beschäftigung des Ausländers bewilligungslos und entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 AuslBG. Festzuhalten ist, daß der Ausländer jedenfalls vom 3.3.1997 wieder durchgehend vom Beschuldigten zur Sozialversicherung angemeldet wurde.

Aus der sich an Hand der Aktenlage ergebenden Verantwortung des Beschuldigten ist aber davon auszugehen, daß er in Unkenntnis der Bestimmungen des § 7 Abs.6 Z1 AuslBG gehandelt hat bzw. irrtümlich annahm, daß die ursprünglich für den Zeitraum 4.12.1996 bis 3.12.1997 erteilte Beschäftigungsbewilligung für den verfahrensgegenständlichen Ausländer, ungeachtet dessen Beschäftigungsunter-brechung während der Zeit vom 7.1.1997 bis einschließlich 2.3.1997 weiterhin Gültigkeit besessen hätte. In diesem Zusammenhang ist als rechtserheblich aufzuzeigen, daß Voraussetzung für ein rechtmäßiges Alternativverhalten des Beschuldigten, nämlich neuerlich um Beschäftigungsbewilligung für den genannten Ausländer anzusuchen, die Kenntnis der Bestimmungen des § 7 Abs.6 Z1 leg.cit. gewesen wäre. Im vorliegenden Berufungsverfahren war daher zu prüfen, ob die sich offensichtlich aus der Aktenlage ergebende Unkenntnis der angeführten Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und der daraus resultierende Rechtsirrtum betreffend die Gültigkeit der seinerzeit erteilten Beschäftigungsbewilligung dem Beschuldigten als unverschuldet zugute gehalten werden kann oder nicht. Dies deshalb, weil auch im Verwaltungsstrafverfahren eine Bestrafung nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich ist, wobei einem Rechtsirrtum nach Maßgabe des § 5 Abs.2 VStG Bedeutung zukommt.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (vergl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des Österr. Verwaltungsverfahrens, S 227 ff).

In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen und der Verschuldensbegründung der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof mit dem zu einem gleichartigen Fall ergangenen Erkenntnis vom 18.2.1993, 92/09/0321, jedenfalls zum Ausdruck gebracht hat, daß die Unkenntnis des Ausländer-beschäftigungsgesetzes hinsichtlich dessen Bestimmung des § 7 Abs.6 einen entschuldbaren Rechtsirrtum darstellt, weil es sich hiebei um eine Detailbestimmung dieses Gesetzes handelt. Wenngleich der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher verpflichtet war, sich mit den Bestimmungen der Ausländerbeschäftigung vertraut zu machen, darf diese Forderung ihm gegenüber als Nichtjuristen doch nicht überspannt werden.

Im gegenständlichen Fall ist aufzuzeigen, daß, wie aus der Aktenlage eindeutig erschließbar, der Beschuldigte sich in gebotener Kenntnis über die Bestimmungen des AuslBG jedenfalls darüber im Klaren war, daß er den verfahrens-gegenständlichen Ausländer erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. beschäftigen durfte. Eine solche Bewilligung lag unbestritten und nachweislich auch für den Zeitraum 4.12.1996 bis 3.12.1997 ursprünglich vor. Berechtigterweise kann auch davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte offensichtlich im Vertrauen auf die für diesen Zeitraum bereits erteilte Beschäftigungsbewilligungen daher im guten Glauben gehandelt hat, weil er unmittelbar nach der Unterbrechung der Beschäftigung den Ausländer am 3.3.1997 wieder zur Sozialversicherung angemeldet hat. Wenngleich im vorliegenden Fall nicht unmittelbar rechtserheblich, ist auch darauf hinzuweisen, daß der Beschuldigte unmittelbar nach Kenntnis, daß die erwähnte Beschäftigungsbewilligung ihre Gültigkeit verloren hat, um die Erteilung einer neuen angesucht hat, welche ihm auch umgehend erteilt wurde.

Aus den dargelegten Gründen und im Lichte der im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht ergibt sich, daß die Verpflichtung des Beschuldigten über die Kenntnis des AuslBG in seinen Grundzügen, sich nicht auch auf dessen Bestimmungen im § 7 Abs.6 zu erstrecken braucht. Dies vor allem auch deshalb, weil der Beschuldigte keine einschlägigen Vormerkungen nach dem AuslBG aufweist und sohin nicht angenommen werden muß, daß er aufgrund einer Bestrafung zur gleichen Fallkonstellation darüber hätte Bescheid wissen müssen, daß bei Wiederaufnahme einer unterbrochenen Beschäftigung die Erteilung einer neuen Beschäftigungsbewilligung erforderlich gewesen wäre.

Dem Beschuldigten ist daher hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ein entschuldigender Rechtsirrtum zuzugestehen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

Beschlagwortung: § 7 Abs.6 AuslBG eine Detailbestimmmung, deren Unkenntnis ein unschuldbarer Rechtsirrtum sein kann.

 

 

 

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