Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221714/15/Kl/Rd

Linz, 09.10.2001

VwSen-221714/15/Kl/Rd Linz, am 9. Oktober 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.8.2000, Ge96-98-1999-Poe, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und mündlicher Verkündung am 11.9.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 10.000 S (entspricht 726,73 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt.
 
II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz wird auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) herabgesetzt; zum Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.
 
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.8.2000, Ge96-98-1999-Poe, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 25.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der B GmbH mit Sitz in, zu vertreten hat, dass, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 27.7.1999 im Zuge eines Lokalaugenscheines sowie von Organen des GP Enns bei Überprüfungen am 1.12.1999 um 15.15 Uhr, am 28.12.1999 gegen 15.00 Uhr und am 4.01.2000 gegen 8.35 Uhr festgestellt wurde, von oa Gesellschaft zumindest am 27.7.1999, am 1.12.1999, am 28.12.1999 und am 4.1.2000 in A, Gst.Nr., KG R, ein Lagerplatz für Holzbretter (gebündelt) sowie Paletten betrieben wurde, wobei die Lagergegenstände zum Teil bis zu einer Höhe von ca. 5 bis 6 m aufeinander gestapelt und nicht gegen Umstürzen gesichert waren und somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, welche geeignet ist, beim Betrieb das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage aufsuchen, zu gefährden (Verletzungsgefahr bei einem möglichen Umstürzen der ca. 5 bis 6 m aufeinander gestapelten und ungesicherten Holzbretter bzw Paletten), ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde.
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde ausgeführt, dass das genannte Grundstück keinesfalls als Lagerplatz zu qualifizieren sei, zumal es sich um ein völlig leeres und ungenütztes Grundstück handelt. Lediglich an einigen wenigen Tagen der Jahre 1999 und 2000 seien einige Holzbretter und Paletten für ein paar Stunden auf diesem Grundstück kurzfristig zwischengelagert worden. Keineswegs werde das Grundstück ständig als Lagerplatz benützt. Im Übrigen sei auch eine Gefährdung und Belästigung gemäß § 74 GewO nicht vorliegend. Darüber hinaus sei das Verschulden nur geringfügig und Folgen nicht hervorgekommen. Der Bw verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 17.500 S und sei sorgepflichtig für zwei Kinder mit einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 5.000 S. Es verbleibe ihm sohin ein Betrag von 12.500 S. Vermögen besitze er nicht.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
Der Oö. Verwaltungssenat hat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 11.9.2001 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind
der Bw und sein Rechtsvertreter sowie der geladene Zeuge Insp. K erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Zeuge RI R haben sich zur mündlichen Verhandlung entschuldigt. Der ebenfalls geladene Zeuge M ist nicht erschienen. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Bw seine Berufung hinsichtlich der Schuld zurückgezogen, sodass nunmehr das Strafausmaß angefochten wird. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt der Bw in der mündlichen Verhandlung an, dass er weiterhin für zwei Kinder sorgepflichtig sei und zur Zeit keine Beschäftigung habe und über kein Vermögen verfüge. Vielmehr bezieht er Unterhalt von seiner Lebensgefährtin. Der Betrieb der Fa. B GmbH wurde infolge des Konkurses mit 30.6.2001 stillgelegt; das Konkursverfahren ist noch anhängig. Der Bw weist keine einschlägige Vorstrafe auf. Die von der Behörde ins Treffen geführte Vorstrafe ist mittlerweile getilgt. Weiters gibt der Bw zu Bedenken, dass die Interessen der Nachbarn nicht gefährdet wurden. Vielmehr handelt es sich im Bereich des genannten Grundstückes um ein Betriebsbaugebiet. In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich nur die Fa. E und die Fa. A & S. Die Fa. S war aber bereits zum Tatzeitpunkt geschlossen. Außerdem gibt es keine Nachbarn. Es können daher auch keine Interessen der Nachbarn gefährdet werden. Es gibt auch keinen Kundenverkehr, also keinen Einzelhandel. Im Übrigen wurde das genannte Grundstück schon zuvor gewerblich genützt von der Fa. A. Dieses Areal wurde als Parkplatz der Fa. A benützt. Von dieser Firma wurde dann das Grundstück vom Bw käuflich erworben und als Manipulationsfläche für die Betriebsanlage genutzt. Das Grundstück ist befestigt.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:
 
4.1. Weil die Berufung auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt wurde, wurde der Bescheidspruch hinsichtlich der Schuld rechtskräftig. Diesbezüglich war daher nicht mehr zu entscheiden.
 
4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat war daher zu werten, dass die Verwaltungsübertretung über einen längeren Zeitraum hin begangen wurde und trotz Aufforderungen durch die Behörde eine Betriebsanlagengenehmigung nicht erlangt wurde. Allerdings musste dem Bw entgegen den Ausführungen der belangten Behörde zu Gute gehalten werden, dass mangels Vorhandenseins einer zahlreichen Nachbarschaft eine Schädigung oder Gefährdung von Nachbarinteressen nur geringfügig in Betracht zu ziehen war. Auch sind keine nachteiligen Folgen durch die Tat eingetreten. Im Übrigen war auch zu werten, dass das Grundstück bereits für einen Betrieb als Parkplatz herangezogen wurde und befestigt war, sodass nachteilige Folgen zB Grundwassergefährdung udgl. auszuschließen war.
 
Im Hinblick auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe war zu berücksichtigen, dass die einschlägige Verwaltungsvorstrafe im Berufungsverfahren nunmehr getilgt ist und daher nicht mehr berücksichtigt werden kann. Hingegen kommt dem Bw Unbescholtenheit nicht zu. Im Hinblick auf das Verschulden muss sich aber der Bw anlasten lassen, dass er als Gewerbetreibender die zur Gewerbeausübung erforderlichen Vorschriften zu kennen hat bzw sich Kenntnis verschaffen muss. Dazu zählt insbesondere auch das Erfordernis einer Betriebsanlagengenehmigung. Es kann ihn daher der Einwand, dass nicht ständig Lagerungen auf diesem Platz durchgeführt wurden, sondern nur vorübergehend Manipulationen zur weiteren Kisten- und Palettenerzeugung durchgeführt wurden, nicht entschuldigen. Es war daher jedenfalls Fahrlässigkeit gegeben. Hingegen war der Umstand, dass der Bw nunmehr über kein Einkommen verfügt, Sorgepflichten für zwei Kinder hat und kein Vermögen besitzt, als wesentlich für die Strafherabsetzung zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass ein Konkursverfahren anhängig ist und der Bw nunmehr keinen gewerblichen Betrieb mehr führt, waren spezialpräventive Gründe nicht mehr gegeben. Darüber hinaus war aber iSd Generalprävention die Strafe erforderlich, um übrige Personen von einer derartigen Tatbegehung abzuhalten. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe beträgt ein Fünftel des Höchststrafrahmens und entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat. Auch ist sie im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse angepasst.
 
Entsprechend war gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.
4.3. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren nicht zu leisten. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich gemäß der nunmehr festgesetzten Geldstrafe.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Dr. Konrath
 

Beschlagwortung:
geänderte persönliche Verhältnisse, Strafherabsetzung, keine nachteiligen Folgen